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Informationen zum Dokument  BGer 7B.58/2006  Materielle Begründung
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BGer 7B.58/2006 vom 01.05.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.58/2006 /blb
 
Urteil vom 1. Mai 2006
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft
 
V.________; Konkursandrohung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. März 2006.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 In der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen (konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft V.________), wurden ausstehende Lohnforderungen der Monate Juni und Juli 2005 in der Höhe von Fr. 2'580.-- in Betreibung gesetzt. Der Zahlungsbefehl vom 31. Januar 2006 wurde dem ehemaligen Arbeitgeber der Verstorbenen, X.________, Inhaber der Einzelfirma E.________, am 7. Februar 2006 zugestellt. Der Schuldner erhob keinen Rechtsvorschlag. Die Konkursandrohung vom 3. März 2006 nahm der Schuldner am 8. März 2006 in Empfang.
 
Mit Eingabe vom 14. März 2006 beschwerte sich der Schuldner beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, über die Zustellung der Konkursandrohung. Mit Entscheid vom 23. März 2006 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
 
1.2 Mit Eingabe vom 4. April 2006 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
 
2.
 
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt (zusammengefasst) aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkten sich auf die Aufzählung und Addition von Leistungen und Waren, die er V.________ erbracht bzw. welche diese nicht bezahlt habe. Er mache geltend, dass seine Forderungen, insgesamt Fr. 2'850.--, in Absprache und im Einverständnis von V.________ mit deren Lohnforderungen für die Monate Juni und Juli 2005 verrechnet worden seien. Die Eingabe des Beschwerdeführers richte sich gegen den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG könne jedoch nur die richtige Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens überprüft werden. Über die Berechtigung der in Betreibung gesetzten Forderung könne nur ein Gericht entscheiden. Da der Beschwerdeführer keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, sei das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, ihm die Konkursandrohung zuzustellen (Art. 159 SchKG), nachdem die Fortsetzung der Betreibung verlangt worden sei. Auch lägen keine Gründe vor, welche die Nichtigkeit der angefochtenen Konkursandrohung zur Folge hätten und von Amtes wegen zu berücksichtigen wären. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.
 
2.2 In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 79 Abs. 1 OG anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, und es ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1).
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise auseinander, sondern scheint sich auf die beigelegte Beschwerdeschrift des kantonalen Verfahrens berufen zu wollen. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
 
Den zutreffenden Ausführungen der Aufsichtsbehörde ist beizufügen, dass der Beschwerdeführer, falls er überzeugt ist, die in Betreibung gesetzte Schuld bestehe nicht, dies vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen kann (Art. 85a Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
 
3.
 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Wangen, Schloss, 3380 Wangen an der Aare, dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2006
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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