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Informationen zum Dokument  BGer I 737/2005  Materielle Begründung
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BGer I 737/2005 vom 24.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 737/05
 
Urteil vom 24. März 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
H.________, 1972, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 29. Juni 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1972 geborene H.________ ist selbstständigerwerbender Landwirt. Nachdem ihm die Invalidenversicherung wegen eines Rückenleidens in den Jahren 1992 und 1993 Beiträge an zwei Gesundheitstraktorsitze zugesprochen hatte, ersuchte er im Januar 2003 um Übernahme der Kosten von gesamthaft Fr. 3328.10 von zwei neuen Gesundheitssitzen für seine beiden Traktoren "Renault Ceres 75X" und "Renault 80-14F". Darauf kam er in der Folge insofern zurück, als er im Juli 2003 nurmehr den Sitz für den "Renault 80-14F", aber zusätzlich Leistungen an einen als Ersatz für den "Renault Ceres 75X" zu beschaffenden, über zusätzliche Ausstattungsmerkmale (namentlich eine gefederte Vorderachse und eine gefederte Kabine) verfügenden Traktor "Renault Ares 556 RZ" beantragte. Die IV-Stelle Basel-Landschaft liess die Verhältnisse an Ort und Stelle durch einen Landwirtschaftsexperten abklären. Gestützt auf seinen Bericht vom 31. Oktober 2003 sowie Stellungnahmen des Hausarztes vom 7. Mai 2003 und 18. September 2003 und des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 21. November 2003 bejahte sie einen Hilfsmittelanspruch und sprach Beiträge an die Reparatur des Sitzes des "Renault Ceres 75X" und einen neuen Gesundheitssitz für den "Renault 80-14F" sowie ein selbstamortisierendes Darlehen für die Anschaffung eines Frontladers zu; hingegen lehnte sie die Gewährung von Leistungen an einen neuen Traktor ab, da es sich dabei nicht um eine einfache, zweckmässige und damit verhältnismässige Massnahme handle (Verfügungen vom 9. und 10. Dezember 2003). Einspracheweise erneuerte H.________ sein Leistungsbegehren betreffend einen neuen, mit gefederter Vorderachse und gefederter Kabine versehenen Traktor. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 hielt die Verwaltung an ihrer ablehnenden Haltung fest.
 
B.
 
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es seien gesundheitsbedingte Mehrkosten von Fr. 19'691.- des neuen Traktors zuzusprechen, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab.
 
C.
 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei zumindest ein Teil der gesundheitsbedingten Mehrkosten des neuen Traktors zuzusprechen.
 
IV-Stelle und BSV verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Am 7. Dezember 2005 reichte H.________ unaufgefordert eine weitere Eingabe ein.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Hilfsmittelordnung der Invalidenversicherung Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung, gegebenenfalls in Form eines selbstamortisierenden Darlehens, an die mit einer gefederten Vorderachse und einer gefederten Kabine begründeten Mehrkosten eines neuen Traktors besteht.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu der vom Departement des Innern gestützt auf Art. 14 IVV erlassenen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI), welche in Art. 2 die allgemeinen Voraussetzungen des Hilfsmittelanspruchs umschreibt und deren Anhang eine Liste der Hilfsmittel enthält. Darauf wird verwiesen.
 
Zu betonen ist, dass nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung besteht (Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI). Das Kriterium der Zweckmässigkeit verlangt insbesondere, dass das Hilfsmittel bestimmt und geeignet ist, dem gesundheitlich beeinträchtigten Versicherten in wesentlichem Umfang zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen (BGE 122 V 214 Erw. 2c mit Hinweis; Urteile H. vom 21. September 2004, I 195/04, Erw. 3, und L. vom 9. April 2003, I 601/02, Erw. 2.2). Mit der Beschränkung auf Hilfsmittel in einfacher Ausführung wird dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen. Danach ist die Eingliederung nur soweit sicherzustellen, als sie im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Die versicherte Person hat dementsprechend in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, je mit Hinweisen; Urteile H. vom 21. September 2004, I 195/04, Erw. 3, und L. vom 9. April 2003, I 601/02, Erw. 2.2; vgl. auch BGE 131 V 19 Erw. 3.6.1 und 172 f. Erw. 4.2).
 
2.
 
2.1 Bei dem vom Beschwerdeführer gewünschten und offenkundig zwischenzeitlich beschafften Traktor "Renault Ares" handelt es sich um ein Modell, welches leistungsfähiger, besser ausgestattet und teurer ist als der bisher verwendete "Renault Ceres" oder ein mit diesem vergleichbarer, ebenfalls in die Evaluation einbezogener neuer "Renault Celtis 456RX". Der Beschwerdeführer begründet die Anschaffung eines "Renault Ares" damit, dass dieses Modell mit einer gefederten Vorderachse und einer gefederten Kabine erhältlich sei. Darauf sei er bei der Arbeit im Landwirtschaftsbetrieb wegen seines Rückenleidens angewiesen. Tieferklassige Traktoren, wie der bisher benützte "Renault Ceres" und der "Renault Celtis" könnten nicht entsprechend aus- oder nachgerüstet werden. Gleiches gelte für seinen zweiten, weiter verwendeten, nochmals kleineren Traktor "Renault 80-14F", bei welchem aber der als Hilfsmittel abgegebene neue Gesundheitssitz zu genügen vermöge. Er habe auch für den "Renault Ceres" verschiedene neue Gesundheitssitze ausprobiert, was aber nicht zu befriedigenden Ergebnissen geführt habe. Aus diesen Gründen habe die Invalidenversicherung für die Mehrkosten des mit einer gefederten Vorderachse und einer gefederten Kabine ausgerüsteten "Renault Ares" zumindest teilweise aufzukommen.
 
2.2 Alleine die Aussage des Versicherten gegenüber dem Hausarzt und den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, wonach kein neuer Gesundheitstraktorsitz zu genügen vermöge, würde grundsätzlich nicht genügen, um ein deutlich teureres Hilfsmittel zu rechtfertigen. Hiefür wären vielmehr eingehendere Abklärungen der Verwaltung zu Sitzalternativen erforderlich. Davon kann hier aber im Sinne der Erwägungen des kantonalen Gerichtes abgesehen werden. Dieses hat den geltend gemachten Leistungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit geprüft und verneint. Zur Begründung wird namentlich angeführt, mit der auf Fr. 1405.60 veranschlagten Reparatur des bisherigen Gesundheitssitzes am "Renault Ceres" könne auf deutlich kostengünstigere Weise ein genügendes Ergebnis erzielt werden.
 
Diese Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung der Akten, namentlich der Berichte des Hausarztes vom 7. Mai und 18. September 2003 sowie des landwirtschaftlichen Abklärungsberichtes vom 31. Oktober 2003 mit der vom Experten und einem Maschinenberater hiezu abgegebenen ergänzenden Stellungnahme vom 29. November 2004, und ist nicht zu beanstanden.
 
2.3 Was hiegegen vorgetragen wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn die durch eine gefederte Vorderachse und eine gefederte Kabine entstehenden Mehrkosten niedriger wären, als vom Landwirtschaftsexperten angenommen, belaufen sie sich immer noch auf ein Mehrfaches der Reparaturkosten für den defekten Sitz. Dem ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Dass die Reparatur des alten Sitzes keine Verbesserung der Situation zur Folge hätte, vermag bei der gegebenen Aktenlage nicht zu überzeugen. Sodann mag sein, dass eine gefederte Vorderachse und eine gefederte Kabine ein noch rückenschonenderes Arbeiten, unter anderem beim - technisch allerdings auch am "Renault Ceres" möglichen - Einsatz eines Frontladers, gewährleisten. Es kann aber nicht von einer wesentlichen und damit entscheidenden Verbesserung im Vergleich zur Verwendung des reparierten bisherigen Sitzes gesprochen werden, welche einen Hilfsmittelanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Mehrkosten zu rechtfertigen vermöchte. Verwaltung und Vorinstanz haben daher zu Recht - nebst dem neuen Sitz für den zweiten Traktor und dem Frontlader - nur die Reparatur des alten Traktorsitzes zugesprochen. Auf die in den Akten geführte und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgenommene Diskussion über Vorteile, welche der leistungsfähigere und in verschiedener Hinsicht besser ausgestattete "Renault Ares" auch dem gesunden Landwirt gegenüber dem "Renault Ceres" und gleichklassigen Traktoren bietet, muss nicht weiter eingegangen werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Verwaltungspraxis über die nur ausnahmsweise Kostengutsprache an gefederte Vorderachsen und Kabinen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden.
 
3.
 
Entgegen dem Antrag in der Eingabe vom 7. Dezember 2005 ist mit der Beurteilung der Streitsache nicht zuzuwarten, bis ein in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigter neuer Bericht des Hausarztes vorliegt. Ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels - welcher hier nicht angeordnet worden war - aufgelegte Aktenstücke werden, ungeachtetet dessen, ob ihre spätere Einreichung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angekündigt wurde, nur berücksichtigt, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff. insbesondere 356 Erw. 3b in fine und 357 Erw. 4). Derartige Erkenntnisse sind von einem aktuellen Bericht des Hausarztes nicht zu erwarten, zumal in diesem Verfahren nur der Sachverhalt massgebend und zu prüfen ist, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 12. Oktober 2004 entwickelt hat (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Wirtschaftskammer 114, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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