VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 206/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 206/2005 vom 16.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 206/05
 
Urteil vom 16. März 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, 1954, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 13. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1954 geborene A.________ war seit 1. Januar 1997 als Betriebsmitarbeiter/Bäcker bei der Firma X.________ AG, angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 6. August 1999 fuhr ein anderes Auto in das Heck des von ihm gelenkten, in einer Kolonne stehenden Personenwagens. Der Versicherte erlitt gemäss Arztzeugnis UVG des am nächsten Tag aufgesuchten Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Er setzte die Arbeit bis 15. August 1999 aus, war aber laut seinen Aussagen gegenüber der SUVA vom 20. Januar 2000 nach dem am 30. August 1999 erfolgten Behandlungsabschluss wieder beschwerdefrei und voll arbeitsfähig.
 
Am 13. November 1999 war der Versicherte erneut von einem Verkehrsunfall betroffen, als ein anderer Personenwagen in das Heck des von ihm gelenkten, vor einem Rotlicht stehenden Fahrzeugs fuhr, welches dadurch seinerseits gegen das Heck des vor ihm wartenden Autos geschoben wurde. Dabei zog sich A.________ gemäss Bericht des am Folgetag aufgesuchten Spital Y.________ vom 16. Dezember 1999 erneut eine HWS-Distorsion zu. Die SUVA zog verschiedene ärztliche Berichte bei. Nachdem die Arbeit Ende Januar 2000 wieder aufgenommen, ab Mitte Juni 2000 jedoch abgebrochen worden war und sich der Heilungsverlauf verzögert hatte, veranlasste die Anstalt einen stationären Aufenthalt im Rheuma- und Rehabilitationszentrum Klinik Z.________, welcher vom 18. September bis 12. Oktober 2000 dauerte und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) umfasste. Nach dem Austritt nahm der Versicherte die Arbeit zu 50% wieder auf, setzte sie jedoch bereits am 17. Oktober 2000 erneut aus. Die Arbeitgeberin kündigte in der Folge das Anstellungsverhältnis per 31. Januar 2001. Die SUVA erklärte mit Schreiben vom 15. Februar 2001, sie stelle die bisher erbrachten Taggeldleistungen per Ende Januar 2001 ein. Die Swica Gesundheitsorganisation als Krankentaggeldversicherer (nach VVG) richtete ab 3. März 2001 Taggelder im Sinne von Vorschussleistungen aus (Vereinbarung vom 21./27. März 2002). Vom 29. Mai bis 26. Juni 2001 fand ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik Rheinfelden statt (Austrittsbericht vom 31. August 2001; psychiatrisches Konsilium des Dr. med. H.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Juni 2001). Ein im September und Anfang Oktober 2001 durchgeführter Arbeitsversuch scheiterte. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach A.________ - nach Einholung eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle am Spital W.________ (MEDAS) vom 30. September 2002 - mit Wirkung ab 1. November 2000 eine halbe Rente zu, welche später per 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) in eine Dreiviertelsrente umgewandelt wurde. Die SUVA ihrerseits holte insbesondere ein Gutachten des Universitätsspitals Q.________, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, Abteilung Neuro-Otologie, vom 21. November 2002 ein.
 
Am 28. März 2003 meldete der Versicherte der SUVA, er habe am 6. Februar 2003 erneut einen Autounfall mit Heckkollision erlitten. Die Anstalt erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und liess am 3. Juni 2003 im Universitätsspital Q.________ eine neuropsychologische Untersuchung durchführen. In der Folge lehnte sie es mit Verfügung vom 5. August 2003 ab, für die drei genannten Unfälle über den 15. August 2003 hinaus weitere Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, das Ereignis vom 6. Februar 2003 sei nicht mehr bei ihr versichert, während zwischen den beiden früheren Auffahrunfällen und den fortbestehenden behandlungsbedürftigen Beschwerden kein genügender Kausalzusammenhang bestehe. An dieser Beurteilung hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2003 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Angelegenheit zur Abklärung der Unfallkausalität der rheumatologisch und neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit und zu entsprechender Neuverfügung an die SUVA zurückwies (Entscheid vom 13. April 2005). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte unter anderem Protokolle der drei Unfälle, ein zweites Gutachten der MEDAS vom 19. Februar 2004 sowie Stellungnahmen des Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Mai 2003 und 13. September 2004 auflegen lassen.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids. Als Beilage zur Rechtsschrift wurde ein den Beschwerdegegner betreffender arbeitslosenversicherungsrechtlicher Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2004 eingereicht.
 
A.________ lässt - unter Beilage zweier Schreiben der SUVA vom 16. Juli und 10. November 2004, welche eine andere versicherte Person betreffen - auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Die SUVA hält mit ergänzender Stellungnahme vom 20. September 2005 an ihren Rechtsbegehren fest.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Da kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, hat die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Stellungnahme der SUVA vom 20. September 2005, die keine neuen Tatsachen und Beweismittel enthält, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten, unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 353).
 
2.
 
Mit der Verfügung vom 5. August 2003 stellte die SUVA "die Versicherungsleistungen" per 15. August 2003 ein. Gleichzeitig hielt sie fest, "die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen der SUVA (Invalidenrente/Integritätsentschädigung)" seien nicht erfüllt. In der Einsprache vom 29. August 2003 wurden Ansprüche auf sämtliche Versicherungsleistungen geltend gemacht. Mit dem Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2003, welcher an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und diese in prozessualem Sinn ersetzt (vgl. RKUV 2005 Nr. U 560 S. 399 Erw. 2.2), trat die SUVA auf diese Anträge ein. Der von der Anstalt vertretenen Auffassung, Gegenstand der Verfügung und damit auch des daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens habe einzig die Einstellung der Heilbehandlung per 15. August 2003 gebildet, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden.
 
3.
 
3.1 Umstritten ist zunächst, ob für den Unfall vom 6. Februar 2003 eine Deckung durch die Beschwerdeführerin als obligatorischen Unfallversicherer bestand. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend dargelegt, dass die Unfallversicherungsdeckung mit dem 30. Tag nach dem Tage endet, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG), wobei als Lohn auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung sowie der Krankenversicherung gelten, welche die Lohnfortzahlung ersetzen (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV).
 
3.2 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdegegners bei der Firma X.________ AG zufolge Kündigung am 31. Januar 2001 endete und dass ihm die SWICA Krankenversicherung AG vom 3. März 2001 (nach Ablauf einer dreissigtägigen Wartefrist ab 1. Februar 2001) bis 31. Januar 2003 Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100% ausrichtete, wogegen kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand (vgl. den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2004). Die von der SWICA gestützt auf eine vom Beschwerdegegner abgeschlossene Einzeltaggeldversicherung ausgerichteten Taggelder konnten keine Lohnfortzahlung ersetzen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 477 S. 116 Erw. 2.4.2 mit Hinweisen [Urteil S. vom 2. Dezember 2002, U 160/02]). Sie begründeten deshalb auch keine Fortdauer des Versicherungsschutzes, welcher somit am 2. März 2001 (30 Tage nach Ablauf des Lohnanspruchs) endete. Die SUVA ist daher für die Folgen des Ereignisses vom 6. Februar 2003 nicht leistungspflichtig.
 
4.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 Erw. 4b; vgl. auch BGE 119 V 340 Erw. 2b), den im Sozialversicherungsrecht regelmässig massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 324 f. Erw. 3.2 und 3.3) sowie den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
5.
 
5.1 Die SUVA hatte in ihrem Einspracheentscheid die Verweigerung sämtlicher Versicherungsleistungen (Einstellung der bisherigen Heilbehandlung, Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung) für die Zeit ab 16. August 2003 bestätigt mit der Begründung, der erste Unfall vom 6. August 1999 sei - angesichts der bereits ab 16. August 1999 gegebenen und auch umgesetzten vollen Arbeitsfähigkeit sowie des am 30. August erfolgten Fallabschlusses - für die Beurteilung der weiteren Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers irrelevant. Nach dem zweiten Unfall vom 13. November 1999 habe bereits früh eine Depression das Beschwerdebild beherrscht. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Beschwerdebild habe deshalb nach der Rechtsprechung zu den psychogenen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu erfolgen und sei zu verneinen.
 
5.2 Das kantonale Gericht gelangte dagegen nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten zum Ergebnis, diesen lasse sich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, ob die noch vorhandenen somatisch begründeten Beschwerden ihre Ursache in den streitigen Unfallereignissen haben. Deshalb lasse sich auch die für die Adäquanzprüfung bei diesem als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizierenden (vgl. dazu auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04], 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2 [Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01], je mit Hinweisen) Ereignis mitentscheidende Frage, ob die Elemente des für ein HWS-Schleudertrauma typischen Beschwerdebildes (BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 438 f. Erw. 3a und b [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]), nicht zuverlässig beurteilen. Diese Einschätzung stützt sich insbesondere auf die MEDAS-Gutachten vom 30. September 2002 und 19. Februar 2004.
 
5.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen. Nach Lage der Akten ist in der Tat unklar, ob und inwieweit der Versicherte nach wie vor unter somatisch begründeten unfallkausalen Beschwerden leidet und welche Bedeutung dieser Komponente im Vergleich zur psychischen Symptomatik - bezogen auf den gesamten in Betracht fallenden Zeitraum - beizumessen ist. Nachdem ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist, lässt sich ohne die Klärung dieser Frage auch die für die Adäquanzprüfung massgebende Vorgehensweise (BGE 117 V 359 oder BGE 115 V 133 in Verbindung mit BGE 123 V 98 und RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]) nicht bestimmen. Eine davon unabhängige Anspruchsbeurteilung lässt die Aktenlage nicht zu. Die vom kantonalen Gericht verlangte zusätzliche Abklärung ist daher unabdingbare Voraussetzung eines Entscheids über den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners. Gegenüber den vorinstanzlichen Darlegungen verändert sich die Ausgangslage insofern, als der dritte Unfall vom 6. Februar 2003, bei welchem das kantonale Gericht eine (erneute) HWS-Distorsion für nicht erstellt angesehen hat, auszuklammern ist. Entsprechend dem von der SUVA mit Recht erhobenen Einwand bleibt ausserdem zu präzisieren, dass die Bemerkung, es sei wiederum die MEDAS mit den ergänzenden Untersuchungen zu betrauen, lediglich als Anregung und nicht als verbindliche Vorgabe zu verstehen ist.
 
6.
 
Das Verfahren betrifft Versicherungsleistungen und ist deshalb kostenlos (Art. 134 OG). Infolge der teilweisen Gutheissung des von der SUVA erhobenen Rechtsmittels hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. April 2005 insoweit aufgehoben, als dadurch die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 6. Februar 2003 aufzukommen hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die SUVA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 16. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).