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Informationen zum Dokument  BGer H 183/2005  Materielle Begründung
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BGer H 183/2005 vom 13.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
H 183/05
 
Urteil vom 13. März 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
C.________, 1961, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Verfügung vom 15. November 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2005 forderte die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen die 1961 geborene C.________ auf, für das von ihr eingeleitete Beschwerdeverfahren (betreffend den von der Schweizerischen Ausgleichskasse verfügten Ausschluss aus der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005]) innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen; gleichzeitig drohte sie an, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde.
 
B.
 
Hiegegen reicht C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
 
Die Eidgenössische Rekurskommission hat keine Stellungnahme abgegeben.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der vorinstanzliche Entscheid vom 15. November 2005, mit welchem die Eidgenössische Rekurskommission zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss verlangt hat, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, gehört zu den Zwischenverfügungen, welche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 128 V 201 ff. Erw. 2 mit Hinweisen).
 
2.
 
Zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die weitere Behandlung der gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 2. Juni 2005 eingereichten Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses abhängig machen durfte.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin geht davon aus, die Eidgenössische Rekurskommission verlange von ihr einen Kostenvorschuss, weil ihre Beschwerde mutwillig erhoben worden sei. Das trifft indessen nicht zu. Die Vorinstanz hat vielmehr unter Hinweis auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen (vgl. Erw. 1 der angefochtenen Zwischenverfügung vom 15. November 2005) zutreffend dargelegt, dass lediglich Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (wie Renten oder Abfindungen) kostenfrei sind, es sei denn, es handle sich um mutwillige oder leichtfertige Beschwerden; demgegenüber sind alle übrigen Beschwerdeverfahren, in denen es - wie vorliegend - nicht um Versicherungsleistungen, sondern z.B. um Beiträge oder die Versicherungszugehörigkeit geht, generell kostenpflichtig (vgl. zum Ganzen BGE 128 V 199 ff. mit Hinweisen). Die Eidgenössische Rekurskommission durfte daher die materielle Behandlung der gegen den von der Schweizerischen Ausgleichskasse verfügten Versicherungsausschluss (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005) erhobenen Beschwerde von der vorgängigen Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist.
 
4.
 
Der Beschwerdeführerin muss indessen die Möglichkeit eingeräumt werden, den von der Vorinstanz verlangten Kostenvorschuss noch zu leisten. Die ihr zu gewährende neue Frist ist von der Eidgenössischen Rekurskommission, welcher die weitere Verfahrensleitung obliegt, anzusetzen (BGE 128 V 216 Erw. 9).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Sache wird an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen überwiesen, damit sie im Sinne von Erw. 4 verfahre.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 13. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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