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Informationen zum Dokument  BGer U 387/2005  Materielle Begründung
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BGer U 387/2005 vom 07.04.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 387/05
 
Urteil vom 7. April 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla
 
Parteien
 
X.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, Langstrasse 4, 8004 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 23. August 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1957 geborene X.________ war im Rahmen seiner seit April 1999 bei der Firma Q.________ ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. Oktober 2001 erlitt er bei einem Sturz von ca. zweieinhalb Metern Höhe am rechten Bein eine mehrfragmentäre, dislozierte Pilon-Tibiale-Fraktur und eine nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur sowie am linken Bein eine intraartikuläre distale Tibiafraktur (Austrittsbericht des Spitals Y.________ vom 22. November 2001). In Anerkennung ihrer Leistungspflicht richtete die SUVA nach dem Ereignis vom 29. Oktober 2001 Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf, welche Leistungen sie per 30. November 2003 einstellte (Schreiben vom 1. Dezember 2003). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 sprach die SUVA zudem für die verbleibenden Beeinträchtigungen des Geschehnisses ab 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente auf der Basis einer 21%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest, erhöhte aber den versicherten Verdienst auf Fr. 48'518.- (Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. August 2005 ab.
 
C.
 
X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen, und es sei die Integritätsentschädigung neu festzusetzen; eventualiter sei die Sache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im gerichtlichen Entscheid und im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 haben Vorinstanz und SUVA die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1) zutreffend dargelegt. Richtig ist sodann der Hinweis, dass sich bei organischen Unfallfolgen die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt; weshalb die Adäquanz gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung hat (BGE 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5c/bb mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 505 [U 116/03] S. 249 Erw. 2.1; vgl. auch BGE 128 V 172 Erw. 1c). Im Weitern werden die gesetzlichen Regelungen über die Voraussetzungen und Höhe einer Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV sowie Anhang 3 zur UVV) richtig wiedergegeben. Gleiches gilt hinsichtlich des Zusammentreffens verschiedener Schadensursachen gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG (BGE 126 V 117 Erw. 3a, 121 V 333 Erw. 3c, 113 V 58) sowie mit Bezug auf die Erwägungen zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches mit Bezug auf den Zeitraum von seinem In-Kraft-Treten am 1. Januar 2003 bis zum Erlass des Einspracheentscheids (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a) anwendbar ist (BGE 130 V 445 Erw. 1), hat zu keiner Änderung dieser Rechtslage geführt.
 
2.
 
Strittig sind der Umfang des Rentenanspruchs sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.
 
2.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der Akten und mit in allen Teilen überzeugender Begründung die Schlussfolgerung der SUVA bestätigt, wonach der Unfall vom 29. Oktober 2001 insoweit nachhaltigen Einfluss auf die verwertbare Restarbeitsfähigkeit ausübt, als dem Beschwerdeführer die Hilfstätigkeit auf dem Bau unzumutbar geworden, eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit Tragen von Lasten bis 5 kg ohne Geh- und Stehleistungen und ohne Besteigen von Treppen hingegen ganztags möglich ist.
 
2.2 Was letztinstanzlich hiegegen vorgebracht wird, ist nicht stichhaltig. Unbegründet ist namentlich der Einwand, das kantonale Gericht habe zu Unrecht die Frage, ob mit einem lumbalen Rückenleiden eine ganztags sitzenden Tätigkeit überhaupt ausübbar sei, nicht geprüft. Nachdem es mit zutreffenden Erwägungen, worauf verwiesen wird, ausschloss, dass die chronisch rezidivierenden Kreuzschmerzen (Austrittsbericht der Rehaklinik Z.________ vom 26. November 2002) mit dem Unfall in einem adäquat kausalen Zusammenhang stehen, hat der Unfallversicherer gerade nicht - auch nicht im Sinne von Art. 36 Abs. 2 UVG - für die unfallfremde Gesundheitsschädigung mit allfälliger Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit einzustehen (BGE 126 V 117 Erw. 3b mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Ärzte der Rehaklinik beim Austritt Ende November 2002 in Berücksichtigung des Rückenleidens erwarteten, dass der Beschwerdeführer in den kommenden Monaten eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ganztags werde ausüben können (Austrittsbericht vom 26. November 2002). In Übereinstimmung hiermit gelangten sowohl der Kreisarzt Dr. med. J.________ anlässlich seiner Abschlussuntersuchung am 1. Juli 2003, als auch der im Rahmen des Einspracheverfahrens zur ärztlichen Beurteilung durch die SUVA am 2. Juli 2004 intern beigezogene Chirurg Dr. med. S.________ - welcher Kenntnis der Ergebnisse der zwischenzeitlich am 19. Mai und 10. Juni 2004 am Spital A.________ erfolgten ambulanten Untersuchung zur Abklärung der lumbalen Rückenschmerzen hatte - zum Schluss, eine ganztags vorwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Versicherten zumutbar. Selbst wenn sich die tieflumbalen Rückenbeschwerden, welchen eine auf die funktionelle Beinverlängerung infolge der Spitzfussstellung zurückzuführende Wirbelsäulenfehlhaltung bei rechtsseitigem Beckenhochstand zu Grunde liegt (Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin am Spital A.________ vom 11. Juni 2004), verschlimmert haben, wirkt sich die geringe relative Beinlängendifferenz wegen des Spitzfusses (zudem bei angepassten orthopädischen Schuhen) nach Ansicht des Dr. med. S.________ bei der Arbeit im Sitzen überhaupt nicht aus. Ebenso wenig wäre der Beschwerdeführer aus einhelliger ärztlicher Sicht aufgrund der objektivierbaren somatischen Befunde weiterhin auf den Gebrauch der Gehstöcke angewiesen. Zu Recht stellte das Gericht daher nicht auf die hiezu im Widerspruch stehende Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Hausarztes Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 21. Mai 2003 ab. Mit knapper Begründung hielt er lediglich fest, dass die medizinische Situation seit dem Austritt aus der Rehaklinik stationär sei, weshalb weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Hinsichtlich des Rückenleidens gibt Dr. med. D.________ überdies lediglich die subjektiv empfundenen Beschwerden des Versicherten wieder, indem er ausführte, dieser klage nach längerem Sitzen über Rückenschmerzen und gehe weiterhin an Stöcken. Schliesslich kann der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas aus dem letztinstanzlich aufgelegten Zeugnis des Hausarztes vom 29. August 2005 zu seinen Gunsten ableiten, da es jeglicher Begründung der ab 29. Oktober 2001 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit entbehrt, sodass nicht darauf abgestellt werden kann. Bei dieser Aktenlage erübrigen sich, entgegen dem beschwerdeführerischen Eventualantrag, weitere medizinische Abklärungen.
 
2.3 Mit Blick auf die von Dr. med. S.________ in Bezug auf die Fehlhaltung des Rückens und des Gebrauchs der Gehstöcke genannte psychogene Überlagerung und die im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 11. Juni 2004 erwähnten Hinweise auf eine Symptomausweitung, fehlt es hinsichtlich einer psychogenen Störung schon am adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen vom 29. Oktober 2001, wie die SUVA zu Recht in ihrem Einspracheentscheid festhielt, da die hiezu praxisgemäss erforderlichen Kriterien nicht erfüllt sind (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 115 V 140 Erw. 6).
 
3.
 
3.1 Die der Invaliditätsbemessung zu Grunde liegenden Eckdaten des Einkommensvergleichs bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) zudem auch auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abstellte (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen), braucht es keiner abschliessenden Beurteilung, ob die vom Unfallversicherer ebenfalls beigezogenen Lohnangaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) den zur Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung entwickelten Kriterien (BGE 129 V 472) entsprechen. Des Weiteren resultiert unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung für Männer (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) für das Jahr 2003 von 1,3 % (Die Volkswirtschaft 6-2005, S. 83 Tabelle B 10.3) - anstelle des von der SUVA angenommenen Prozentsatzes von 1,4 % - jedenfalls kein höherer als der vom kantonalen Gericht und der Beschwerdegegnerin angenommene Invaliditätsgrad von 21 %. Der Vorinstanz folgend ist somit festzustellen, dass kein Anspruch auf die beantragte höhere Rente besteht.
 
3.2 Schliesslich erübrigen sich Weiterungen zur Bemessung der Integritätsentschädigung, da hiezu in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwendungen erhoben wurden und auch sonst wie nicht ersichtlich ist, inwiefern die diesbezügliche Festsetzung des Unfallversicherers unzutreffend sein sollte. Damit hat es bei der vom vorinstanzlichen Gericht bestätigten Integritätsentschädigung von 15 % sein Bewenden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 7. April 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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