VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6S.178/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6S.178/2006 vom 24.04.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.178/2006 /hum
 
Urteil vom 24. April 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG, Strafzumessung,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
 
vom 23. März 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Thurgau erkannte an seiner Sitzung vom 23. März 2006 im Berufungsverfahren, X.________ sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) schuldig und werde in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 sowie 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von acht Tagen, und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Zudem wurden ihm Kosten auferlegt. X.________ hat Marihuana gekauft, teilweise selber konsumiert und teilweise wieder verkauft, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren.
 
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, von einer Gefängnisstrafe und einer Kostenauflage abzusehen. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer leidet an unfallbedingten Schmerzen, die er durch das Rauchen von Marihuana zu bekämpfen versucht. Die Vorinstanz stellt dazu fest, dem könne ein gewisses Verständnis entgegen gebracht werden, zumal die schmerzstillende Wirkung von Cannabis heute nicht mehr umstritten sei. Indessen verstosse der Beschwerdeführer mit seiner "Selbstmedikation" wissentlich und willentlich gegen die Rechtsordnung, denn in der Schweiz und den meisten anderen europäischen Ländern sei der medizinische Einsatz von Cannabisprodukten und Medikamenten auf der Basis des Wirkstoffs THC nicht zugelassen (angefochtener Entscheid S. 7).
 
Dies wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Abrede gestellt. Er macht nur geltend, er lehne den Einsatz von Morphium als Schmerzmittel ab, da diese Substanz auch eine schlimme Droge sei, die abhängig mache. Inwieweit dieses Argument stichhaltig ist, erscheint gemäss den Ausführungen der Vorinstanz eher als fraglich (vgl. angefochtenen Entscheid S. 8 mit Hinweisen). Das Argument dringt aber jedenfalls in Bezug auf den schwerwiegenderen Vorwurf des Verkaufs von Drogen an Drittpersonen schon deshalb nicht durch, weil Straftaten, die andere schädigen, nicht durch die Bedürfnisse des Täters gerechtfertigt werden können. Ein Freispruch oder eine spürbare Herabsetzung der Strafe kommt aus dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument deshalb nicht in Betracht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer ersucht unter Hinweis auf seine finanzielle Situation darum, von einer Gefängnisstrafe abzusehen und ihm die Kosten nicht zu belasten, damit er seine jetzige Lebenssituation stabilisieren und seine Gesundheit einigermassen in den Griff bekommen könne. Zu seiner finanziellen Situation hat sich die Vorinstanz geäussert, worauf in Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9). Daraus folgt, dass auch unter diesem Gesichtswinkel von einer Strafe nicht abgesehen werden kann. Im Übrigen kommt ein bedingter Vollzug bereits aus objektiven Gründen nicht in Betracht (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11), weshalb es auch insoweit beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden haben muss. Die Kostenauflage schliesslich richtet sich nach dem kantonalen Recht, dessen Anwendung durch die Vorinstanz im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht geprüft werden kann (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dem Beschwerdeführer wäre nicht geholfen, wenn die Eingabe in diesem Punkt als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen würde, weil darin nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dargelegt wird, dass und inwieweit die Kostenauflage gegen die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verstossen könnte. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
4.
 
Für das bundesgerichtliche Verfahren kann indessen auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. April 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).