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Informationen zum Dokument  BGer 5P.61/2006  Materielle Begründung
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BGer 5P.61/2006 vom 31.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.61/2006 /bnm
 
Urteil vom 31. März 2006
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
X.________ (Ehemann),
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Paul Müller,
 
gegen
 
Y.________ (Ehefrau),
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Dennler-Hager,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 30 Abs. 2 BV (Vollzug einer Erziehungsbeistandschaft),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 4. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
In einem Eheschutzverfahren zwischen Y.________ (Ehefrau) und X.________ (Ehemann) gab der Einzelrichter des Bezirksgerichts Winterthur am 16. Oktober 2002 das Kind V.________ einstweilen in die Obhut des Vaters und das Kind W.________ in die Obhut der Mutter. Zugleich ordnete er eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Weil der Vater in A.________, die Mutter hingegen in B.________ wohnte, wurden die Vormundschaftsbehörden eingeladen, einen gemeinsamen Beistand zu bestellen. Nach Absprache zwischen den beiden Ämtern setzte die Vormundschaftsbehörde A.________ mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 Amtsvormund Z.________ als Beistand für beide Kinder ein. Gestützt auf eine kinderpsychiatrische Empfehlung änderte der Eheschutzrichter am 20. Dezember 2002 seinen Entscheid ab und stellte auch den Sohn V.________ in die Obhut der Mutter. Darauf wurde die Beistandschaft mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde A.________ vom 20. Januar 2003 an die Vormundschaftsbehörde B.________ übertragen. Diese übernahm sie mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2003 und ernannte Amtsvormund S.________ zum neuen Beistand. Dagegen erhob Y.________ am 4. Februar 2003 Beschwerde an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen (JPD) und verlangte, mit der Übernahme durch die St. Galler Behörden vorläufig zuzuwarten oder zumindest den bisherigen Beistand Z.________ im Amt zu belassen. Mitte März 2003 begab sich die Mutter in stationäre psychiatrische Behandlung und überliess die Kinder dem Vater. Am 15. April 2004 stellte der Eheschutzrichter die Kinder in die Obhut des Vaters und ordnete die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft an. Am 17. Dezember 2004 anerkannte die Vormundschaftsbehörde A.________ ihre Zuständigkeit, hob die anders lautende frühere Verfügung auf und ernannte neu T.________ zur Beiständin. In Übereinstimmung mit dieser Verfügung widerrief auch die Vormundschaftsbehörde B.________ am 6. Januar 2005 ihren Beschluss vom 22. Januar 2003 betreffend die Übernahme der Erziehungsbeistandschaft. Dagegen erhob X.________ am 31. Januar 2005 Beschwerde beim JPD und stellte verschiedene Anträge. Im Entscheid vom 4. Juli 2005 behandelte das JPD sowohl die Beschwerde von Y.________ vom 4. Februar 2003 als auch diejenige von X.________ vom 31. Januar 2005. Das JPD schützte die Beschwerde von Y.________ und wies diejenige von X.________ ab. Der Rekurs an den Einzelrichter im Familienrecht des Kantonsgerichts St. Gallen blieb ohne Erfolg. Dieser wies den Rekurs am 4. Januar 2006 ab, soweit er darauf eintreten konnte.
 
B.
 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei kostenfällig aufzuheben. Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung der Vormundschaftsbehörde B.________ bildet einzig der Widerruf ihres Beschlusses vom 22. Januar 2003 betreffend die Übernahme der Erziehungsbeistandschaft für die beiden Kinder. Im angefochtenen Entscheid hat das Kantonsgericht St. Gallen den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rekurs kantonal letztinstanzlich abgewiesen. Es geht dabei nicht um die Anordnung oder Aufhebung einer Beistandschaft, sondern lediglich um deren Durchführung. Die Berufung gemäss Art. 44 lit. d OG ist deshalb unzulässig. Auch die Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen Rechts über die örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben (Art. 68 Abs. 1 lit. e OG), weil diese Bestimmung die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 aBV, bzw. Art. 30 BV vorbehält. Bei dieser Sachlage steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer befasst sich nicht nur mit dem am 6. Januar 2005 verfügten erstinstanzlichen Widerruf des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 22. Januar 2003 und dessen Bestätigung durch den angefochtenen Entscheid, sondern auch noch mit andern Fragen. Soweit der Beschwerdeführer nicht unmittelbar diesen Beschwerdegegenstand behandelt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Gemäss Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Privaten bezüglich solcher Rechtsverletzung zu, die sie durch sie persönlich treffende Verfügungen erlitten haben. Legitimiert ist demnach nur, wer beschwert und in seinen rechtlich geschützten Interessen verletzt ist. Das Bundesgericht verlangt in konstanter Rechtsprechung, dass der in seinen Rechten beeinträchtigte Beschwerdeführer an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein aktuelles und praktisches Interesse hat. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Bundesgericht über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Interesse an der Beschwerdeführung ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde. Es fehlt, wenn der Hoheitsakt vollstreckt, anerkannt, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden ist (vgl. zum Ganzen: Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 228, 258 mit Hinweisen). Auch wenn das Bundesgericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen überprüft, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese darzulegen und zu erläutern (vgl. BGE 113 Ia 247 E. 3b/aa S. 252).
 
3.1 Gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB werden Kindesschutzmassnahmen am Wohnsitz des Kindes durchgeführt. Steht es in der elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern, so befindet sich sein Wohnsitz an demjenigen des Elternteils, der die Obhut ausübt (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Eheschutzrichter die Kinder in die Obhut des Vaters gab und die Beibehaltung der Erziehungsbeistandschaft anordnete. Ebenfalls ist nicht bestritten, dass die Vormundschaftsbehörde A.________ ihre Zuständigkeit am Wohnsitz des Beschwerdeführers anerkannte und eine Beiständin ernannte. Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass für die Durchführung der Erziehungsbeistandschaft die Behörden in A.________ und nicht diejenigen von B.________ zuständig sind. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, wo das aktuelle praktische Interesse des Beschwerdeführers liegen könnte, den den erstinstanzlichen Entscheid bestätigenden Rekursentscheid anzufechten, wonach die Vormundschaftsbehörde B.________ ihren früheren Entscheid betreffend die Übernahme der Erziehungsbeistandschaft widerrief und damit die Zuständigkeit der Behörden von A.________ anerkannte.
 
3.2 Der Beschwerdeführer führt zu seiner Legitimation einzig aus, er habe ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Klärung der Frage, welche Behörde wann für diese Kindesschutzmassnahme zuständig gewesen sei. Insbesondere könne damit klargestellt werden, dass der Beistand Z.________ sich amtsanmassend und damit strafrechtlich relevant am 10. Februar 2003 bei seinem Auftritt im Kinderspital Zürich in die Familie eingemischt habe, obwohl er damals für die Familie X.________ nicht mehr zuständig gewesen sei. Damit vermag der Beschwerdeführer kein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Widerrufs der Beistandschaft in B.________ zu begründen. Sofern der Beistand Z.________ am 10. Februar 2003 eine Handlung vorgenommen haben sollte, welche die Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigte, hätte er damals gemäss Art. 420 ZGB Beschwerde führen können. Soweit der Beschwerdeführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten des damaligen Beistands rügt, hätten die Strafbehörden diesen Vorfall zu prüfen. Dabei wäre wohl auch die Zuständigkeit des Beistands zu prüfen gewesen. Eine Anfechtung des nachträglichen Widerrufsentscheids der Vormundschaftsbehörde B.________ ist zu diesem Zweck untauglich. Im Übrigen beklagt sich der Beschwerdeführer immer wieder über einen negativen Kompetenzkonflikt. Im Zusammenhang mit dem Vorkommnis vom 10. Februar 2003 rügt er aber eine Amtsanmassung des Beistands und damit einen positiven Kompetenzkonflikt. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich ist.
 
3.3 Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer unter anderem eine Rechtsverzögerung rügt. Er begründet keine Verzögerung des Widerrufsverfahrens, sondern eine solche von früheren Verfahren, so dass auch darauf nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Aus diesen Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die Gegenpartei ist nicht geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2006
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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