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Informationen zum Dokument  BGer I 814/2005  Materielle Begründung
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BGer I 814/2005 vom 10.04.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 814/05
 
Urteil vom 10. April 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiber Schmutz
 
Parteien
 
Z.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, Schwarztorstrasse 28, 3000 Bern 14,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 6. Oktober 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Z.________, geboren 1962, war zuletzt im Februar 2001 für die Firma G.________ AG als Reinigungsmitarbeiterin im Bahnhof X.________ beschäftigt und meldete sich am 19. März 2001 unter Hinweis auf Schmerzen im Bereich des Rückens und der Wirbelsäule sowie auf ein Schulter-Arm-Schmerzsyndrom und wiederholte Kollapse bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht - darunter der Arbeitgeberbericht vom Mai 2001, die im Mai 2002 von Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin, erstatteten Gutachten und der am 9. Oktober 2002 gestützt auf die Erhebung vom 25. September 2001 erstellte Abklärungsbericht Haushalt - verweigerte ihr die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 18. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 31 % den Anspruch auf eine IV-Rente.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. Juni 2003 ab. Es hielt die Verwaltung dazu an, noch über die von der Versicherten beantragte Zusprechung beruflicher Massnahmen (Umschulung, Stellenvermittlung) zu verfügen.
 
Mit Urteil I 506/03 vom 3. Dezember 2003 hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Z.________ in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Gerichtsentscheid und die Verfügung der IV-Stelle Bern aufhob und die Sache an diese zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
 
B.
 
Die IV-Stelle erteilte - nach Mitteilung des entsprechenden Beschlusses und nach Unterbreitung eines Fragenkataloges an den Rechtsvertreter - Dr. med. H.________ den Auftrag zur Erstellung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens, welches dieser am 16. März 2004 erstattete. Ferner holte sie den Bericht des Hausarztes Dr. med. S._______, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 13. März 2004 ein. Mit Verfügung vom 11. August 2004 wies sie das Leistungsbegehren erneut ab. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004.
 
C.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Oktober 2005 ab.
 
D.
 
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen, mit der Anweisung, dass erneut eine gerichtliche Expertise durchzuführen sei; eventualiter sei vom Eidgenössischen Versicherungsgericht ein Gutachten über den somatischen und psychischen Gesundheitszustand anzuordnen; die Invalidenversicherung sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin sämtliche Sachleistungen, insbesondere Umschulung und Stellenvermittlung, zu erbringen; auch sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, eine Rente in der vom Gericht zu bestimmenden Höhe auszurichten; zudem sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 506/03 vom 3. Dezember 2003 festgehalten hat, ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Erw. 5). Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Rechtsfrage massgeblichen Grundlagen bereits in seinem Entscheid vom 24. Juni 2003 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Für andere geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung ("Sachleistungen, insbesondere Umschulung und Stellenvermittlung") fehlt es nach wie vor an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut nicht einzutreten ist.
 
2.
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mit Urteil I 506/03 vom 3. Dezember 2003 die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit abgeklärt werde, ob die Beschwerdeführerin neben oder zusätzlich zu der somatoformen Schmerzstörung noch an einer mittelschweren Depression leide (Erw. 6.4). Zu diesem Zwecke hatte die Verwaltung ein Gutachten einzuholen, das sich mit den Abweichungen zwischen den verfügbaren ärztlichen Berichten zu befassen und Stellung zu nehmen hatte, ob und inwiefern sich ein bei der Beschwerdeführerin vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf deren Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dabei waren auch die in den Berichten verschiedentlich genannten möglichen Ursachen näher zu beleuchten und die wegen der gegebenen psychosozialen Problematik erforderlichen Abgrenzungen zu treffen (Erw. 6.5).
 
3.
 
3.1 Die Verwaltung ist den ihr vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Rückweisung zum Neuentscheid gemachten Vorgaben nicht in sachgerechter Weise nachgekommen. Zwar ist nicht angeordnet worden, es sei ein psychiatrisches Obergutachten erstellen zu lassen. Aus der Formulierung, es sei ein Gutachten einzuholen, das sich mit den Abweichungen zwischen den verfügbaren ärztlichen Berichten (von Dr. med. H.________ und dem Spital Y.________) zu befassen und Stellung zu nehmen habe, ob und inwiefern sich ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, ergibt sich sinngemäss, dass mehr vorzukehren war, als bei Dr. med. H.________ einen Ergänzungsbericht zu seiner Expertise vom Mai 2002 in Auftrag zu geben.
 
3.2 Der Ergänzungsbericht von Dr. med. H.________ vom 16. März 2004 bietet denn auch keine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der vorliegend relevanten Rechtsfragen. Dies ergibt sich auch aus BGE 130 V 355 f. Erw. 2.2.4 und 2.2.5, in denen das Eidgenössische Versicherungsgericht Ausführungen zur Bedeutung und Würdigung fachärztlicher Gutachten im Zusammenhang mit somatoformen Schmerzstörungen gemacht hat. Es hat erwogen, dass der Arzt dem Gericht aufzuzeigen hat, ob und inwiefern eine Person über psychische Resourcen verfügt, die es ihr im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 f. Erw. 1; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 78 ff.).
 
3.3 Der Ergänzungsbericht vom 16. März 2004 genügt den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Gutachten nicht. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf Erläuterungen zu Aussagen im Gutachten vom Mai 2002 auf Grund des seitherigen Krankheitsverlaufs und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ("60 % in angepasster Tätigkeit"). Gerade die ärztlichen Schätzungen der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin divergieren aber stark (Bericht Dr. med. H.________ am 16. März 2004: 40 %; Hausarzt Dr. med. S.________ am 13. März 2004: 100 %). Der psychiatrische Gutachter zeigt insbesondere nicht auf, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin über psychische Resourcen verfügt, die es ihr im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Zwar konnte dem Gutachter die oben zitierte Rechtsprechung auf Grund der zeitlichen Überschneidung nicht bekannt sein, die erwähnten Anforderungen an ein ärztliches Gutachten waren aber auch vor der Präzisierung der Rechtsprechung gegeben. Der Ergänzungsbericht vom 16. März 2004 bietet daher keine ausreichende Grundlage für die ohne medizinische Erläuterungen zum Teil nur schwer oder gar nicht mögliche rechtliche Beurteilung der einschlägigen Kriterien. Auf Grund der Formulierungen im Gutachten ist nicht auszuschliessen, dass ein mittlerweile mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf zumindest mit unveränderter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung vorliegt. Auch lässt sich aus der Stellungnahme des Gutachters nichts zur Frage eines primären Krankheitsgewinns, einer "Flucht in die Krankheit" ableiten. Diese Frage drängt sich aber auf, da die Beschwerdeführerin dem Gutachter angegeben hat, ihr Ehemann kümmere sich intensiv um sie, sie könne praktisch nicht mehr alleine aus dem Haus. Ihr Mann befürchte insbesondere ihre Ohnmachtsanfälle.
 
3.4 Nach der Rückweisung zu zusätzlichen psychiatrischen Abklärungen ist zudem eine somatische Komponente aufgetreten, die noch nicht ausreichend ergründet worden ist. Der behandelnde Arzt Dr. med. S.________ hat im IV-Arztbericht vom 13. März 2004 (unter Verweis auf seinen beigelegten Untersuchungsbericht vom 25. Februar 2004) angegeben, die Patientin leide an einem Cervico-Vertebralsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose C5/C6. Daneben bejaht er das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Es gilt hier die aus medizinischer Sicht notwendigen Abklärungen durchzuführen und die Abgrenzungen zu treffen zwischen somatischen und somatoformen Schmerzanteilen. Erst dann kann die nach den gemäss BGE 130 V 355 f. massgebenden Kriterien erfolgende Überprüfung stattfinden. Des Weiteren geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Hyperventilationszuständen leidet, die nach wie vor Ohnmachtsanfälle herbeiführen. Auf Grund der Akten ist nicht abschätzbar, inwiefern und inwieweit die Ohnmachtsanfälle die Zumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess einschränken.
 
4.
 
Die Sache ist zu einer umfassenden Abklärung, das heisst zur Einholung eines interdisziplinär angelegten Gutachtens, vorzugsweise bei einer MEDAS, an die Verwaltung zurückzuweisen. Danach hat sie erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
 
5.
 
Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
 
Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, ist damit gegenstandslos.
 
Die Entschädigung an die Gegenpartei setzt sich zusammen aus dem Ersatz der Auslagen der Gegenpartei sowie aus deren Anwaltskosten (Honorar und Auslagenersatz) und soll die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten decken (Art. 159 Abs. 2 OG; Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 des bundesgerichtlichen Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei vom 9. November 1978 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Tarifs des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. November 1992). Das Anwaltshonorar wird ermessensweise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bestimmt (Art. 2 des Tarifs des Eidgenössischen Versicherungsgerichts). Bei der Bemessung des Anwaltshonorars ist neben dem Arbeitsaufwand mit Rücksicht auf die Schwierigkeit der streitigen Frage auch zu beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Unterschied zum Zivilprozess durch die Untersuchungsmaxime beherrscht ist, wodurch in zahlreichen Fällen die Arbeit des Anwalts erleichtert wird (BGE 114 V 87 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 311 Erw. 3d). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erforderte wohl einen gewissen Aufwand. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hatte sich aber nur in wenige Unterlagen einzuarbeiten und auch in rechtlicher Hinsicht stellten sich keine besonders schwierigen Probleme. Zudem weist die Rechtsschrift Längen und Wiederholungen auf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Parteientschädigung im verlangten Umfang von Fr. 3'128.80 für die Kosten der Vertretung vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht gerechtfertigt. Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (Honorar und Auslagenersatz).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Oktober 2005 und der Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2004 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. April 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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