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Informationen zum Dokument  BGer I 400/2005  Materielle Begründung
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BGer I 400/2005 vom 27.04.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 400/05
 
Urteil vom 27. April 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Krähenbühl
 
Parteien
 
Z.________, 1955, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kohli, General Wille-Strasse 10, 8027 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 28. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1955 geborene Z.________ betrieb zusammen mit ihrem Ehemann zwei Coiffeursalons. Seit 1998 führt sie den einen Betrieb auf eigene Rechnung. Am 30. April 2000 erlitt sie anlässlich einer Massenkarambolage in einem Tunnel in Italien eine Distorsion der Halswirbelsäule. Diagnostiziert wurden weiter eine myofasciale Symptomatik mit Triggerpunkt rechts im Bereich des Trapezius (Höhe C 6/7) sowie ein neurovegetatives und neuropsychologisches Syndrom. Zudem stellte sich eine reaktive Depression ein. Nachdem Z.________ zunächst vollständig arbeitsunfähig war, konnte sie ihre Tätigkeit bei einer ab September 2000 ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 65 % wieder aufnehmen, wobei sie sich an ein Pensum von rund zwei bis drei Stunden, verteilt über den ganzen Tag, hielt.
 
Am 29. Januar 2002 meldete sich Z.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Auf Grund der durchgeführten Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art sowie nach Beizug der Akten des Unfallversicherers gelangte die IV-Stelle des Kantons Zürich zum Schluss, dass keine anspruchsrelevante Invalidität vorliegt, weshalb sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 12. Juni 2003 ablehnte. Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 hielt sie an ihrem Standpunkt fest.
 
B.
 
Die hiegegen mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2005 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ ihren im kantonalen Verfahren gestellten Antrag erneuern.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
1.2 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK durch die IV-Stelle und die Vorinstanz geltend. Der IV-Stelle wirft sie vor, die Festsetzung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2003 nicht begründet und ihren diesbezüglichen Einwänden im anschliessenden Einspracheverfahren nicht Rechnung getragen zu haben. Der Vorinstanz wird überdies vorgehalten, vor ihrem Entscheid keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt und überdies den Instanzenzug verkürzt zu haben, indem sie erstmals eine Begründung für die Festsetzung eines unter der effektiven Leistungsfähigkeit liegenden Valideneinkommens lieferte.
 
1.3 Richtig mag sein, dass nicht in jedem Verfahrensstadium auf alle Vorbringen und Einwände der Beschwerdeführerin eingegangen worden ist. Selbst wenn aber zufolge fehlender Begründung oder zumindest mangelnder Begründungsdichte der ergangenen Erlasse (Verfügung vom 12. Juni 2003, Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 und kantonaler Beschwerdeentscheid vom 28. April 2005) wenigstens teilweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden müsste (vgl. BGE 129 II 504 Erw. 2.2, 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 131 Erw. 2b sowie die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung in BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a, 375 Erw. 3b, je mit Hinweisen), wäre diese nicht derart gravierend, dass deswegen der Einsprache- und der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben wären. Eine Heilung ist möglich, kann doch das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanzlichen Entscheid nach Art. 132 OG mit voller Kognition prüfen (Erw. 1.1 hievor; BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Wie das kantonale Gericht festgestellt hat, sind für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 noch die bis dahin gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der dazugehörenden Verordnung (IVV) anwendbar, während für die Zeit ab 1. Januar 2003 auf die Regelung im ATSG und in der ATSV abzustellen ist (vgl. BGE 131 V 108 f. Erw. 1, 136 Erw. 1 und 243 f. Erw. 2.1 mit Hinweisen). Was die Zeit ab 1. Januar 2004 anbelangt, sind überdies auch die mit der 4. IV-Revision auf diesen Zeitpunkt hin geänderten Bestimmungen - namentlich bezüglich der im kantonalen Entscheid korrekt wiedergegebenen neuen Abstufung der Rentenhöhe (Art. 28 Abs. 1 IVG) - zu beachten.
 
2.2 Die für die Invaliditätsbemessung relevanten gesetzlichen Grundlagen sind des Weitern bereits im Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 zutreffend dargelegt worden. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Auskünfte und Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Invaliditätsbemessung.
 
3.
 
3.1 Wenige Monate nach dem Verkehrsunfall vom 30. April 2000 hat die Beschwerdeführerin die frühere Erwerbstätigkeit in ihrem Coiffeursalon in beschränktem Umfang wieder aufnehmen können. Gemäss ihren eigenen Angaben beträgt der tägliche Einsatz seither zwei bis drei Stunden, wobei sie die Arbeit über den ganzen Tag verteilen kann. Der Neurologe Dr. med. H.________ attestierte denn am 6. November 2000 auch für die Zeit ab 1. September 2000 eine bis auf weiteres anhaltende 65%ige Arbeitsunfähigkeit, was er am 21. und am 22. März 2002 erneut bestätigte. Der Arzt und Psychoanalytiker Dr. med. M.________ spricht in seinem Bericht vom 13. Februar 2002 ebenfalls von einer in dieser Grössenordnung liegenden Arbeitsunfähigkeit und veranschlagt diese gar auf 70 %. Demgegenüber geht Prof. Dr. med. R.________ von der Klinik X.________ am 13. März 2002 von einer auch halbtags zumutbaren Erwerbstätigkeit sowohl in der bisherigen wie auch in einer andern leidensangepassten Tätigkeit aus. Dies bringt er indessen ohne präzisere Begründung lediglich durch Ankreuzen von bei der entsprechenden Fragestellung der IV-Stelle vorgesehenen Antwortmöglichkeiten zum Ausdruck. Die IV-Stelle ihrerseits nahm bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) Bezug auf die von Dr. med. R.________ angekreuzten Antworten und schloss - ebenfalls ohne dies näher zu begründen - auf eine bloss um 50 % reduzierte Leistungsfähigkeit.
 
3.2 Angesichts der nicht völlig übereinstimmenden ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzungen ist der Auffassung der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass eine polydisziplinäre umfassende Begutachtung möglichst in einer Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) - wie sie ursprünglich auch von der Verwaltung selbst in Betracht gezogen worden, dann aber doch aus vorliegend nicht näher zu klärenden Gründen unterblieben ist - angezeigt sein und zur Klärung der tatsächlichen Verhältnisse beitragen könnte. Trotz der medizinisch eher dürftigen Aktenlage erübrigt es sich indessen, eine solche anzuordnen. Die Vorinstanz hat eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angenommen und bei der Festlegung des Invalideneinkommens noch einen Abzug von 20 % zugebilligt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitsbedingt nicht voll einsatzfähige Versicherte in der Regel die für Gesunde geltenden Lohnansätze nicht erhalten. Gesamthaft gesehen hat sie damit der von der Beschwerdeführerin eingehaltenen Arbeitszeit von zwei bis drei Stunden täglich hinreichend Beachtung geschenkt. Selbst wenn der Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. M.________ folgend von der für die Beschwerdeführerin vorteilhaftesten Annahme einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen würde, ergäbe sich im Übrigen kein für die Versicherte günstigeres Resultat.
 
4.
 
4.1 Im Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 korrigierte die Verwaltung das ursprünglich in der Verfügung vom 12. Juni 2003 noch angenommene, auf dem Durchschnitt der Betriebsgewinne in den Jahren 1996 bis 1999 basierende Valideneinkommen von Fr. 13'730.-, indem sie neu auf die in den Jahren 1997 bis 1999 erwirtschafteten Gewinne abstellte und daraus einen Durchschnittswert von Fr. 14'425.- im Jahr errechnete. Was das Invalideneinkommen anbelangt, griff sie auf den Monatslohn von Fr. 3'100.- zurück, welchen die Beschwerdeführerin ihrer früheren Angestellten jeweils ausgerichtet hatte, und nahm an, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung könnte die Beschwerdeführerin selber diesen Betrag auch erreichen, wenn sie eine Tätigkeit als Coiffeuse im Angestelltenverhältnis annehmen würde. Unter Beachtung einer nunmehr um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit und nach Vornahme eines 20%igen Abzuges zufolge eines invaliditätsbedingt zu erwartenden niedrigeren Lohnansatzes kam sie auf einen jährlichen Invalidenlohn von Fr. 16'120.-. Weil das Valideneinkommen mit Fr. 14'425.- geringer war, erachtete sie eine Invalidität als nicht ausgewiesen.
 
Die Vorinstanz sah keine Veranlassung, von dem von der Verwaltung angenommenen Valideneinkommen von Fr. 14'425.- abzuweichen. Vielmehr ist aus ihren Erwägungen zu schliessen, dass sie dieses sogar als ein für die Beschwerdeführerin eher vorteilhaft ausgefallenes Resultat betrachtete. Im Weiteren schloss sich das kantonale Gericht der Auffassung der Verwaltung an, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufzugeben und eine Anstellung als Coiffeuse zu suchen. Die Rechtfertigung des von der Verwaltung ermittelten Invalideneinkommens liess es mit der Begründung offen, auch unter Heranziehung der standardisierten Bruttolöhne (Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2000 würde sich - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung hochgerechnet auf das Jahr 2001, dem Jahr des Beginns eines allfälligen Rentenanspruches - mit Fr. 15'948.- noch ein über dem Valideneinkommen liegender Wert und damit keine Invalidität ergeben.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete seit rund zwanzig Jahren als Selbstständigerwerbende und hat auch als solche mit der Sozialversicherung abgerechnet. Dabei hat sie während vieler Jahre nur ein geringes und über Jahre hinweg sogar gar kein Einkommen deklariert. Dabei muss sie sich aber nunmehr auch bei der Ermittlung des Valideneinkommens behaften lassen. Unter Vorbehalt eines Gegenbeweises kann nämlich nach der Rechtsprechung grundsätzlich auf die Angaben im Individuellen Konto abgestellt werden (Urteil Z. vom 29. Januar 2003 [I 305/02], Erw. 2.2 und 2.3 mit Hinweisen). Zwar rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, macht aber nicht geltend, die dem Einkommensvergleich von der Invalidenversicherung zugrunde gelegten Werte seien falsch. Auch stellt sie die vorinstanzliche Aussage nicht in Frage, wonach von 1983 bis 1997 überhaupt keine Einträge im Individuellen Konto vorliegen. Offensichtlich hat sie sich - aus welchen Gründen auch immer - offiziell mit bescheidenen Einkünften begnügt und über mehrere Jahre hinweg sogar in Kauf genommen, kein Einkommen zu realisieren. Entweder hat sie wirklich nicht mehr verdient oder aber vorhandenes Einkommen nicht deklariert. Denkbar wäre auch, dass ihre Einkünfte als Einkommen des Ehemannes deklariert wurden und sie von dessen Einkünften gelebt hat. So oder anders muss sie sich auf ihren eigenen Angaben gegenüber den für den Bezug von Sozialversicherungsbeiträgen zuständigen Organen behaften lassen. Würden noch einige Jahre mehr in die Vergleichsrechnung mit einbezogen, ergäbe sich sogar ein noch tieferes Valideneinkommen als das von der IV-Stelle angenommene. Insgesamt wirkt sich das Vorgehen der Verwaltung jedenfalls nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Als massgebendes Valideneinkommen kann daher der Betrag von Fr. 14'425.- eingesetzt werden.
 
4.3 Was die Bestimmung des Invalideneinkommens anbelangt, gingen zwar sowohl die Verwaltung als auch die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nach wie vor als selbstständige Coiffeuse tätig wäre. Beide kamen aber zum Schluss, dass es im Hinblick auf die damit realisierbaren Einkünfte zumutbar wäre, in ein Angestelltenverhältnis zu wechseln, wo sie bedeutend mehr verdienen könnte. Diese Betrachtungsweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zumindest wäre der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Anstellung im Betrieb ihres Ehemannes zumutbar. Damit wäre es ihr aber ohne weiteres auch möglich, trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen, und zwar unabhängig davon, ob man mit der Vorinstanz auf die statistisch ausgewiesenen Werte gemäss LSE abstellt oder aber wie die Verwaltung den Lohn als Grundlage nimmt, den die Beschwerdeführerin früher ihrer angestellten Coiffeuse bezahlte. Insoweit kann auf die Erwägungen der Verwaltung wie auch der Vorinstanz verwiesen werden, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 27. April 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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