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Informationen zum Dokument  BGer B 10/2005  Materielle Begründung
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BGer B 10/2005 vom 30.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 10/05
 
B 12/05
 
Urteil vom 30. März 2006
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Borella und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft,
 
Austrasse 46, 8045 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max Walter und Michael Kramer, beide Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Stiftung Sicherheitsfonds BVG, Belpstrasse 23,
 
3007 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Meili, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Beschlüsse vom 22. Dezember 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Am 13. September 1984 wurde die Vera-Sammelstiftung durch die Vera Bau- und Verwaltungs AG, Olten, mit dem Ziel der versicherungsmässigen Vorsorge für Arbeitnehmer von Unternehmungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes in der ganzen Schweiz bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene errichtet. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 19. Dezember 1984.
 
Mit Datum vom 17. Dezember 1984 gründete die Zensor Treuhand AG, Olten, die Pevos-Sammelstiftung zum Zwecke der versicherungsmässigen Vorsorge für Arbeitnehmer von Unternehmungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes in der ganzen Schweiz bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene. Die Stiftung wurde am 19. März 1985 ins Handelsregister eingetragen.
 
A.b In der Folge schlossen Arbeitgeberunternehmungen mit der Vera-und der Pevos-Sammelstiftung Anschlussverträge zur Erfüllung der beruflichen Vorsorge ab. Die künftig zu erbringenden Leistungen wurden von beiden Stiftungen bei der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich, (seit 1. Oktober 1993: Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich) und bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf, durch den Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen rückversichert. Auf den abgeschlossenen Kollektivversicherungsverträgen gewährten die beiden Versicherungsgesellschaften Policendarlehen. Die auf diese Weise beschafften Mittel wurden der - am 9. Oktober 1984 durch Umfirmierung aus der in Olten domizilierten Vera-Gemeinschaftsstiftung hervorgegangenen - Vera-Anlagestiftung sowie der Pevos-Anlagestiftung, welche am 20. März 1985 aus der ehemaligen Pevos Stiftung für die Koordination von Personalvorsorgeeinrichtungen errichtet worden war, gegen die Herausgabe von so genannten Varia-Anteilscheinen zur Verfügung gestellt. Beide Anlagestiftungen waren mit dem Zweck versehen, im Interesse der Förderung der Personalvorsorge die günstige und wirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypotheken sowie Wertschriften von ausschliesslich der Personalvorsorge gewidmeten Vermögen zu tätigen.
 
A.c Nachdem sowohl die Vera- wie auch die Pevos-Sammelstiftung anfangs 1996 eine massive Überschuldung aufwiesen, stellte das Bundesamt für Sozialversicherung als zuständige Aufsichtsbehörde am 16. Januar 1996 die Aufhebung der beiden Sammel- sowie der Anlagestiftungen wegen Unerreichbarkeit ihres Zweckes fest und ordnete ihre Streichung aus dem Register für die berufliche Vorsorge an. Gleichzeitig wurden die Stiftungen in Liquidation versetzt und am 8. März 1996 die Stiftungsräte aufsichtsrechtlich neu besetzt. Bis am 12. Oktober 1998 bezahlte die Stiftung Sicherheitsfonds BVG in der Folge als Sicherstellung gesetzlicher Leistungen für die Destinatäre der Vera-Sammelstiftung gesamthaft Fr. 62,5 Mio. und für die diejenigen der Pevos-Sammelstiftung Fr. 10,1 Mio.
 
B.
 
B.a Am 20. April 2000 erhob die Stiftung Sicherheitsfonds BVG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, mit welcher sie von dieser - gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils am Liquidationsergebnis der Vera-Sammelstiftung in Liquidation - einen Betrag von Fr. 62,5 Mio., zuzüglich Zinsen, forderte.
 
Gleichentags reichte die Stiftung Sicherheitsfonds BVG beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine weitere Klage gegen die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft ein und beantragte, die Beklagte habe ihr - gegen Abtretung eines entsprechenden Anteils am Liquidationsergebnis der Pevos-Sammelstiftung in Liquidation - Fr. 10,1 Mio. zu bezahlen, zuzüglich Zinsen.
 
B.b Die Verfahren wurden am 2. Oktober 2001 bis zum Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit entsprechenden Klagen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG gegen die BDO Visura (vormals Visura Treuhand-Gesellschaft) sistiert. Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 11. Juli 2002 als in jener Angelegenheit zur Beurteilung zuständig erklärt hatte (in SZS 2003 S. 524 zusammengefasste Urteile B 76/01 und B 77/01), nahm dieses die Verfahren erneut auf und beschränkte sie auf die Frage der Passivlegitimation der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft. Nach einer weiteren Sistierung wegen Vergleichsverhandlungen wurden die Prozesse am 10. Juni 2003 abermals an die Hand genommen. Nachdem die Stiftung Sicherheitsfonds BVG mit Eingaben vom 15. Dezember 2003 und 26. November 2004 (Verfahren Vera) bzw. vom 1. April und 29. November 2004 (Verfahren Pevos) auf Bejahung sowie die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft am 29. November 2004 - in beiden Prozessen - auf Verneinung der Passivlegitimation geschlossen hatten, erachtete das angerufene Gericht diese mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 für gegeben.
 
C.
 
Die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft lässt gegen beide Beschlüsse Verwaltungsgerichtsbeschwerden führen mit dem - identischen - Antrag, der angefochtene Beschluss sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stiftung Sicherheitsfonds BVG aufzuheben.
 
Die Stiftung Sicherheitsfonds BVG lässt in beiden Verfahren beantragen, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet beide Male auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
 
2.
 
Es sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Nach Art. 56 Abs. 1 lit. b BVG stellt der Sicherheitsfonds die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher (Satz 1 [in der bis 30. April 1999 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Mai 1999: "... die gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen oder im Falle von vergessenen Guthaben liquidierter Vorsorgeeinrichtungen sicher."]). Der Bundesrat regelt die Voraussetzung dafür und das Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen (Satz 2 [aufgehoben auf Ende Dezember 1996]). Laut Art. 11 der - bis 30. Juni 1998 in Kraft gestandenen - Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG vom 7. Mai 1986 (SFV2) hat der Sicherheitsfonds gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.
 
Gemäss dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) hat der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen.
 
Art. 56a Abs. 1 BVG - in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung - sieht vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann.
 
4.
 
4.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut Satz 2 dieser Bestimmung (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung) entscheidet es zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 und über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (seit 1. Januar 2005: Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG [... "entscheidet es auch über den Rückgriff nach Art. 56a Absatz 1"]). Gemäss Art. 73 Abs. 4 BVG können die Entscheide der kantonalen Gerichte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden.
 
4.2 Im Rahmen dieser bundesrechtlichen Bestimmung hat der Kanton Zürich § 2 lit. d des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erlassen. Gemäss der bis 31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung beurteilt dieses als einzige kantonale gerichtliche Instanz "Klagen nach Art. 73 BVG einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 ZGB". In der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen, ergänzten Fassung werden "Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG" ebenfalls ausdrücklich erwähnt. Auf den 1. Januar 2005 wurde die kantonalrechtliche Norm - ohne inhaltliche Änderung - in § 2 Abs. 2 lit. a GSVGer überführt.
 
4.3
 
4.3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts zur Beurteilung von Rückforderungsklagen des Sicherheitsfonds nach altArt. 73 Abs. 1 Satz 2 BVG - bzw. seit 1. Januar 2005 nach Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG - bejaht, selbst wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat (BGE 130 V 279 f. Erw. 1.2 mit Hinweis; in SZS 2003 S. 524 zusammengefasste Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01).
 
4.3.2 Wiewohl die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, hat sich das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich folglich zu Recht zur Beurteilung des vorliegenden Falles für zuständig erklärt (vgl. auch die in SZS 2003 S. 524 zusammengefassten Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01). Damit ist indessen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anwendbarkeit der per 1. Januar 1997 revidierten Rückgriffsnorm unter intertemporalem Gesichtswinkel nichts präjudiziert (BGE 130 V 280 Erw. 1.2).
 
5.
 
Die Vorinstanz hat ihre Erkenntnisse vom 22. Dezember 2004 in Form von Beschlüssen erlassen. Diesen hat sie eine Rechtsmittelbelehrung mit einer Beschwerdefrist von 10 Tagen angefügt. Daraus erhellt, dass das kantonale Gericht davon ausgeht, Zwischenentscheide (Zwischenverfügungen; Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 OG; Art. 45 VwVG) gefällt zu haben.
 
5.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 127 II 136 Erw. 2a, 125 II 620 Erw. 2a). Hinsichtlich des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 131 V 43 Erw. 1.1, 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).
 
5.2
 
5.2.1 Der (vollständige) Endentscheid, mit welchem das Schiedsgericht die Klage ganz oder teilweise gutheisst, abweist oder darauf nicht eintritt, beendet das Verfahren vor dem Schiedsgericht und schliesst die Instanz ab. Das Teilurteil schliesst das Schiedsverfahren für einen quantitativen Teil des Streitgegenstandes ab, indem es einzelne streitige Ansprüche vorweg umfassend beurteilt und das Verfahren über die anderen vorerst aussetzt. Vor- und Zwischenentscheide schliesslich beenden den Prozess weder über alle noch über einzelne der eingeklagten Ansprüche, sondern klären eine Vorfrage, die entweder einen prozessualen (z.B. die Zuständigkeit des Gerichts) oder einen materiellrechtlichen Präjudizialstandpunkt (z.B. die Verjährung oder den Grundsatz der Schuld) betrifft, ohne dass durch diese Klärung das Verfahren beendet wird. Diese Vor- oder Zwischenentscheide beziehen sich auf einen qualitativen Teil des Streitgegenstandes (BGE 130 III 78 f. Erw. 3.1.1 - 3.1.3 mit Verweis auf Walther J. Habscheid, Teil-, Zwischen- und Vorabschiedssprüche im schweizerischen und deutschen Recht, ihre Anfechtbarkeit und die Rechtsfolgen ihrer Aufhebung durch das Staatsgericht [unter besonderer Berücksichtigung der Streitgenossenschaft], in: ZSR 1987, 1. Halbband, S. 672 f.).
 
5.2.2 Diese im Rahmen eines das Schiedsgerichtsverfahren betreffenden Urteils aufgestellten Unterscheidungskriterien finden ihrem Grundsatze nach auch auf den vorliegend zu beurteilenden BVG-Prozess Anwendung (vgl. auch BGE 121 II 118 f. Erw. 1b/cc und dd; Grisel, Traité de droit administratif, Band II, S. 868). Ob die Vorinstanz ihren "Beschluss", die Beschwerdeführerin sei in beiden Verfahren passivlegitimiert, zu Recht in Form eines - materiellrechtlichen (vgl. Erw. 7 hiernach) - Zwischenentscheides gekleidet hat, welcher nur unter der Voraussetzung eines irreparablen Nachteils anfechtbar wäre, oder aber darüber im Rahmen eines Teilentscheides (vgl. dazu BGE 122 V 153 Erw. 1, 120 V 322 Erw. 2; SZS 2003 S. 521 [Urteil T. vom 7. Januar 2003, B 49/00, Erw. 2], 1999 S. 318 [Urteil M. des Bundesgerichts vom 27. August 1998, 2A.224/1997, Erw. 2b]) hätte befunden werden müssen, braucht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (vgl. insbesondere Erw. 9), indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, zumal die Beschwerdeführerin auch die hinsichtlich eines Zwischenentscheides geltende 10-tägige Rechtsmittelfrist eingehalten hat.
 
6.
 
Das kantonale Gericht hat die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin als Beklagte im Rückgriffsverfahren der Stiftung Sicherheitsfonds BVG sowohl betreffend der für die Destinatäre der Vera- wie auch der Pevos-Sammelstiftung in Liquidation sichergestellten Leistungen bejaht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen erwogen, Art. 56a BVG stelle im Lichte von BGE 130 V 282 Erw. 2.2 nicht nur eine blosse Regress-, sondern auch eine selbstständige Haftungsnorm dar. Es könnten demnach Schadenersatzforderungen ausserhalb des Organkreises im Sinne von Art. 52 BVG geltend gemacht werden. Dies gelte auch für die Zeit vor In-Kraft-Setzung des Art. 56a BVG auf den 1. Januar 1997. Für diese Zeitspanne könne allenfalls eine Haftung aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR in Frage kommen. Mit der Bejahung der Passivlegitimation sei jedoch noch nicht entschieden, ob ein Anspruch der Klägerin überhaupt bestehe und welchen Umfang dieser gegebenenfalls annehme. Es stehe einzig fest, dass die Beklagte als Schuldnerin für die geltend gemachte Forderung grundsätzlich in Frage komme und damit nach Art. 73 Abs. 1 BVG einklagbar sei. Dies sei zu bejahen, schränke doch weder Art. 56a BVG noch Art. 41 OR die möglichen Haftpflichtigen auf einen bestimmten Personenkreis ein, wie dies beispielsweise bei Art. 52 BVG der Fall sei.
 
7.
 
Ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich - auch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren - nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (BGE 116 II 257 Erw. 3; vgl. auch BGE 125 III 84 Erw. 1a, 123 III 220, 110 V 348 Erw. 1; in SZS 2006 S. 46 zusammengefasstes Urteil D. vom 17. August 2005, B 61/02, Erw. 3.2). Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der - bzw. zum Nichteintreten auf die - Klage führt (BGE 100 II 169 Erw. 3, 97 II 100, 86 II 45 Erw. 4a). Wird die Passivlegitimation eines Beklagten bejaht, so heisst das zudem bloss, dass der eingeklagte Anspruch sich gegen ihn richtet; ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt seien, der Anspruch überhaupt und in dem vom Kläger behaupteten Umfang bestehe und noch klagbar sei, ist damit noch nicht entschieden (BGE 107 II 85 f. Erw. 2a).
 
8.
 
8.1 Unbestrittenermassen geht der Personenkreis, auf welchen der Sicherheitsfonds gemäss dem auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 56a Abs. 1 BVG im Umfang der von ihm sichergestellten Leistungen Rückgriff nehmen kann, über die in Art. 52 BVG genannten Personen hinaus und ist daher als sehr weit zu bezeichnen (vgl. Thomas Geiser, Haftung für Schäden der Pensionskassen, Überblick über die Haftungsregeln bei der zweiten Säule, in: Mélange en l‘honneur de Jean-Louis Duc, Lausanne 2001, S. 73) Mit der genannten Bestimmung wurde die Verantwortlichkeit derjenigen Personen, welche die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung (mit)verschuldet haben, und die nicht bereits von der Haftung gemäss Art. 52 BVG erfasst sind, gesetzlich verankert (BGE 130 V 280 ff. Erw. 2.1). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Rahmen von Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis vor In-Kraft-Treten der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 gültig gewesenen Fassung) die Passivlegitimation des Kantons Solothurn als Träger der Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen hinsichtlich des von der Stiftung Sicherheitsfonds BVG eingeklagten Haftungs-und Regressanspruches bejaht (BGE 130 V 277; Urteil S. vom 8. März 2006, B 97/05). Können somit gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG nicht nur Personen, welche mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betraut waren (vgl. Art. 52 Abs. 1 BVG) - und damit mindestens eine faktische Organeigenschaft innehatten - ins Recht gefasst werden, ist kein Grund ersichtlich, die diesbezügliche Passivlegitimation der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung als ehemaliger Rückversicherer der Vera- und Pevos-Sammelstiftungen zu verneinen. Durch die Feststellung, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft falle unter den Kreis der möglichen Haftpflichtigen nach Art. 56a Abs. 1 BVG, ist diese nicht mehr als irgendein anderer Rechtsgenosse betroffen und erfährt daher noch keinen Nachteil. Insbesondere wird dadurch, wie zuvor dargelegt, nichts bezüglich der übrigen Haftungsvoraussetzungen (Verschulden etc.; vgl. Thomas Geiser, a.a.O., S. 73 f.) präjudiziert.
 
8.2 Bis zum 31. Dezember 1996 hatte laut Art. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG der Bundesrat einerseits die Voraussetzungen der Sicherstellung der gesetzlichen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen durch den Sicherheitsfonds und andererseits dessen Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen zu regeln. Letzteres wurde in Art. 11 der rückwirkend auf den 1. Januar 1985 erlassenen SFV2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998; vgl. Erw. 3 hievor) sodann insofern konkretisiert, als dem Sicherheitsfonds gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen zukommt.
 
8.2.1 Vom Wortlaut her geht damit der Anwendungsbereich der Verordnungsbestimmung über denjenigen der BVG-Norm hinaus, indem nicht mehr Organqualität verlangt und damit das Regressrecht auch auf mögliche Verantwortliche ausserhalb der Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt wird. Zusätzlich ist zudem ein schuldhaftes Verhalten derjenigen Person gefordert, welche die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung (mit)verursacht hat. Angesichts dieser Abweichungen des Wortlauts des Art. 11 SFV2 von altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG stellt sich die Frage, ob sich die Verordnungsbestimmung in den Grenzen der dem Bundesrat eingeräumten Befugnisse hält, indem er den vom Gesetz verfolgten Zweck erreicht und die dazu verwendeten Mittel verhältnismässig sind.
 
8.2.2 Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (BGE 131 V 14 Erw. 3.4.1). Die vom Bundesrat verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 131 II 166 Erw. 2.3, 130 V 473 Erw. 6.1, 130 I 32 Erw. 2.2.1, 129 II 164 Erw. 2.3, 129 V 271 Erw. 4.1.1, 329 Erw. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 45 Erw. 4.3).
 
Die rechtliche Tragweite der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse ist durch Auslegung zu ermitteln (BGE 98 Ia 592 f. Erw. 3d, 96 I 47 ff. je mit Hinweisen). Erst durch diese ergibt sich, ob die Exekutive zum Erlass von bloss präzisierenden Verordnungsbestimmungen intra legem, einschliesslich der sinngemässen Ergänzung des Gesetzes im Rahmen seines Zweckes, oder aber darüber hinaus zum Erlass ergänzender Verordnungsnormen praeter legem ermächtigt wird (BGE 99 Ib 62 f. Erw. 2; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Nr. 63 B VI). Die Grenze zwischen den beiden Ermächtigungsformen ist fliessend (BGE 98 Ia 287 f. Erw. 6b/bb mit Hinweisen; Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit [unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des Bundes sowie des Kantons Zürich], Diss. Zürich 1996, S. 250).
 
8.2.3
 
8.2.3.1 Die SFV2 stützt sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) und Art. 97 Abs. 1 BVG. Nach der letztgenannten Bestimmung hat der Bundesrat die Anwendung des Gesetzes zu überwachen und Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge zu treffen. Diese sehr allgemeine Formulierung wie auch die systematische Stellung im dritten Titel des BVG ("Vollzug und Inkrafttreten") weisen auf eine Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von (blossen) Vollzugsvorschriften präzisierenden Charakters hin (so auch BBl 1976 I 217 f.). Fraglich ist indessen, ob mit altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG nicht die eigentliche Rechtsetzung vom Parlament an den Bundesrat delegiert wurde. Darauf deutet zunächst die Tatsache des Bestehens einer speziellen Delegationsnorm hin; andernfalls wäre diese überflüssig gewesen, da der Bundesrat, wie erwähnt, bereits gestützt auf Art. 97 Abs. 1 BVG sowie überdies auch gemäss Art. 102 Ziff. 5 aBV zum Erlass von Vollzugsvorschriften ermächtigt gewesen wäre.
 
8.2.3.2 Laut altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG hatte der Bundesrat die Voraussetzungen für das Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen zu regeln. Der Gesetzgeber statuierte somit zwar grundsätzlich ein Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds, überliess dessen Konkretisierung jedoch vollumfänglich dem Bundesrat. Sinn und Zweck dieser Regelung war es, dem Sicherheitsfonds die - zumindest teilweise - Rückforderung der von ihm sichergestellten gesetzlichen Leistungen zu ermöglichen, und zwar von denjenigen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich zeichneten. Indem ein Regressrecht vorgesehen wurde, sollte der in der gemeinsamen Finanzierung des Sicherheitsfonds durch die Vorsorgeeinrichtungen (Art. 59 Abs. 1 BVG; Art. 6 der Ende Juni 1998 aufgehobenen Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds BVG vom 17. Dezember 1984 [SFV1]; Art. 4 SFV2) zum Ausdruck kommenden interbetrieblichen Solidarität eine Grenze gesetzt werden. Es wäre stossend, wenn der Sicherheitsfonds - und damit letztlich die diesen finanzierende Gesamtheit der Vorsorgeeinrichtungen - im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung Leistungen ausrichten müsste unter Entlastung der hierfür Verantwortlichen (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 251).
 
8.2.3.3 Bei der Formulierung des Gesetzestextes hatte der Gesetzgeber offensichtlich die oftmals im Vordergrund stehenden Organe der Vorsorgeeinrichtungen als Schadensverursacher im Auge und liess dabei ausser Betracht, dass regelmässig eine Mehrheit von Verantwortlichen vorhanden sein dürfte. Nach dem Wortlaut von altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG hätte dem Sicherheitsfonds beispielsweise im Falle einer schuldhaften Schadensverursachung durch die Pensionskassenverwaltung und die Aufsichtsbehörde ein Regressrecht nur gegenüber der Ersteren zugestanden, während ihr dies gegenüber Letzterer versagt geblieben wäre. Dies kann nicht Sinn und Zweck der fraglichen Regelung gewesen sein (vgl. nunmehr ausdrücklich, wenn auch gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung: BGE 130 V 277 sowie Urteil S. vom 8. März 2006, B 97/05 [Kanton Solothurn als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht]).
 
8.2.3.4 Indem die auf Verordnungsebene geregelten Rückgriffsvoraussetzungen, soweit hier relevant, auf den 1. Januar 1997 unverändert Eingang ins Gesetz gefunden haben (vgl. Kristin M. Lüönd, Der Sicherheitsfonds BVG, Diss. Zürich 2004, S. 105 Ziff. 5.1.2.1), hat der Gesetzgeber die bundesrätliche Umsetzung der Delegationsbestimmung sodann ausdrücklich gutgeheissen und es als sachgerecht erachtet, diese auf Gesetzesstufe zu verankern (vgl. BBl 1996 I 575). Dies geschah vermutungsweise gerade deshalb, um etwaige auf Grund der bisherigen Normlage bestehende Zweifel darüber, ob der Bundesrat mit den von ihm vorgegebenen Rückgriffsmodalitäten, namentlich dem Verzicht auf die Organträgerschaft, seine delegierten Kompetenzen überschritten habe, auszuräumen. In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den Urteilen B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01, (zusammengefasst in SZS 2003 S. 524) denn auch festgestellt, dass das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds im Rahmen der BVG-Revision vom 21. Juni 1996 lediglich eine "redaktionelle Neufassung" erfahren habe.
 
8.2.3.5 Ebenfalls von einem erweiterten Kreis möglicher Haftpflichtiger gehen im Übrigen Exponenten der Lehre aus. So vertritt Alfred Maurer (Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 195) die Meinung, es handle sich bei Art. 11 SFV2 in Verbindung mit altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG um eine Haftpflichtbestimmung, mit welcher "nicht nur Organe, sondern auch Hilfspersonen haftbar" gemacht werden könnten. Jürg Brühwiler (Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz, Bern 1989, § 20 N 10) zieht mit der Formulierung, Art. 11 SFV2 sei auf das Verhältnis des Sicherheitsfonds zu den Destinatären und sonstigen Vorsorgebeteiligten anwendbar, den Kreis der Ersatzpflichtigen offenbar ebenfalls über den gesetzlichen Wortlaut von altArt. 56 Abs. 1 lit. b BVG hinaus und auch Isabelle Vetter-Schreiber (a.a.O., S. 246 ff.) befürwortet eine derartige Interpretation der Delegationsnorm.
 
8.2.3.6 Zu beachten ist schliesslich auch der Umstand, dass die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates in den Jahren 1991 bis 1994 sämtliche ausserparlamentarischen Rechtserlasse zum Vollzug des BVG einer Überprüfung unterzogen hatte. Ziel war es unter anderem abzuklären, ob der ursprüngliche politische Wille des Parlaments befolgt worden war und inwiefern diese Erlasse den Bedürfnissen der Praxis gerecht wurden. Insgesamt untersuchte die PVK 31 Fälle, in denen sich Divergenzen vermuten liessen. Der vorliegend zu beurteilende Fall (Verhältnis von altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG und Art. 11 SFV2) befand sich nicht darunter, woraus geschlossen werden kann, dass die Verwaltungskontrollstelle diesbezüglich von vornherein keine Differenzen zwischen dem Willen des Parlamentes und der bundesrätlichen Umsetzung erblickt hatte (vgl. Schlussbericht der PVK ["Evaluation de la législation extra-parlementaire en matière de prévoyance professionelle"] vom 14. Oktober 1994; Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates auf der Grundlage einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle vom 7. April 1995 [BBl 1995 IV 1239 ff.]; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 247 insbes. FN 132).
 
8.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Bundesrat, indem er in Art. 11 SFV2 "alle Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft" ohne Voraussetzung der Organeigenschaft als regresspflichtig erklärte, dem Sinn und Zweck von altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG vollumfänglich Rechnung getragen hat. Es bestehen, entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin, keine Hinweise dafür, dass der Bundesrat mit seiner verordnungsmässigen Konkretisierung des Rückgriffsrechts offensichtlich den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen überschritten hätte oder diese aus anderen Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sodann bereits für Art. 56a Abs. 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung) erkannt (BGE 130 V 280 ff. Erw. 2 mit Hinweisen), dass es dabei nicht nur um eine Rückgriffs-, sondern auch um eine Haftungsnorm handelt. Dies hat in Bezug auf altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 11 SFV 2 ebenfalls zu gelten.
 
8.3 Wie bereits in Bezug auf Art. 56a Abs. 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) festgestellt (vgl. Erw. 8.1 hievor), wäre die Passivlegitimation der Beschwerdeführerin somit auch für den Fall zu bejahen, dass auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus übergangsrechtlichen Gründen die bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Haftungsnormen des altArt. 56 Abs. 1 lit. b Satz 2 BVG in Verbindung mit Art. 11 SFV2 zur Anwendung gelangten. Zur intertemporalrechtlichen Problematik wird sich die Vorinstanz noch zu äussern haben. Dass die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft neben den genannten spezialgesetzlichen Rückgriffs- und Haftungsbestimmungen ferner - subsidiär - auch Adressatin einer gestützt auf Art. 41 OR erhobenen Klage sein könnte, versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Erörterung.
 
9.
 
9.1 Eine Zwischenverfügung ist - wie in Erw. 5.1 hievor dargelegt - nur anfechtbar, soweit damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt wird. Dafür genügt ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse (BGE 127 II 136 Erw. 2a, 125 II 620 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Ein solcher Nachteil ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da neben der Passivlegitimation noch andere Voraussetzungen tatsächlicher und rechtlicher Natur vorhanden sein müssen, damit die Beschwerdeführerin gegenüber der regressierenden Stiftung Sicherheitsfonds BVG haftbar wird (vgl. Erw. 7 und 8.1 hievor). Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils wäre demnach, sofern die Vorinstanz über die Frage der Passivlegitimation zu Recht im Rahmen eines (materiellen) Zwischenentscheides befunden hat (vgl. Erw. 5.2.2 hievor), auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten (Urteil O. des Bundesgerichts vom 18. April 2001, 4P.17/2001).
 
9.2 Läge demgegenüber ein Teilentscheid des kantonalen Gerichts vor, stellte sich die Rechtslage wie folgt dar.
 
9.2.1 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 131 V 365 f. Erw. 2.1 mit Hinweisen).
 
9.2.2 Wird die Passivlegitimation einer beklagten Person bejaht, so heisst das lediglich, dass der eingeklagte Anspruch sich gegen sie richtet; ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen für einen Zuspruch der Klage erfüllt sind - im vorliegenden Fall namentlich das Haftungserfordernis des Verschuldens -, der Anspruch überhaupt und in dem von der Klägerin behaupteten Umfang besteht und noch klagbar ist, ist damit - wie bereits in Erw. 7 in fine hievor dargelegt wurde - noch nicht entschieden. Durch die blosse Feststellung, die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft falle unter den Kreis der möglichen Haftpflichtigen nach den genannten Bestimmungen, ist diese nicht mehr als andere Rechtsgenossen betroffen und erfährt daher keinen Nachteil. Sie hat folglich im Lichte der aufgeführten Rechtsprechung kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen "Beschlüsse", weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden auch in dieser Konstellation nicht einzutreten wäre.
 
Die Frage, ob das Sozialversicherungsgericht über die Passivlegitimation im Rahmen eines Teilentscheides hätte befinden müssen, kann somit offen gelassen werden.
 
9.3 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist unter den gegebenen Umständen nicht einzutreten. Das kantonale Gericht hätte im Übrigen auf den Erlass der Beschlüsse auch verzichten und über die weiteren Haftungsvoraussetzungen direkt entscheiden können. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls die Möglichkeit gehabt, die Frage der Passivlegitimation in einer allfällig gegen den vorinstanzlichen Endentscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuwerfen.
 
10.
 
10.1 Da nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Streite steht (Erw. 2 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
10.2 Nach Art. 159 Abs. 2 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Dies gilt auch für Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG (BGE 126 V 149 f. Erw. 4, 118 V 169 Erw. 7). Indessen hat die Rechtsprechung zum fehlenden Parteientschädigungsanspruch stets Ausnahmen vorbehalten, wenn die besondere Art des Prozesses die Zusprechung von Parteikosten rechtfertigt. Eine solche Ausnahme hat es beispielsweise für den Haftungsprozess nach Art. 52 BVG bejaht. Denn es sei einer Vorsorgeeinrichtung nicht zuzumuten, ihre Anwaltskosten selbst tragen zu müssen, welche sie auf sich nehmen musste, um Ersatz von jenen zu bekommen, welche sie geschädigt haben. Was für das Krankenversicherungsrecht im Rahmen des Prozesses betreffend Honorarrückforderungen der Kassen aus unwirtschaftlicher Behandlungsweise des Leistungserbringers gelte (BGE 119 V 456 Erw. 6b mit Hinweisen; SVR 1995 KV Nr. 40 S. 125 Erw. 5b), habe seine Richtigkeit auch für den Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 52 BVG (BGE 128 V 133 f. Erw. 5b). Nicht anders zu entscheiden ist, wenn es in einem Prozess um Rückforderungen des Sicherheitsfonds für sichergestellte Leistungen geht (Erw. 5b der in SZS 2003 S. 524 zusammengefassten Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verfahren B10/05 und B12/05 werden vereinigt.
 
2.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 70'000.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 55'000.- wird zurückerstattet.
 
4.
 
Die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft hat der Stiftung Sicherheitsfonds BVG eine Parteientschädigung von Fr. 5000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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