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Informationen zum Dokument  BGer I 175/2006  Materielle Begründung
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BGer I 175/2006 vom 19.04.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 175/06
 
Urteil vom 19. April 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Polla
 
Parteien
 
T.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1949 geborene T.________ meldete sich am 12. September 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht verneinte die IV-Stelle Zürich den Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 27. November 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 23. März 2005 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 ab.
 
C.
 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es seien der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Dezember 2005 sowie der Einspracheentscheid vom 23. März 2005 aufzuheben und ihm mindestens eine Dreiviertelrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventuell sei eine neutrale medizinische Begutachtung anzuordnen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Einspracheentscheid enthält in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und unter Berücksichtigung der ab 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG (4. IV-Revision, AS 2003 3837; BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3) eine zutreffende Darstellung der Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG). Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/c [I 82/01]). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente.
 
2.1 Im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Neurochirurgie, vom 26. November 2004, hat die Vorinstanz in sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender (medizinischer) Berichte erkannt, dass der Beschwerdeführer trotz des diagnostizierten Leidens einer schweren posttraumatischen, postinfektiösen Radiohumeral-, Radioulnar- und humeroulnaren Arthrose am linken Ellenbogen in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Zwar erachtete Dr. med. L.________ auch die bis im Jahr 2003 ausgeübte Tätigkeit als Buffetangestellter weiterhin als zumutbar, schränkte diese Einschätzung aber insoweit ein, als die rechte obere Extremität reduziert und die linke obere Extremität nur gering belastet werden dürfe. In Beachtung dieses Vorbehalts ist mit Verwaltung und Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Buffetangestellter gesundheitsbedingt eingeschränkt ist. Eine leidensangepasste Tätigkeit, welche die Belastungseinschränkungen der oberen Extremitäten berücksichtigt, ist ihm jedoch im Umfang von 100% zumutbar.
 
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere kann aufgrund der medizinischen Aktenlage dem Vorbringen nicht gefolgt werden, der Versicherte leide (nebst der festgestellten Arthrose) auch an "sehr starken Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen, psychischen Beschwerden, Vergesslichkeit, Neurosis, Depressionen, Konzentrationsschwäche, Gelenkschmerzen". Weder der Hausarzt Dr. med. O.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, nahm in Beantwortung der entsprechenden Frage im von der IV-Stelle zugesandten Formular "Arbeitsbelastbarkeit: Medizinische Beurteilung" - am 14. Juni 2004 eine Einschränkung in den psychischen Funktionen an oder bemerkte Auffälligkeiten, die zu Abklärungen Anlass geboten hätten, noch ergibt sich aus den übrigen Berichten und Expertisen irgend ein Hinweis auf weitere, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussende Leiden im hier massgebenden - die Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - Zeitraum bis zum Einspracheentscheid (März 2005). Hinsichtlich der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten Zweifel an der Unparteilichkeit des Experten wird auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen, welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. Was sodann die Kritik des Beschwerdeführers an der Person des Gutachters im Sinne einer fehlenden fachlichen Qualifikation betrifft, ist - auch wenn beispielsweise der orthopädische Chirurg spezifische Krankheiten, Verletzungen und Missbildungen des Bewegungsapparates sowie die aus ihnen hervorgehenden Defekte, Funktionsausfälle und Behinderungen behandelt - nicht ersichtlich, weshalb der Facharzt für Chirurgie (und Neurochirurgie) Dr. med. L.________ für die Beurteilung der vorliegenden, hinsichtlich der Diagnosestellung zudem unumstrittenen Gelenkserkrankung am Ellenbogen ungenügend sachkundig sein sollte. Er setzte sich zudem in sorgfältiger und einleuchtender Weise mit der medizinischen Aktenlage auseinander, weshalb seine Expertise die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllt. Bei dieser Aktenlage sind ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich eventualiter beantragt werden, unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 mit Hinweisen [M 1/02]).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat sich zu Recht bezüglich des Valideneinkommens auf die Angaben des letzten Arbeitgebers vom 25. September 2003 gestützt. Wird das im Jahr 2003 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 60'000.- an die Nominallohnentwicklung der Männerlöhne im Bereich Gastgewerbe angepasst (2004: 1,1%, vgl. Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 1993-2004, abrufbar unter www.bfs.admin.ch), ergibt sich für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 60'660.-. Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 zu ermitteln, wovon ausgehend das kantonale Gericht korrekterweise ein Invalideneinkommen von Fr. 46'485.- errechnete. Der Einkommensvergleich ergibt damit für das Jahr 2004 (Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns; BGE 128 V 174) - unter Berücksichtigung eines den gegebenen Verhältnissen grosszügig Rechnung tragenden leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 20% - einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23% (zur Rundung: BGE 130 V 121). Anzumerken bleibt, dass aus den Akten nicht eindeutig hervorgeht, weshalb der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle beim Restaurant G.________ verlor. Während der Arbeitgeber im Fragebogen vom 25. September 2003 angab, die Kündigung sei krankheitsbedingt erfolgt, findet sich in den medizinischen Unterlagen auch ein Hinweis auf einen Arbeitsplatzverlust infolge Betriebsaufgabe. Diesfalls wäre auch das Valideneinkommen auf Grund von statistischen Durchschnittswerten zu bestimmen (Urteil M. vom 15. April 2003 [I 1/03] Erw. 4.3 mit Hinweis). Ausgehend vom selben Tabellenlohn wie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, entspräche der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (erwähntes Urteil M. vom 15. April 2003 Erw. 5.2), sodass ein Invaliditätsgrad von 20% resultierte, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der GastroSocial Ausgleichskasse, Aarau, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 19. April 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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