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Informationen zum Dokument  BGer M 6/2005  Materielle Begründung
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BGer M 6/2005 vom 03.04.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
M 6/05
 
Urteil vom 3. April 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
K.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. X.________,
 
gegen
 
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 22. Februar 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
In Bestätigung der Verfügung vom 3. Dezember 2003 lehnte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) mit Einspracheentscheid vom 24. August 2004 die Haftung für das psychische Krankheitsbild (mit einer polymorph-psychotischen Störung, einer "Obsessive Compulsive Disorder" [OCD], einem Verdacht auf Persönlichkeit mit schizoiden und anankastischen Zügen sowie akzentuierten Persönlichkeitszügen [narzisstisch, dissozial]) des 1976 geborenen K.________ ab und stellte fest, dass dieser Gesundheitsschaden weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem am 28. September 2000 im Militärdienst erlittenen Unfall stehe.
 
B.
 
Auf die hiegegen erhobene Beschwerde des K.________ trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Ablehnung des Fristwiederherstellungsgesuches vom 7. Februar 2005 nicht ein (Entscheid vom 22. Februar 2005).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz beantragen.
 
Das BAMV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid lehnte die Vorinstanz das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2005 ab (Dispositiv-Ziffer 1) und trat sodann auf die erstinstanzliche Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides in seiner Gesamtheit beantragen, ohne jedoch zu der im genannten Entscheid ausführlich begründeten Ablehnung des Fristwiederherstellungsgesuchs Stellung zu nehmen. Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids richten sollte, ist darauf mangels Begründung (Art. 108 Abs. 2 OG) nicht einzutreten.
 
2.
 
Vorweg zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die am 26. November 2004 erhobene Beschwerde gegen den am 25. August 2004 zugestellten Einspracheentscheid des BAMV vom 24. August 2004 eingetreten ist.
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Beschwerdefrist (Art. 104 MVG), die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts bei Wohnsitz im Ausland (Art. 105 MVG) und das unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht bestimmte Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG), welches den in Art. 61 lit. a-i ATSG genannten Anforderungen zu genügen hat, zutreffend dargelegt. Gleiches gilt auch für die Ausführungen zu den im kantonalen Rechtspflegeverfahren sinngemäss anwendbaren Art. 38-41 ATSG (Art. 60 Abs. 2), zur diesbezüglich zu beachtenden Übergangsbestimmung (Art. 82 Abs. 2 ATSG) sowie zur praxisgemäss grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen Verfahrensrechts (BGE 130 V 325 Erw. 2.1 in fine). Richtig sind auch die Hinweise zu dem für die Fristberechnung massgebenden fristauslösenden Ereignis der Mitteilung (Art. 38 Abs. 1 ATSG sowie sinngemäss damit übereinstimmend § 191 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [GVG; LS 211.1] in Verbindung mit § 12 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 [GSVGer; LS 212.81]). Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe ihm den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert. Anlässlich der telefonischen Anfrage seiner Rechtsvertreterin bei der Vorinstanz vom 2. Februar 2005 habe er vom Einwand des BAMV betreffend verspäteter Beschwerdeeinreichung Kenntnis erhalten. Das kantonale Gericht habe ihm jedoch keine Gelegenheit eingeräumt, sich zur Fristberechnung nach kantonalem oder Bundesrecht zu äussern. Deshalb habe er am 7. Februar 2005 vorsorglich ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist eingereicht und - für den Fall der Abweisung - die Fristansetzung für eine Stellungnahme zum Fristablauf nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beantragt.
 
4.2 In den vorinstanzlichen Akten ist nicht verurkundet, dass die Beschwerdeantwort des BAMV vom 18. Januar 2005 dem Beschwerdeführer zumindest zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist. In Erwägung 5.5 des angefochtenen Entscheids führte das kantonale Gericht aus, die Ansetzung einer Frist zur weiteren Stellungnahme erübrige sich, nachdem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 3. (recte: 2.) Februar 2005 vom Nichteintretensantrag des Beschwerdegegners Kenntnis erhalten und im Zusammenhang mit dem Fristwiederherstellungsgesuch sich ausführlich damit auseinandergesetzt habe.
 
4.3 Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, ob das kantonale Gericht das rechtliche Gehör verletzt hat. Es befasste sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit der vom Versicherten im Rahmen des Fristwiederherstellungsgesuches dargelegten Argumentation zum Fristbeginn und zur Fristberechnung. Der Umstand, dass die Vorinstanz ihren Entscheid auf eine rechtliche Beurteilung abstützte, mit deren Heranziehung der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres rechnen musste, stellt keine derart schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung des Mangels von vornherein entgegenstünde (BGE 125 V 371 Erw. 4c/bb). Der Versicherte hat mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausdrücklich von einem Antrag auf Rücküberweisung der Sache an das kantonale Gericht "zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abgesehen, weil Bundesrecht (ATSG) und nicht kantonales Recht für die Fristberechnung anwendbar" sei, zumal diese Frage auch vom angerufenen Gericht beurteilt werden könne. Insofern ist ein allfälliger Mangel, der ohnehin nicht schwer wiegt, als geheilt zu betrachten.
 
5.
 
5.1 Art. 104 MVG in der seit 1. Januar 2003 geltenden und hier anwendbaren Fassung ist abgesehen vom gesetzestechnischen Verweis - "in Abweichung von Art. 60 Abs. 1 ATSG" - identisch mit der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung von Art. 104 Abs. 1 MVG. Im Einklang mit dem Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht an seiner langjährigen Praxis zur Fristberechnung fest, wonach die dreimonatige Beschwerdefrist gemäss MVG am Kalendertag endet, welcher nach seiner Zahl dem Eröffnungstag (jour de la notification) entspricht, oder wenn ein entsprechender Kalendertag fehlt, am letzten Tag des zutreffenden Monats; wäre auf den dem Beginn des Fristenlaufs entsprechenden Tag abzustellen, würde sich die Frist ungerechtfertigterweise um einen Tag verlängern (BGE 125 V 39 f. Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. insbesondere auch den BGE 103 V 157 zugrunde liegenden Sachverhalt mit der Fristberechnung im Falle einer sechsmonatigen Klagefrist). Zuletzt bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht seine konstante Praxis in dem in SVR 2005 UV Nr. 13 S. 43 f. publizierten Urteil V. vom 24. Februar 2005 (U 244/02). Demnach fällt der letzte Tag einer Beschwerdefrist von drei Monaten (hier: im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) auf den gleichen Monatstag, an welchem der angefochtene Entscheid eröffnet (zugestellt) worden ist. Mit Blick auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR hielt das Gericht fest, dass bei der Fristberechnung im Falle einer nach Monaten bestimmten Frist vom Eröffnungstag (beziehungsweise dem Tag des Ereignisses im Rahmen von Art. 77 OR) und nicht vom Tag des Fristbeginns auszugehen ist und mit der Beibehaltung des gleichen Monatstages bereits dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Tag der Eröffnung der Frist oder der Mitteilung eines Entscheides bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird (SVR 2005 UV Nr. 13 S. 44 Erw. 1.2 in fine mit Hinweisen).
 
5.2 Unbestritten ist, dass der Einspracheentscheid des BAMV vom 24. August 2004 dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 25. August 2004 zugestellt und die Beschwerde vom 26. November 2004 gleichentags der schweizerischen Post zuhanden des kantonalen Gerichts übergeben wurde. Folglich ist die vorinstanzliche Beschwerde bei praxisgemässer Fristberechnung (Erw. 5.1 hievor) einen Tag nach Ablauf der Dreimonatsfrist im Sinne von Art. 104 MVG eingereicht worden und somit verspätet.
 
5.3 Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Er scheint nicht einzusehen, dass nach der dargelegten Rechtsprechung der Fristbeginn (hier: 26. August 2004, 0.00 Uhr) auf den ersten Tag nach dem Eröffnungstag (hier: 25. August 2004) fällt und die Dreimonatsfrist am Kalendertag (hier: 25. November 2004, 24.00 Uhr) endet, welcher nach seiner Zahl (hier: 25.) dem Eröffnungstag (jour de la notification) entspricht. Andernfalls würde - nach der Argumentation des Versicherten - der 26. Kalendertag im Monat des Fristbeginns (ab 0.00 Uhr) und im Monat des Fristendes (bis 24.00 Uhr) zweimal berücksichtigt, so dass die Beschwerdefrist statt drei Monate lang einen Tag länger dauern würde (vgl. zur Fristberechnung auch BGE 131 V 309 Erw. 4.2.2, 103 V 159 Erw. 2a in fine und Thomas Ackermann, Fristenstillstand gemäss ATSG im kantonalen Rechtspflegeverfahren, in: ZBJV 2005 S. 810 ff.]). Im Falle von Art. 38 Abs. 1 ATSG kann das fristauslösende Ereignis (Zustellung eines Hoheitsaktes) in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu Art. 20 VwVG sogar innerhalb des Friststillstandes rechtsgültig eintreten (Ackermann, a.a.O., S. 811]) mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt (BGE 131 V 305). Entsprechendes wird auch im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 des neuen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; vgl. die Referendumsvorlage BBl 2005, 4045 ff.) zu berücksichtigen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Kanton Aargau gegen die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 13. Januar 2006, 1A.254/2005, Erw. 4.2). Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, vermag nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdefrist im erstinstanzlichen Verfahren am 25. November 2004 unbenutzt abgelaufen ist und seine Eingabe vom 26. November 2004 folglich verspätet der Post übergeben wurde. Das kantonale Gericht trat daher zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 26. November 2004 ein.
 
6.
 
6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
 
6.2 Das BAMV als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 3. April 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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