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Informationen zum Dokument  BGer 2P.330/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.330/2005 vom 18.04.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.330/2005 /leb
 
Urteil vom 18. April 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichter Rohner,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch
 
Fürsprecher Dr. Bernhard Keller,
 
gegen
 
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 Abs. 2 und 3 BV (unentgeltliche Prozessführung/Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. November 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern entzog A.________ am 3. Juli 2003 die Unterrichtsberechtigung als Primarlehrerin, da sie an einer von paranoiden Schüben begleiteten Schizophrenie leide; während verschiedener Stellvertretungen zwischen August 2000 und September 2002 hätten sich Hinweise dafür ergeben, dass sie aus psychischen Gründen die Voraussetzungen zur Erteilung der Lehrbewilligung nicht mehr erfülle (unberechenbares, feindliches und unverständliches Verhalten Schülern, Eltern und Kollegen gegenüber; mangelnde Organisation und Planung des Schulunterrichts; verletzende und beängstigende Äusserungen usw.); aufgrund ihres Gesundheitszustands biete sie keine Gewähr mehr dafür, dass sie ihrem Lehrauftrag umfassend nachkommen könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 16. Januar 2004.
 
B.
 
Am 4. Februar 2005 ersuchte A.________ darum, ihr die Unterrichtsberechtigung wieder zu erteilen, da sich ihre Situation stabilisiert habe. Die Erziehungsdirektion lehnte dies am 27. Mai 2005 ab: Die Gesuchstellerin habe nichts vorgebracht und belegt, was auf eine nachhaltige Besserung ihres Gesundheitszustands und auf eine Wiedererlangung der Fähigkeit hinwiese, ihre Lehrtätigkeit umfassend ausüben zu können. Auf das Begehren von A.________ um unentgeltliche Prozessführung trat sie nicht ein, nachdem sie davon absah, Verfahrenskosten zu erheben; jenes auf Beiordnung eines Rechtsbeistands lehnte sie wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe ab.
 
C.
 
A.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dessen Instruktionsrichter ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 3. November 2005 abwies und ihr Frist bis zum 23. November 2005 ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu leisten, andernfalls auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde; die summarische Prüfung des Falles habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Erziehungsdirektion ihre gesetzliche Untersuchungspflicht oder das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin verletzt oder in der Sache selber rechtsfehlerhaft entschieden haben könnte, weshalb die Beschwerde aussichtslos sei.
 
D.
 
A.________ hat am 21. November 2005 beim Bundesgericht hiergegen staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2005 aufzuheben; dieser verletze ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) bzw. auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und erweise sich als willkürlich (Art. 9 BV). Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen; die Erziehungsdirektion liess sich nicht vernehmen.
 
E.
 
Am 15. Dezember 2005 hat der Abteilungspräsident das mit der Beschwerde verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, nachdem das Verwaltungsgericht A.________ am 22. November 2005 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses vorläufig abgenommen hatte; er lud das Verwaltungsgericht indessen ein, weitere Anordnungen bezüglich des Kostenvorschusses erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zu treffen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erging gestützt auf Art. 111 Abs. 1 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) und ist kantonal letztinstanzlich (vgl. Art. 86 Abs. 1 OG). Er kann für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (vgl. Art. 87 Abs. 2 OG; BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 f. mit Hinweisen). Auf ihre frist- (Art. 89 Abs. 1 OG) und formgerecht (Art. 90 OG) eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb einzutreten.
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Instruktionsrichter habe Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, indem er die Aussichtslosigkeit ihres Begehrens lediglich aufgrund der Akten des ersten Verfahrens und nicht aufgrund der seit dem Jahr 2003 veränderten Situation geprüft habe. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie psychisch stabilisiert sei, in geordneten Verhältnissen lebe und wieder zu unterrichten vermöge. Zum Beweis hierfür habe sie ein persönliches Gespräch anerboten, welches die Erziehungsdirektion in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgelehnt habe, ohne den Sachverhalt anderweitig - etwa durch die vom Instruktionsrichter als "wohl allein massgebend" erachtete psychiatrische Begutachtung - zu erstellen. Sowohl der Instruktionsrichter wie die Erziehungsdirektion hätten durch den Verzicht, aktuelle Beweismittel zu erheben, ihre Verfahrensrechte missachtet. Es sei widersprüchlich, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und bedeute eine unhaltbare Handhabung des Untersuchungsgrundsatzes sowie eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, ein bestimmtes Beweismittel - das psychiatrische Gutachten - als massgeblich zu erachten, gleichzeitig aber den Verzicht darauf (wie auch jenen auf die mündliche Anhörung) als zulässig zu werten und die Voraussetzungen zur Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung dennoch als nicht erstellt bzw. die Beschwerde hiergegen als aussichtslos zu bezeichnen.
 
3.
 
3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit sich dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch darauf, durch einen Anwalt verbeiständet zu werden. Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer erscheinen als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zum Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht nur deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; 127 I 202 E. 3a u. b S. 204 f.; 125 II 265 E. 4b S. 275, je mit Hinweisen). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit sie erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich untauglich sind, diese zu belegen (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f.; 120 Ib 379 E. 3b S. 383). Kommt der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung indessen zur Überzeugung, der angebotene Beweis vermöge keine Klärung zu bringen, kann er auf ein beantragtes Beweismittel bzw. auf weitere Abklärungen verzichten; in der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 125 I 127 E. 6c/cc in fine S. 135; 122 II 464 E. 4a S. 469; 122 V 157 E. 1d S. 162).
 
3.2
 
Der angefochtene Entscheid verkennt diese Grundsätze nicht und erweist sich - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - als verfassungskonform; der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts durfte die Beschwerde im Rahmen seiner summarischen Prüfung als aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV beurteilen:
 
3.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde die Lehrbewilligung am 3. Juli 2003 wegen der Auswirkungen einer von paranoiden Schüben begleiteten Schizophrenie, welche zweimal einen fürsorgerischen Freiheitsentzug erforderlich gemacht hatte, aufgrund einer umfassenden Prüfung entzogen. Dr. B.________, der die Beschwerdeführerin bis Neujahr 2003 behandelt hatte, hielt am 21. Februar 2003 in einem Bericht an den Regierungsstatthalter fest, die Beschwerdeführerin habe seit ihrer letzten Hospitalisierung vom 23. September bis 26. Oktober 2002 erneut einen paranoiden Schub erlitten und müsse wegen Selbst- und Fremdgefährdung dringend fürsorgerisch hospitalisiert werden. Nach dem Absetzen der Medikamente sei eine akute Verschlimmerung der psychischen Situation eingetreten, wobei die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten auch eine Gefahr für die Kinder darstelle. Die kantonalen Behörden durften unter diesen Umständen für den beantragten Wiedererwerb der Unterrichtsberechtigung willkürfrei (vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit Hinweisen) verlangen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Substantiierungspflicht zumindest ansatzweise dartat, dass sich ihr Zustand seit dem nur ein Jahr zuvor ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts nachhaltig gebessert und sich der Sachverhalt diesbezüglich erheblich geändert hat (vgl. zum Anspruch auf erneute Prüfung bei Dauerrechtsverhältnissen: BGE 121 V 157 E. 4; Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 274). Die Beschwerdeführerin legte indessen weder der Erziehungsdirektion noch dem Verwaltungsgericht entsprechende Unterlagen (Therapiebericht, Einschätzungen des Hausarztes usw.) vor, auch stellte sie keine entsprechenden Beweisanträge; die von ihr verlangte mündliche Anhörung war nicht geeignet, hierüber Auskunft zugeben, weshalb darauf ohne Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör verzichtet werden durfte.
 
3.2.2 Zwar stellt die Behörde nach Art. 18 VRPG den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein; wenn der Instruktionsrichter jedoch davon ausging, hieraus könne nicht abgeleitet werden, die Behörde habe alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Begründetheit eines Gesuchs zu erstellen, für dessen Berechtigung die Beschwerdeführerin selber keine minimalen (medizinischen) Anhaltspunkte liefere, ist dies nicht offensichtlich unhaltbar: Die Erziehungsdirektion hatte in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2003 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einem Gesuch um Wiedererteilung der Lehrbewilligung nur entsprochen werden könnte, falls die Beschwerdeführerin "psychisch wieder soweit bei Kräften" sei, dass sie "ihren Lehrauftrag ohne Einschränkungen" erfüllen könne. Dies legte es nahe, in ihrem Gesuch den behaupteten verbesserten Gesundheitszustand zumindest dem Grundsatz nach medizinisch zu belegen und nicht zu erwarten, dass dem Antrag allein aufgrund eines Parteiverhörs stattgegeben oder von Amtes wegen, ohne entsprechende Ersuchen, ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt würde. Nach Art. 20 Abs. 1 VRPG muss eine Partei bei der Sachabklärung mitwirken, wenn sie aus einem Begehren - wie hier - eigene Rechte ableitet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sich (wieder) um ihre Kinder zu kümmern, sich von ihrem Mann getrennt zu haben und in geordneten Verhältnissen zu leben sowie in die Schulkommission X.________ gewählt worden zu sein, waren diese Umstände für sich allein nicht geeignet, darzutun, dass sie ihren Lehrauftrag wieder umfassend erfüllen und den damit verbundenen Belastungen standhalten könnte.
 
3.2.3 Der angefochtene Entscheid ist schliesslich auch insofern nicht zu beanstanden, als der Instruktionsrichter die "psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin" als "wohl allein die nötigen Aufschlüsse" gebend bezeichnete, indessen davon ausging, die Erziehungsdirektion habe auf eine solche verzichten dürfen, weshalb die Beschwerde aussichtslos erscheine: Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit von Februar 2004 bis Januar 2005 der Erziehungsdirektion verschiedene - teilweise wirre - Eingaben zukommen lassen, welche sich kaum von den Schreiben unterschieden, welche sie früher verfasst hatte und als Ausdruck ihrer psychischen Beeinträchtigung zum Widerruf der Lehrbewilligung beigetragen hatten. Der Instruktionsrichter berücksichtigte zudem einen von ihr dem Verwaltungsgericht am 7. Januar 2005 unaufgefordert zugestellten Brief, welcher die Behauptung, gesundheitlich nicht mehr angeschlagen und wieder fähig zu sein, zu unterrichten, in der Tat "wenig plausibel" erscheinen liess; gestützt auf diese Aktenstücke durfte er in antizipierter Beweiswürdigung darauf schliessen, dass das psychiatrische Gutachten nicht erforderlich und der damit verbundene Einwand kaum geeignet sein dürfte, zu einem positiven Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2005 spricht dafür, dass die Gründe für den Entzug der Unterrichtsberechtigung fortbestehen und mit einem erfolgreichen Prozessergebnis in der Sache einstweilen nicht gerechnet werden kann; die Erfolgschancen der Beschwerde erschienen deshalb wesentlich geringer als die Gefahr eines Unterliegens.
 
4.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist demnach abzuweisen. Da die Eingabe zum Vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (vgl. Art. 152 OG). Bei der Festlegung der Höhe der Gerichtsgebühr wird jedoch der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung getragen (vgl. Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. April 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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