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Informationen zum Dokument  BGer B 15/2005  Materielle Begründung
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BGer B 15/2005 vom 29.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 15/05
 
B 18/05
 
Urteil vom 29. März 2006
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Borella und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
B 15/05
 
Parteien
 
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft,
 
Austrasse 46, 8045 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max Walter und Michael Kramer, beide Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Vera-Sammelstiftung in Liquidation, c/o Dr. R. Winiger, Fürsprech und Notar, Amthausquai 27,
 
4600 Olten, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100, 1204 Genf, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Yves Meili, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht,
 
und
 
B 18/05
 
Parteien
 
Vera-Sammelstiftung in Liquidation, c/o Dr. R. Winiger, Fürsprech und Notar, Amthausquai 27,
 
4600 Olten, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacques-André Schneider, Rue du Rhône 100, 1204 Genf, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Yves Meili, Seestrasse 39, 8700 Küsnacht,
 
gegen
 
Parteien
 
Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft,
 
Austrasse 46, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max Walter und Michael Kramer, beide Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 25. November 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Am 13. September 1984 wurde die Vera-Sammelstiftung durch die Vera Bau- und Verwaltungs AG, Olten, mit dem Ziel der versicherungsmässigen Vorsorge für Arbeitnehmer von Unternehmungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes in der ganzen Schweiz bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene errichtet (Einleitung sowie Art. 2 Abs. 1 der Statuten). Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 19. Dezember 1984. In der Folge schlossen mehr als 100 Arbeitgeberunternehmungen mit rund 2000 Arbeitnehmern mit der Vera-Sammelstiftung Anschlussverträge zur Erfüllung der beruflichen Vorsorge ab. Die künftig zu erbringenden Leistungen wurden von der Vera-Sammelstiftung bei der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich, (seit 1. Oktober 1993: Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Zürich) sowie bei der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft, Genf, durch den Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen rückversichert. Auf den abgeschlossenen Kollektivversicherungsverträgen gewährten die beiden Versicherungsgesellschaften Policendarlehen. Die auf diese Weise beschafften Mittel wurden der Vera-Anlagestiftung, welche am 9. Oktober 1984 durch Umfirmierung aus der in Olten domizilierten Vera-Gemeinschaftsstiftung (ehemals: Gemeinschaftsstiftung für Handel, Industrie und Gewerbe Olten) zum Zwecke hervorgegangen war, im Interesse der Förderung der Personalvorsorge die günstige und wirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypotheken sowie Wertschriften von ausschliesslich der Personalvorsorge gewidmeten Vermögen zu tätigen, gegen die Herausgabe von so genannten Varia-Anteilscheinen zur Verfügung gestellt.
 
A.b Nachdem die Vera-Sammelstiftung anfangs 1996 eine massive Überschuldung aufwies, stellte das Bundesamt für Sozialversicherung als zuständige Aufsichtsbehörde am 16. Januar 1996 die Aufhebung der Vera-Sammel- sowie der Vera-Anlagestiftung wegen Unerreichbarkeit ihres Zweckes fest und ordnete ihre Streichung aus dem Register für die berufliche Vorsorge an. Gleichzeitig wurden die Stiftungen in Liquidation versetzt und am 8. März 1996 die Stiftungsräte aufsichtsrechtlich neu besetzt. Zur Deckung der Ansprüche der Versicherten sahen sich die Stiftungen gezwungen, Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG in Anspruch zu nehmen. Dieser erbrachte bis am 12. Oktober 1998 Sicherstellungen in Höhe von gesamthaft Fr. 62,5 Mio.
 
B.
 
B.a Mit Klage vom 28. Juli 2000 stellte die Vera-Sammelstiftung in Liquidation beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich folgende Anträge:
 
1. Es sei die Beklage zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz in Höhe der bei der Klägerin eingetretenen Überschuldung zu leisten, nach derzeitiger Schätzung ca. CHF 64'982'600.-.
 
2. Zuzüglich 5 % Zins seit 1. Februar 1996.
 
3. Gegen Abtretung einer allfälligen Dividende auf den Forderungen der Klägerin gegenüber der Vera-Anlagestiftung aus Varia-Anteilscheinen und aus Kontokorrent.
 
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
 
Am 15. Januar 2001 reichte die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft ihre Klageantwort ein mit dem Rechtsbegehren um Abweisung der Klage. Das Verfahren wurde in der Folge auf die Frage der Passivlegitimation der Beklagten beschränkt, woraufhin sich die Vera-Sammelstiftung in Liquidation nochmals mit Eingabe vom 31. März 2004 und die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft mit Stellungnahme vom 29. September 2004 vernehmen liessen.
 
B.b Mit Entscheid vom 25. November 2004 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. In Dispositiv-Ziffer 3 verpflichtete es die Klägerin, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 22'000.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
C.
 
C.a Die Vera-Sammelstiftung in Liquidation lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die folgenden Anträge stellen:
 
1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen.
 
2. Es sei die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
 
4. (recte: 3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
 
Ferner ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 132 OG.
 
Die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
C.b Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft ihrerseits beantragen:
 
1. Es sei das angefochtene Urteil in Dispositiv Punkt 3 (Prozessentschädigung) aufzuheben und zur Neuentscheidung in diesem einzigen Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
2. Eventuell sei der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Dispositiv Punkt 3 (Prozessentschädigung) eine massiv höhere Prozessentschädigung zuzusprechen, welche der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Prozessvertreters angemessen ist.
 
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
 
Während die Vera-Sammelstiftung in Liquidation auf Nichteintreten, eventuell auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
D.
 
Zwischen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Schweizerischen Bundesgericht wurde ein Meinungsaustausch zur Frage der (sachlichen) Zuständigkeit durchgeführt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), welche durch die Vera-Sammelstiftung in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) nach Art. 52 BVG klageweise ins Recht gefasst worden ist, hiefür passivlegitimiert ist. Ebenfalls im Streite steht ferner die Höhe der der Beschwerdeführerin 2 vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung.
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Satz 1). Laut Satz 2 (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung) bzw. - seit 1. Januar 2005 - lit. c dieser Bestimmung entscheidet es zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 BVG. Art. 73 Abs. 4 BVG sieht sodann vor, dass die Entscheide der kantonalen Gerichte auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden können.
 
3.2 Das Berufsvorsorgegericht gemäss altArt. 73 Abs. 1 Satz 2 bzw. Art. 73 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVG ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen nach Art. 52 BVG, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat (BGE 130 V 279 Erw. 1.2, 128 V 126 Erw. 2; vgl. für das vorliegende Verfahren: die in SZS 2003 S. 524 zusammengefasst wiedergegebenen Urteile B. vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01).
 
4.
 
4.1 Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
4.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbindet das die Rechtsuchenden nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen haben (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit gehenden Bindung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der Mitwirkungspflicht - hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspätete) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen (BGE 121 II 100 Erw. 1c; AHI 1994 S. 211 Erw. 2b mit Hinweisen).
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin 1 ersucht um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung im Sinne von Art. 112 in Verbindung mit Art. 132 OG.
 
5.1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist grundsätzlich schriftlich (Art. 110 OG). Der Präsident kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen (Art. 112 OG; vgl. auch Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 16. November 1999 [Schlussverhandlung mit Parteivorträgen]). Dies geschieht indessen nur ausnahmsweise, wenn der zu beurteilende Fall tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft, die nicht allein auf Grund der Akten entschieden werden können (RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 222 Erw. 4.2.3 [Urteil L. vom 24. April 2003, K 9/00]; Urteil X. vom 7. Dezember 2005, K 68/05, Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch ZAK 1989 S. 518 Erw. 3).
 
5.2 Die grundsätzliche Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Erw. 4.1 hievor) lässt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung nicht als zweckmässig erscheinen. Die sich stellenden tatsächlichen oder rechtlichen Fragen erweisen sich vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens zudem als hinreichend klar und können in angemessener Weise auf der Basis der bereits vorhandenen Unterlagen beurteilt werden. Namentlich ein Parteivortrag erweist sich daher als nicht erforderlich, zumal die Beschwerdeführerin 1 vor- wie letztinstanzlich Gelegenheit hatte, sich ausführlich schriftlich zu äussern. Im Übrigen hat sie im kantonalen Prozess keinen Parteiantrag auf öffentliche Verhandlung stellen lassen, weshalb ein diesbezüglicher Anspruch gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwirkt ist (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2 [Urteil K. vom 17. Juni 2003, U 273/02]). Die Durchführung einer öffentlichen Urteilsberatung im Sinne des Art. 12 des Reglements des Eidgenössischen Versicherungsgerichts schliesslich wurde nicht beantragt.
 
6.
 
Die Beschwerdeführerin 1 wirft dem kantonalen Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem es die von ihr nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 25. November 2004 mit Eingabe vom 30. November 2004 angebotenen Sachverhaltsergänzungen sowie Beweismittel nicht mehr berücksichtigt habe. Diese Rüge ist auf Grund ihres formellen Charakters vorweg zu behandeln (BGE 121 V 152 Erw. 3 mit Hinweisen).
 
6.1 Mit Klage vom 28. Juli 2000 hat die Beschwerdeführerin 1 das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet. Nachdem die Klageantwort am 15. Januar 2001 durch die Beschwerdeführerin 2 eingereicht worden war, sistierte das Sozialversicherungsgericht den Prozess mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 bis zum Vorliegen des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts "betreffend sachliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit den Klagen der Stiftung Sicherheitsfonds BVG betreffend Pensionskassen Vera-Sammelstiftung bzw. Pevos-Sammelstiftung". Am 23. Oktober 2002 hob die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile B. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Juli 2002, B 76/01 und B 77/01, (zusammengefasst in SZS 2003 S. 524) mit der Feststellung verfügungsweise auf, dass die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen sei. Gleichenorts beschränkte es den Prozess einstweilen auf die Frage der Passivlegitimation der eingeklagten Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft und setzte den Parteien Frist, sich hierzu zu äussern. In ihrer Eingabe vom 31. März 2004 nahm die Vera-Sammelstiftung in Liquidation in ausführlicher Weise Stellung zur aufgeworfenen Frage. Am 29. September 2004 reichte die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft ihrerseits eine "Beschränkte Duplik" ein. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 erklärte das Sozialversicherungsgericht den Schriftenwechsel für geschlossen. Nachdem die Vorinstanz am 25. November 2004 über die Frage der Passivlegitimation in abschlägigem Sinne entschieden hatte, liess die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 30. November 2004 weitere Sachverhaltselemente sowie Beweismittel ins Recht legen. Der Entscheid vom 25. November 2004 wurde ihr am 7. Dezember 2004 eröffnet.
 
6.2 Die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. November 2004 enthält zur Hauptsache Hinweise in Zusammenhang mit der im Jahre 2000 im Kanton Solothurn anhängig gemachten Strafuntersuchung in Sachen Vera/Pevos. Bereits in der Eingabe vom 31. März 2004 hatte die Vera-Sammelstiftung in Liquidation auf die Eröffnungs- und Teileinstellungsverfügung des Untersuchungsrichters des Kantons Solothurn vom 30. November 2002 (wie auch auf weitere untersuchungsrichterliche Unterlagen [so u.a eine Einstellungsverfügung in Sachen Hans-Ulrich Kaufmann vom 23. Dezember 2003 und eine Vernehmlassung zuhanden der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Januar 2004]) hingewiesen, ohne jedoch um Sistierung des Verfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bis zum Abschluss des Strafprozesses zu ersuchen. Vielmehr hielt sie am Ende ihrer Rechtsschrift vom 31. März 2004 vorbehaltlos fest, die Passivlegitimation sei somit - und damit wohl gestützt auf die vorhandene Aktenlage - zu bejahen. In der Folge erklärte die Vorinstanz den Schriftenwechsel im auf die Frage der Passivlegitimation beschränkten Verfahren anfangs Oktober 2004 für beendet, woraufhin seitens der Beschwerdeführerin 1 keine Reaktion erfolgte.
 
6.2.1 Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) des Kantons Zürich erhält die Gegenpartei - nach Beschwerde- oder Klageeinreichung - Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Abs. 3 der Bestimmung (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden oder - was hier indes nicht weiter von Belang ist - zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. Ersteres geschieht in der Regel nur dann, wenn in der Vernehmlassung der beklagten Partei neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen werden, die einen solchen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich machen (BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen, 116 V 40 Erw. 4b, 114 Ia 314 Erw. 4b, 111 Ia Erw. 2; Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993, Diss. Zürich 1999, S. 139 Rz 7 mit Hinweisen; vgl. auch § 26 Abs. 4 und § 58 des zürcherischen Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG]; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 35 zu § 26; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 239 Rz 672).
 
6.2.2 Gestützt auf die seitens der Vera-Sammelstiftung in Liquidation sowie die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft eingereichten, äusserst umfangreichen Rechtsschriften vom 31. März und 29. September 2004 samt Beilagen erachtete das kantonale Gericht das auf die Frage der Passivlegitimation beschränkte Beweisverfahren anfangs Oktober 2004 für abgeschlossen und verzichtete auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels. Diese Vorgehensweise ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin 1 im damaligen Zeitpunkt Kenntnis sowohl von der Schlussverfügung des ausserordentlichen Untersuchungsrichters des Kantons Solothurn vom 14. April 2004 wie auch von der Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen, an welches die Strafakten überwiesen worden waren, vom 9. Juni 2004 hatte, wonach ihr unter anderem erstmals Einsicht in die vollständigen Strafunterlagen gewährt worden war, nicht zu beanstanden. Insbesondere hätte es der Beschwerdeführerin 1 angesichts des Umfangs der Strafakten klar sein müssen, dass sie für deren Durchsicht und Studium geraume Zeit benötigen würde und, hätten die Auswertungsergebnisse ins hängige Verfahren betreffend Passivlegitimation einfliessen sollen, die Aussetzung des Prozesses zu beantragen gewesen wäre. Indem sie diesen Schritt unterliess und damit jedenfalls vordergründig den Eindruck erweckte, dem weiteren Verlauf der Strafuntersuchung bzw. den daraus hervorgehenden Erkenntnissen keine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen, kam sie der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nach (vgl. Erw. 4.2 hievor). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin 1, nachdem der Schriftenwechsel am 6. Oktober 2004 für geschlossen erklärt worden war, jederzeit mit einem Entscheid in der Sache rechnen musste. Der Vorinstanz kann, zumal bereits mit umfangreichem Aktenmaterial dokumentiert, angesichts dieser Sachlage keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Namentlich war sie - ohne entsprechende Aufforderung durch die Beschwerdeführerin 1 - nicht gehalten, von sich aus Recherchen in Bezug auf das Strafverfahren in die Wege zu leiten bzw. eine Sistierung des bei ihr hängigen Prozesses vorzunehmen. Im Übrigen brachte auch die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2004 keine bisher unbekannten Tatsachen oder Beweismittel vor, die einen weiteren Schriftenwechsel erforderlich gemacht hätten. Ihren Standpunkt, dass die Passivlegitimation zu verneinen sei, hatte sie vielmehr bereits in ihrer Klageantwort vom 15. Januar 2001 - und damit vor der gerichtlichen Beschränkung des Verfahrens auf diesen Punkt - vertreten und begründet, sodass es sich dabei nicht um einen für die Klägerin neuen Aspekt des Prozesses handelte, was diese im Übrigen auch nicht geltend macht.
 
Die somit als verspätet zu betrachtenden Vorbringen der Vera-Sammelstiftung in Liquidation vom 30. November 2004 (samt Beweismitteln) sind nach dem Gesagten nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. Ferner können sie auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
 
7.
 
7.1 Nach Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen, auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung; insbesondere zu den auf den 1. Januar 2005 neu eingefügten Abs. 2 und 3 der Bestimmung: vgl. Thomas Geiser, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der 2. Säule, in: SZS 2005 S. 337 ff.) sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
 
7.2 Die genannte Haftungsnorm, deren Anwendungsbereich sich auch auf die weitergehende Vorsorge erstreckt (Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB), kommt unabhängig von der Rechtsform der Vorsorgeeinrichtung (Art. 48 Abs. 2 BVG) zum Tragen. Sie räumt der geschädigten Vorsorgeeinrichtung einen direkten Anspruch gegenüber dem näher umschriebenen Kreis der haftpflichtigen Personen ein. Darunter fallen insbesondere die Organe der Vorsorgeeinrichtung. Die Organeigenschaft kann - wie im Rahmen der Verantwortlichkeitsvorschrift von Art. 52 AHVG (BGE 126 V 237 mit Hinweisen) - auch eine bloss faktische sein (BGE 128 V 127 f. Erw. 4a mit diversen Hinweisen auf die einschlägige Literatur). Werden beispielsweise Pensionskassenaufgaben an Dienstleistungsunternehmen in einem Ausmass übertragen, dass sie dadurch effektiv und massgebend an den Entscheidungen in einem wesentlichen Aufgabenbereich teilhaben, ist eine faktische Organstellung zu bejahen. Es kommt nicht auf den Handelsregistereintrag an (BGE 126 V 61 ff. Erw. 4 mit Hinweisen), sondern darauf, ob und in welchem Zeitraum die Organstellung effektiv bestand (vgl. Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 169). Neben der Zugehörigkeit zum Kreis der in Art. 52 BVG erwähnten Personen setzt die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit als weitere kumulative Erfordernisse den Eintritt eines Schadens, Widerrechtlichkeit, Verschulden und einen Kausalzusammenhang voraus (vgl. dazu Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 536 ff. Rz 1419 ff. mit Hinweisen).
 
8.
 
Die Passivlegitimation der beklagten Beschwerdeführerin 2 ist somit nur für den Fall gegeben, dass sie unter den hievor umschriebenen Personenkreis fällt, mithin mit der Verwaltung, der Geschäftsführung oder der Kontrolle der Beschwerdeführerin 1 betraut war. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
 
8.1 Unbestrittenermassen finden sich weder im die Beschwerdeführerin 1 noch die Vera-Anlagestiftung betreffenden Handelsregisterauszug Eintragungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2. In den Statuten der Beschwerdeführerin 1 erscheint sie alsdann lediglich im Zusammenhang mit der Rückversicherung der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherten. Eine formelle Organeigenschaft kann somit ausgeschlossen werden, weshalb einzig zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin 2 aus anderen - namentlich vertraglichen - Gründen unter den genannten Personenkreis fällt und sie allenfalls im Sinne eines faktischen Organes massgeblichen Einfluss auf die Beschwerdeführerin 1 genommen hat.
 
8.2 Die Beschwerdeführerin 1 begründet ihren Anspruch gegenüber der Beschwerdeführerin 2 nach Art. 52 BVG im Wesentlichen mit deren angeblicher Beteiligung und Einflussnahme im Sinne einer Verflechtung der Parteien sowie des entsprechenden Auftretens nach Aussen.
 
8.2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde - in letztinstanzlich grundsätzlich verbindlicher Weise (Erw. 4.1 hievor) - festgestellt, dass zwischen den Parteien im Rahmen des Rückversicherungsverhältnisses keine vertraglichen Bindungen im Bereich der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung bestanden. Es trifft zwar zu, dass die Arbeitgeberunternehmungen zur Erfüllung der beruflichen Vorsorgepflicht Anschlussverträge mit der VITA bzw. Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft abgeschlossen haben. Dabei standen sich indessen nicht gemeinsame, sondern gerade gegenläufige Interessen gegenüber, hatte die Beschwerdeführerin 2 doch die mit dem Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen verbundenen Risiken abzusichern. Als Versicherungsgesellschaft war der Beschwerdeführerin 2 daran gelegen, dass die Vera-Sammelstiftung als Vorsorgeeinrichtung alle Investitionen mit grösster Sorgfalt und möglichst unter Vermeidung unkalkulierbarer Risiken tätigte. Im Vordergrund standen bei ihr als Rückversicherer die Sicherheit der Kapitalanlagen, nicht aber deren Rentabilität. Es ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt diesbezüglich bundesrechtswidrig ermittelt haben sollte. Aus dem Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 2 die Korrespondenz mit den angeschlossenen Arbeitgeberunternehmen geführt und offenbar die vorsorgespezifische Verwaltung der Versicherten besorgt hat, kann nicht geschlossen werden, dass ihr die generelle und primäre Kompetenz in allen Belangen der Vorsorgeeinrichtung zugekommen wäre im Sinne einer eigentlichen strategischen Leitung (Beschlussfassung über die strategische Ausrichtung, die Leistungsausgestaltung, die Anlagestrategie, die Leistungsabwicklung etc.; vgl. auch Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 518 Rz 1372) der Stiftung. Vielmehr handelte es sich dabei um ein einfaches Verwaltungsmandat in rein versicherungstechnischer sowie -administrativer Hinsicht, welches nach Lage der Akten korrekt ausgeübt worden war. Die Tatsache, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen vertragliche Abmachungen bestanden, wonach die Vera-Sammelstiftung ausschliesslich mit der VITA bzw. Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft sowie mit der Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft Kollektivlebensversicherungsverträge abschliessen durfte und die mittels Policendarlehen erhaltenen Gelder einzig - gegen Herausgabe von Varia-Anteilscheinen - in die Vera-Anlagestiftung anzulegen waren, führt mangels Nachweises der dadurch bewirkten Einflussnahme auf die konkrete Anlagepolitik ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, zumal es sich dabei lediglich um die vertragliche Umsetzung des bereits in den Statuten der Beschwerdeführerin 1 dergestalt verankerten Konzepts der Belehnung der Lebensversicherungspolicen handelte.
 
8.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht ferner geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe über ihren Vertreter, Dr. X.________, massgeblich auf die Geschicke der Vorsorgeeinrichtung eingewirkt. Dieser habe die Beschwerdeführerin 1 namentlich in allen Belangen beraten und sei auch mit der Verwaltung beauftragt gewesen. Er habe es dabei an den notwendigen Kontrollen mangeln lassen.
 
8.2.2.1 Es steht fest - und war auch der Beschwerdeführerin 1 bekannt -, dass Dr. X.________ nur bis Ende Februar 1985 bei der damaligen VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft angestellt und in dieser Funktion mit dem Vollzug der Kollektivlebensversicherungsverträge betraut war. Nach diesem Zeitpunkt bestanden zwischen der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft und Dr. X.________, welcher sich anderen beruflichen Zielen zuwandte, keine vertraglichen Bindungen mehr. Dass nachträglich anscheinend noch einige - wenige - Provisionszahlungen durch die ehemalige Arbeitgeberin erfolgten, ändert daran nichts. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin 2 über die Person ihres Mitarbeiters Dr. X.________ eine faktische Organstellung zukam, beschränkt sich demnach auf den Zeitraum zwischen der Errichtung der Stiftung am 13. September 1984 bis Ende Februar 1985. Wie die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung dargelegt hat, bestehen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 indessen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass Dr. X.________ massgeblich an der Erfindung und Weiterentwicklung des letztendlich zu massiven finanziellen Verlusten führenden Anlagesystems beteiligt gewesen wäre. Selbst wenn er in der Startphase an der entsprechenden Konzeption im Sinne der Ausarbeitung der Statuten der Beschwerdeführerin 1 mitgewirkt hätte, so war es am Ende doch der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin 1, namentlich der Vertreter der Stifterfima Vera Bau- und Verwaltungs AG, Y.________, selber, welcher das vorgeschlagene System befürwortete und es - aufsichtsbehördlich genehmigt - schliesslich auch umsetzte. Eine blosse Mithilfe bei Entscheiden, so etwa die Vorbereitung der Entschlussfassung durch die Bereitstellung u.a. juristischer Grundlagen, genügt nicht, um gemäss Art. 52 BVG verantwortlich zu sein (BGE 117 II 573 Erw. 3; Martin Th. Maria Eisenring, Die Verantwortlichkeit für Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Zürich 1999, S. 177). Keine anderen Schlüsse könnten in diesem Zusammenhang aus einem angeblich zwischen den Beschwerdeführerinnen vereinbarten, durch Dr. X.________ zu erfüllenden "Beratervertrag" geschlossen werden, da sich dieser primär auf den Versicherungsteil des Berufsvorsorgekonzepts und nicht die Ausarbeitung der gesamten statutarischen Grundlagen bzw. der damit bezweckten Anlagestrategie bezogen haben dürfte. Mit der Entstehung der Vera-Sammelstiftung und Vera-Anlagestiftung in der zweiten Hälfte des Jahres 1984 war im Übrigen auch nicht ein grundlegend neuartiges Gebilde geschaffen worden. Vielmehr wurde - einhergehend mit dem In-Kraft-Treten des BVG auf den 1. Januar 1985 - die bis dahin existierende Vera-Gemeinschaftsstiftung quasi auf zwei Träger verteilt, indem eine Umfirmierung in die Vera-Anlagestiftung vorgenommen und die - aus aufsichtsbehördlicher Sicht BVG-konforme - Vera-Sammelstiftung errichtet wurde. Das Vorliegen eines eigentlichen, insbesondere auch die Anlagetätigkeit betreffenden Geschäftsführungsauftrages, wie von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht, ist sodann nicht erstellt.
 
Eine faktische Organeigenschaft der Beschwerdeführerin 2 in dem Sinne, dass ihr Mitarbeiter Dr. X.________ mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Beschwerdeführerin 1 betraut gewesen wäre, ist folglich zu verneinen.
 
8.2.2.2 Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang ferner der Umstand, dass Dr. X.________ seit der Errichtung im Sinne eines privaten Mandates als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin 1 - nicht aber der Vera-Anlagestiftung - im Handelsregister eingetragen war. Auch in dieser Position hatte er - jedenfalls bis Ende Februar 1985 - als Angestellter der VITA Lebensversicherungs-Gesellschaft deren Interessen wahrzunehmen. Diese beschränkten sich jedoch im Wesentlichen auf den Abschluss von Kollektivversicherungsverträgen mit Arbeitgebern, die sich der Beschwerdeführerin 1 anschliessen wollten. Dabei oblag ihm insbesondere die Aufgabe, die Risiken seiner Arbeitgeberin als Rückversicherer einzuschätzen. Dass er in seiner Funktion als Stiftungsrat Weisungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der Geschäftstätigkeit der Vorsorgeeinrichtung entgegengenommen und damit als Instrument der Lebensversicherungs-Gesellschaft fungiert hätte, ist, wie im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt wird, - auch mit Blick auf dessen Auftreten gegenüber potentiellen Kunden in Form von Arbeitgeberunternehmen - nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Insbesondere in Bezug auf die Aussenwirkung (Akquisitionsgespräche) geht aus den Akten hervor, dass sich die anschlusswilligen Arbeitgeber primär aus baugewerblichen Gründen - sie erhofften sich Gegengeschäfte mit der Beschwerdeführerin 1 - und nicht in erster Linie wegen des mit der VITA bzw. Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft gekoppelten Rückversicherungsschutzes an einer vertraglichen Bindung interessiert zeigten. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Arbeitgeberfirmen im Glauben gelassen worden sind, es handle sich bei der Beschwerdeführerin 2 - und nicht 1 - um die Vorsorgeeinrichtung, bzw. sie davon ausgingen, der Rückversicherer sei (auch) für die Verwaltung der Vorsorgegelder im Sinne der Investitionstätigkeit zuständig. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt in diesem Zusammenhang willkürlich festgestellt hätte. Ebenfalls nicht dargetan ist, dass Dr. X.________ einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheide bezüglich der Anlagetätigkeit der Vera-Anlagestiftung gehabt hätte. Auch wenn die Stiftungsratssitzungen der Beschwerdeführerin 1 und der Vera-Anlagestiftung von 1985 bis Ende 1994 gemeinsam durchgeführt wurden, war es doch letztendlich der Stiftungsrat der Vera-Anlagestiftung - dessen Mitglied Dr. X.________ nicht war -, welcher die Verantwortung für die Anlagegeschäfte trug. Die Tatsache, dass er den vorgeschlagenen Geschäften jeweils - informell - zustimmte, war ferner insofern nicht durch eine intensive, entscheidwesentliche Einflussnahme gekennzeichnet, als die getätigten Anlagen im Stiftungsrat der Vera-Anlagestiftung zu keinem Zeitpunkt umstritten waren. Da Dr. X.________ im Übrigen lediglich bis Ende Februar 1985 als Vertreter der Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Rückversicherungsverhältnisses fungierte, wäre eine massgebende Einwirkung auf die Meinungsbildung durch die Lebensversicherungs-Gesellschaft bereits schon auf Grund des nur zweimonatigen Zeitraums der gemeinsam durchgeführten Stiftungsratssitzungen auszuschliessen.
 
Eine mögliche schadensbildende Einflussnahme des Dr. X.________ auf die Vermögensanlagen der Beschwerdeführerin 1 sowie Verletzung der Kontrollpflicht begründete nach dem Gesagten allenfalls dessen persönliche Haftung, nicht aber eine faktische Organeigenschaft der Beschwerdeführerin 2 gemäss Art. 52 BVG.
 
8.3 Die Beschwerdeführerin 2 führt sodann letztinstanzlich zu Recht aus, dass selbst wenn der damalige Geschäftsführer der Zürich Pensionskassen-Beratung AG, Z.________, - wie von der Vera-Sammelstiftung in Liquidation behauptet - die Funktion des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG übernommen hätte, was jedoch nicht erwiesen ist, dieser nicht bei der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft angestellt war und somit nicht als deren Vertreter im Rahmen einer Kontrolltätigkeit handeln konnte.
 
8.4
 
8.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdeführerin 2 eine unsachgemässe Darlehensvergabe vorwirft, ist sie zunächst daran zu erinnern, dass die Darlehen ihr - statutengemäss - selber gewährt wurden, um damit gegen Herausgabe von Varia-Anteilscheinen Anlagekapital für die Vera-Anlagestiftung zu schaffen. Darauf hinzuweisen ist ferner, dass die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen der Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebens- bzw. Rückversicherungsverträgen zur Sicherstellung eines Darlehens im damaligen Zeitpunkt grundsätzlich noch statthaft war (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 579 Rz 1524; derselbe, Policendarlehen mit Fragezeichen, in: Schweizer Personalvorsorge, 10/1997, S. 625; vgl. demgegenüber nunmehr Art. 71 Abs. 2 BVG in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung, wonach die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivversicherungs- oder aus Rückversicherungsvertrag - und damit das Policendarlehen - im Rahmen der 1. BVG-Revision ausdrücklich als unzulässig erklärt worden ist). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber unter dem Titel der Aufrechterhaltung der Solvenz der Vorsorgeeinrichtung im Policendarlehen eher eine Überbrückungshilfe in dem Sinne sah, als damit beispielsweise eine Überwindung von vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten erzielt werden sollte, wohingegen eine Anlage des Darlehens in nicht kurzfristig liquidierbare Anlagekategorien - jedenfalls ohne entsprechende anderweitige Liquidität der Vorsorgeeinrichtung - wohl eher nicht beabsichtigt war (BBl 1976 269; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 579 Rz 1524 und S. 580 Rz 1527; derselbe, Policendarlehen mit Fragezeichen, a.a.O., S. 625). Einschränkend wurde diesbezüglich in Abs. 1 der - gestützt auf Art. 71 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung) erlassenen - Verordnung vom 17. Februar 1988 über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung (SR 831.447) lediglich festgehalten, dass die Verpfändung nur erfolgen dürfe, wenn die Erfüllung der gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung nicht betroffen sei. Die Verantwortung dafür lag indessen, was sich aus Abs. 3 und 4 der Verordnung ergibt, welche die speziellen Pflichten der Vorsorgeeinrichtung und der Kontrollstelle regeln, in erster Linie bei der Beschwerdeführerin 1 bzw. deren Kontrollstelle, nicht aber bei der Beschwerdeführerin 2 als Darlehensgeberin. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die VITA bzw. Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft in irgendeiner Form beteiligt war an der nicht verordnungskonformen Anlagetätigkeit der Vera-Anlagestiftung und davon - zumindest für die vorliegend für die letztendlich verlustreichen Investitionen hauptsächlich relevante Zeit nach Februar 1985 (vgl. dazu Erw. 8.2.2.1 und 8.2.2.2 hievor) - auch nicht im Detail Kenntnis hatte, entfällt eine Haftbarkeit (vgl. demgegenüber wohl Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, a.a.O., S. 580 Rz 1526 in fine; derselbe, Policendarlehen mit Fragezeichen, a.a.O., S. 629; Martin Th. Maria Eisenring, a.a.O., S. 158, insbesondere FN 824).
 
8.4.2 Da die von der Vera-Anlagestiftung getätigten Geschäfte im Immobilienbereich ferner nicht zu den Kernaufgaben der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Funktion als Rückversicherer gehörten, war diese auch nicht gehalten, die Anlagetätigkeit unaufgefordert in rechtlicher, namentlich versicherungs- und vorsorgerechtlicher, sowie wirtschaftlicher Hinsicht zu überprüfen oder die Beschwerdeführerin 1 über die Risiken der zu finanzierenden Objekte zu unterrichten. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich unter Bezugnahme auf das in Pra 1998 Nr. 155 S. 827 publizierte bundesgerichtliche Urteil W. vom 23. Juni 1998, 4C.410/1997, ebenfalls als willkürfrei.
 
Zusammenfassend lässt sich somit gestützt auf Art. 52 BVG keine Passivlegitimation der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft begründen. Insbesondere war die Beschwerdeführerin 2 zu keinem Zeitpunkt in der Funktion eines faktischen Organs für die Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vera-Sammelstiftung verantwortlich.
 
9.
 
Streitig ist ferner die Höhe des der Beschwerdeführerin 2 vorinstanzlich zugesprochenen Parteikostenersatzes in Höhe von Fr. 22'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
 
9.1 Das kantonale Gericht hat die im Streite stehende Parteientschädigung zu Recht gestützt auf kantonale Vorgaben und nicht auf bundesrechtliche Bestimmungen festgesetzt. Im BVG findet sich weder eine ausdrückliche Regelung über den Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 73 BVG [in der bis 31. Dezember 2004 geltenden, hier massgeblichen Fassung]), noch eine Verweisung auf den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen, den Parteikostenersatz regelnden Art. 61 lit. g ATSG, welcher im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht zur Anwendung gelangt.
 
9.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist, wie sich auch aus dem diesbezüglich zwischen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Schweizerischen Bundesgericht durchgeführten Meinungsaustausch ergeben hat, zur Überprüfung dieses Punktes - Parteientschädigungen auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge, welche auf kantonalem Recht beruhen - sachlich zuständig (BGE 126 V 143; SVR 2001 BVG Nr. 3 S. 7 [Urteil C. vom 3. April 2000, B 5/98]; Urteil P. vom 5. Februar 2003, B 63/02, Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch die Verfügung der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. Juli 2005, 2P.32/2005).
 
10.
 
Die Beschwerdeführerin 2 rügt vorab die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese die Höhe des Parteikostenersatzes ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwändungen festgesetzt und ihr insbesondere nicht die Gelegenheit geboten habe, vor Fällung des Entscheides vom 25. November 2004 eine Kostennote einzureichen.
 
10.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 kein Anspruch auf eine separate Anhörung zu der vom Gericht gestützt auf den Ausgang des Verfahrens ins Auge gefassten Kosten- und Entschädigungsregelung; die betroffene Person hat im Rahmen ihrer Ausführungen zur Sache ohne weiteres Gelegenheit, sich hierzu vorgängig zu äussern (vgl. BGE 115 Ia 102 f. Erw. 2). Inwiefern sich insbesondere gestützt auf eine kantonale Bestimmung bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfrage ein über die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie hinausgehender Anspruch auf Stellungnahme ergäbe, legt die Beschwerdeführerin 2 sodann nicht dar.
 
10.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin 2, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, geht im Übrigen auch aus einem anderen Grund fehl.
 
10.2.1 Nach § 9 Abs. 3 der vorliegend anwendbaren zürcherischen Verordnung vom 6. Oktober 1994 über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen (GebV SVGer), in Kraft gestanden bis 31. März 2005 (Änderung vom 26. Oktober 2004 [OS Band 60 S. 53]; nachfolgend: altGebV SVGer; vgl. seit 1. April 2005: § 8 Abs. 2 GebV SVGer), hat die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Zusammenstellung (Kostennote) über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einzureichen. Erfolgt diese nicht rechtzeitig, so wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass es nicht Sache der kantonalen Gerichtsinstanz ist, von Amtes wegen eine Kostennote einzuholen (nicht veröffentlichte Bundesgerichtsurteile J. vom 5. Januar 1999, 2P.83/1998, Erw. 3a/bb, und G. vom 9. April 1996, 2P.297/1995, Erw. 3c). Zudem ist der Rechtsvertreter - unaufgefordert - verpflichtet, seine Bemühungen zu spezifizieren (ZAK 1989 S. 255 Erw. 5a, 1986 S. 132 Erw. 2c; Christian Zünd, a.a.O., S. 246 Rz 15).
 
10.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat weder der Klageantwort vom 15. Januar 2001 noch der Eingabe vom 29. September 2004 eine Kostennote beigelegt. Dies obwohl sie, namentlich nach Einreichung der zweiten Rechtsschrift, von Gesetzes wegen nicht mit einem weiteren Schriftenwechsel rechnen konnte und damit davon ausgehen musste, dass sie sich vor Erlass des Entscheides der Vorinstanz zur Passivlegitimation nicht mehr würde äussern können. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel denn auch ohne Weiterungen abgeschlossen. Wenn das kantonale Gericht ihr unter diesen Umständen nicht noch einmal Gelegenheit gegeben hat, nachträglich zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen, verletzte es Art. 29 Abs. 2 BV nicht, zumal es nicht verpflichtet war, von Amtes wegen eine Kostennote einzufordern, deren Nachreichung im Übrigen auch im Rahmen der Stellungnahme vom 29. September 2004 nicht vorbehalten worden war. Es wäre an der Beschwerdeführerin 2 gewesen, ihre Aufwändungen rechtzeitig zu substantiieren; tat sie dies nicht, durfte das Sozialversicherungsgericht die Parteientschädigung ohne Verfassungsverletzung in Anwendung von § 9 Abs. 3 altGebV SVGer pauschal gestützt auf die vorhandenen Unterlagen festlegen. Nichts anderes hätte im Übrigen in einem Zivilprozess zu gelten, hält doch § 69 Satz 1 des zürcherischen Gesetzes vom 13. Juni 1976 über den Zivilprozess (Zivilprozessordnung; auf welche § 28 des GSVGer, in seiner bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung, jedoch grundsätzlich bezogen auf das Kapitel "C. Verfahren" [§§ 13-28] ergänzend verweist [vgl. auch Christian Zünd, a.a.O., S. 209 Rz 5d/aa]) ebenfalls fest, dass die Prozessentschädigung nach Ermessen festgesetzt wird. Die Parteien können - so Satz 2 der Bestimmung - dem Gericht bis zur Fällung des Entscheides ihre Rechnung vorlegen. Auch daraus resultierte somit keine Verpflichtung des kantonalen Gerichts, vorgängig eine Honorarnote der Parteien einzuholen.
 
Der Umstand, dass die Vorinstanz über die Entschädigung ermessensweise entschieden hat, ist daher nicht zu beanstanden (nicht publiziertes Urteil J. des Bundesgerichts vom 5. Januar 1999, 2P.83/1998, Erw. 3b). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache in diesem Punkt, damit die Beschwerdeführerin 2 den versäumten Nachweis noch nachholen könnte, kann nicht stattgegeben werden.
 
11.
 
Die Beschwerdeführerin 2 bemängelt ferner die Höhe des auf Fr. 22'000.- veranschlagten Parteikostenersatzes.
 
11.1
 
11.1.1 Nach der Rechtsprechung besteht kein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden, durch einen Anwalt vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss (Urteil B. des Bundesgerichts vom 31. August 2005, 2P.147/2005, Erw. 2.2 mit Verweis u.a. auf das nicht veröffentlichte bundesgerichtliche Urteil A. vom 17. Mai 1999, 2P.465/1998, Erw. 2; zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin anwendbare Rechtsprechung: BGE 117 V 403 f. Erw. 1b mit Hinweisen, 104 Ia 11 Erw. 1). Im erstinstanzlichen Klageverfahren der beruflichen Vorsorge ist es daher dem kantonalen Recht überlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen es einen Anspruch auf Parteientschädigung vorsehen will. Vorbehalten bleibt mutwilliges oder leichtsinniges Prozessieren (BGE 126 V 151 Erw. 4b). Den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung einer Parteientschädigung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht daher nur daraufhin zu überprüfen, ob die Anwendung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 lit. a OG) geführt hat, insbesondere des Verbots der Willkür oder des überspitzten Formalismus (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 f. Erw. 2 [Urteil I. vom 14. März 2000, H 133/99]; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 V 408 f. Erw. 3a, 114 V 86 f. Erw. 4a, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil P. vom 5. Februar 2003, B 63/02, Erw. 2.2).
 
11.1.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Rechtsprechung ist eine Entscheidung willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkürliche Rechtsanwendung liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 131 I 61 Erw. 2, 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Willkür kann in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich (AHI 1999 S. 183 Erw. 3a am Ende mit Hinweis). Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil X. vom 22. Juni 2000, 1P.201/2000, Erw. 2b in fine). Willkür liegt schliesslich nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 9 Erw. 2.1, 58 Erw. 4, 127 I 41 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 125 I 168 Erw. 2a, 125 II 15 Erw. 3a, 124 I 316 Erw. 5a, 124 V 139 Erw. 2b, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil U. vom 26. Juli 2005, U 433/04, Erw. 3.2).
 
11.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen, hier relevanten Fassung; vgl. seit 1. Januar 2005: § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 altGebV SVGer wiederholen im Wesentlichen, was in § 34 Abs. 1 altGSVGer zum Anspruch als solchem und zur Bemessung gesagt wird. § 9 Abs. 2 altGebV SVGer bestimmt alsdann, dass ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (vgl. seit 1. April 2005: § 8 Abs. 1 GebV SVGer).
 
11.3
 
11.3.1 Praxisgemäss (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b) ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 E. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 184 Erw. 3b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 6. Aufl., Nr. 67 B II/a S. 211). Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwaltes zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992; SR 173.119.2; zum Ganzen: Urteil U. vom 26. Juli 2005, U 433/04, Erw. 3.3). Als Grundsatz gilt, dass die Parteientschädigung nur den objektiv erforderlichen Vertretungsaufwand umfassen soll (ZBl 99/1998 S. 524 ff.).
 
11.3.2 Das Bundesgericht hat in seinem nicht publizierten Urteil G. vom 9. April 1996, 2P.297/1995, festgestellt, dass die in § 9 Abs. 1 altGebV SVGer vorgesehene Regelung im Wesentlichen diesen Kriterien entspricht.
 
11.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 besteht nach dem klaren Wortlaut von § 34 Abs. 1 altGSVGer kein Anspruch auf einen eigentlichen Streitwertzuschlag. Vielmehr bemisst sich die Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem Mass des Obsiegens (Christian Zünd, a.a.O., S. 244 f. Rz 11 ff.). Der Streitwert darf einzig unter dem Gesichtspunkt der Wichtigkeit der Sache - ohne ausschlaggebend zu sein - mitberücksichtigt werden (BGE 114 V 88 Erw. 4c; Urteil S. vom 28. November 2002, K 162/00, Erw. 3.3).
 
11.4.1 Die Vorinstanz hat der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 22'000.- zugesprochen. Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles sind - auch in Anbetracht des Streitwertes - als hoch zu werten (vgl. dazu Christian Zünd, a.a.O., S. 244 f. Rz 11 und 12), sodass ein Stundenansatz von ca. Fr. 220.-, welcher sich im mittleren Segment der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als willkürfrei festgesetzten Bandbreite bewegt (Fr. 160.- bis Fr. 320.- [einschliesslich Mehrwertsteuer]; BGE 131 V 159 Erw. 7 mit Hinweisen) und Fr. 20.- über dem im Kanton Zürich seit 1. April 2002 bei der Festsetzung der Parteientschädigungen geltenden durchschnittlichen Stundensatz von Fr. 200.- liegt (BGE 131 V 157 Erw. 5.1 in fine), angemessen erscheint. Mit Fr. 22'000.- wurden demnach rund 100 Arbeitsstunden vergütet. Streitig und prüfen ist, ob das kantonale Gericht bei der Festsetzung des Zeitaufwandes das ihm zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat.
 
11.4.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht einen Zeitaufwand von insgesamt 590 Stunden geltend. Eine detaillierte Zusammenstellung dieses Aufwandes findet sich indessen weder in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bzw. in den damit eingereichten Unterlagen noch - wie bereits dargelegt - in den vorinstanzlichen Akten. Es kann daher, zumal eine erst im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte, den vorinstanzlichen Arbeitsaufwand betreffende detaillierte Kostennote ohnehin als unzulässiges Novum hätte unberücksichtigt bleiben müssen (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 f. Erw. 1b, je mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 25. März 1998, I 497/97, Erw. 5b), nicht überprüft werden, inwieweit der angegebene Aufwand überhaupt ausgewiesen ist und ob er tatsächlich erforderlich war. Es trifft zwar zu, dass sich die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft mit einer äusserst umfangreichen Klage konfrontiert sah (ein Bundesordner; 239 Seiten). Wie sie indessen selber ausführt, standen zahlreiche der in der Klage enthaltenen Ausführungen in keinem Zusammenhang mit den gestellten Begehren und waren daher nicht zwingend notwendig. Sie bedurften folglich auch keiner Entgegnung im erfolgten Umfang. Zu ersetzen ist nämlich nur der erforderliche Aufwand, wohingegen für unnötige Auslagen keine Parteientschädigung zugesprochen wird (§ 9 Abs. 2 altGebV SVGer). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Zusammenhang nicht nur in einen einzigen Prozess involviert war und ist. Der notwendige Aufwand teilt sich demnach auf verschiedene Verfahren auf, liegen ihnen doch stets dieselben tatsächlichen Verhältnisse und überdies ähnliche Rechtsfragen zu Grunde. Mit denselben Bemühungen konnten somit mehrere Verfahren geführt werden (nicht publiziertes Urteil H. vom 25. März 1998, I 497/97, Erw. 5b; vgl. auch Christian Zünd, a.a.O., S. 245 Rz 12).
 
Die im angefochtenen Entscheid festgesetzte Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren liegt mithin zwar an der unteren Grenze des dem kantonalen Gericht zustehenden Ermessensspielraums. Von einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung im Sinne einer willkürlichen - und damit unhaltbaren - Umsetzung der kantonalen Normen kann jedoch nicht gesprochen werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet.
 
12.
 
12.1 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war (Art. 134 OG e contrario; Erw. 4.1 hievor). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die beiden Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
12.2
 
12.2.1 Als im Verfahren B 18/05 obsiegende Partei hat die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vera-Sammelstiftung in Liquidation (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
12.2.2 Hinsichtlich des Parteikostenersatzes ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Vorsorgeeinrichtung als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution im Obsiegensfall regelmässig keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art 159 Abs. 2 OG; BGE 126 V 150 Erw. 4a mit Hinweisen; in BGE 129 V 27 nicht publizierte Erw. 3.2 des in SVR 2003 BVG Nr. 12 S. 33 veröffentlichten Urteils F. vom 18. Dezember 2002, B 53/02). Davon ist rechtsprechungsgemäss einerseits abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist (BGE 128 V 133 f. Erw. 5b, 323 f. Erw. 1a und b, 126 V 151 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ferner hat die Rechtsprechung zum fehlenden Parteientschädigungsanspruch - wie in den anderen Sozialversicherungszweigen auch - stets Ausnahmen vorbehalten, wenn die besondere Art des Prozesses die Zusprechung von Parteikosten rechtfertigt. Eine solche Ausnahme ist für den vorliegenden Haftungsprozess zu bejahen. Es ist einer Vorsorgeeinrichtung nicht zuzumuten, ihre Anwaltskosten selbst tragen zu müssen, welche sie auf sich nehmen musste, um Ersatz von jenen zu bekommen, welche sie geschädigt haben. Dies hat seine Richtigkeit auch für den Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 52 BVG (BGE 128 V 133 f. Erw. 5b; in BGE 131 V 55 nicht publizierte Erw. 5 des in SVR 2005 BVG Nr. 28 S. 101 veröffentlichten Urteils H. vom 4. März 2005, B 5/03).
 
Vorliegend kann nicht von einem leichtsinnigen oder trölerischen Charakter der Vorbringen der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft gesprochen werden. Des Weitern obsiegt die Vera-Sammelstiftung in Liquidation zwar im Verfahren B 15/05 (vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung an die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft), nicht aber im Prozess B 18/05 (Haftungsprozess nach Art. 52 BVG). Ihrem Begehren um Zusprechung eines Parteikostenersatzes kann demgemäss nicht stattgegeben werden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verfahren B 15/05 und B 18/05 werden vereinigt.
 
2.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von total Fr. 66'000.- werden der Vera-Sammelstiftung in Liquidation in Höhe von Fr. 60'000.- sowie der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft in Höhe von Fr. 6000.- auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
 
4.
 
Die Vera-Sammelstiftung in Liquidation hat der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft eine Parteientschädigung von Fr. 12'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 29. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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