VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.9/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.9/2006 vom 07.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.9/2006 /ggs
 
Urteil vom 7. März 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Thönen.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Truffer,
 
Regionale Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach, 3930 Visp,
 
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I,
 
vom 1. Dezember 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
In der Nacht vom 26./27. Februar 2003 kam es in der Bar des Hotel-Restaurants A.________ in B.________ zu einem Streit zwischen X.________ (geb. 1965) und Y.________. Dabei versetzte X.________ Y.________ einen Kopfstoss (sog. Schwedenkuss) und einen Faustschlag, beide ins Gesicht, sowie einen Fusstritt. Dieser erlitt eine Platzwunde an der Stirne, die genäht werden musste, Schürf- und Kratzwunden, ein Schädelhirntrauma und Kontusionen. Später ereignete sich in der C.________strasse der hier streitige Vorfall. Y.________ sagte aus, X.________ habe ihn mit einem Jeep überfahren wollen; dieser macht geltend, es habe sich um ein blosses Überholmanöver gehandelt.
 
B.
 
Am 10. November 2004 verurteilte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron X.________ für den geschilderten Vorfall auf der Strasse wegen Gefährdung des Lebens. Ferner sprach es ihn der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, des Konsums von Betäubungsmitteln und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) schuldig. Es bestrafte ihn mit neun Monaten Gefängnis, einer Busse von Fr. 1'000.--, fünf Jahren Landesverweisung und verpflichtete ihn zu einer Schadenersatzzahlung an Y.________ von Fr. 3'891.75.
 
C.
 
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis wies am 1. Dezember 2005 die Berufung des Verurteilten ab.
 
D.
 
Dagegen führt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts bezüglich der Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens aufzuheben.
 
In der Vernehmlassung schliesst die Staatsanwaltschaft Oberwallis auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet; Y.________ hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
 
2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
 
2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe seine Aussagen willkürlich gewürdigt. Entgegen dem angefochtenen Urteil habe er nicht ausgesagt, mit Beschleunigung auf Y.________ (im Folgenden: Beschwerdegegner) zugefahren zu sein.
 
Das Kantonsgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben sein Fahrzeug beschleunigt, statt den Beschwerdegegner in langsamer Fahrt zu überholen, obwohl er gesehen habe, wie der Beschwerdegegner mitten auf der rechten Fahrspur der Strasse ging.
 
Der Beschwerdeführer belegt seine Bestreitung mit seinen Aussagen vom 12. März 2003 vor der Kantonspolizei, wonach er den Beschwerdegegner auf der linken Fahrspur überholt habe. Er übersieht die im Urteil des Kantonsgerichts (S. 12) zitierte Stelle, wonach er anlässlich der gleichen Einvernahme ausgesagt hat, mit schätzungsweise 50 bis 60 km/h am Beschwerdegegner vorbeigefahren zu sein und bewusst beschleunigt zu haben (Einvernahmeprotokoll Kantonspolizei vom 12. März 2003, Seite 3). An anderer Stelle sagte er aus, er habe sein Fahrzeug leicht beschleunigt (Einvernahmeprotokoll Kantonspolizei vom 19. März 2003, Seite 2) bzw. "etwas Gas gegeben" (Einvernahmeprotokoll Untersuchungsrichter vom 25. März 2003, Seite 5).
 
Die Darstellung des Kantonsgerichts, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sein Fahrzeug beschleunigt habe, trifft zu. Die Willkürrüge geht deshalb fehl.
 
3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, das angefochtene Urteil verletze das Willkürverbot, weil es für die Darstellung der Tatabfolge auf die Aussagen des Beschwerdegegners abstelle. Es sei unmöglich, dass sich der Beschwerdegegner auf der Strasse umgedreht und den Beschwerdeführer erkannt habe. Daher habe er nicht feststellen können, dass er sich in Lebensgefahr befand.
 
Gemäss der Staatsanwaltschaft war der Beschwerdegegner nach dem Streit zu D.________ unterwegs, als sich der Beschwerdeführer mit einem Jeep Wrangler von hinten näherte. Weil der Motor aufheulte, der Lenker das Fahrzeug beschleunigte und - nach Wahrnehmung des Beschwerdegegners - direkt auf ihn zufuhr, hechtete der Beschwerdegegner auf das Schneebord am rechten Strassenrand (Überweisungs- und Zulassungsbeschluss vom 26. Juni 2003, Seite 5).
 
Das Kantonsgericht erachtet diese Tatabfolge mit Aussagen des Beschwerdegegners, indirekter Zeugen und Spuren im Schnee als erstellt (angefochtenes Urteil, Seite 16 f.). Aufgrund der Würdigung der Indizien, insbesondere des vorausgegangenen Streits in der Bar, der Geschwindigkeit und Beschleunigung des Fahrzeugs (E. 3.1) und der Blutspuren und Abdrücke im Schnee (sogleich E. 3.3), beurteilt es die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubwürdig. Es sieht diese Ansicht dadurch bestätigt, dass der Beschwerdegegner innert zwei Stunden nach dem Vorfall das Geschehene vier Personen inhaltlich gleich geschildert hat.
 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht, inwiefern diese Auffassung willkürlich wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdegegner das Fahrzeug und die dadurch drohende Lebensgefahr zu nächtlicher Stunde nicht hätte bemerken und ihm ausweichen sollen. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
 
3.3 Der Beschwerdeführer bezweifelt, dass der Beschwerdegegner einen Hechtsprung in den Schnee am Strassenrand gemacht habe. Vielmehr sei er ohne sich umzudrehen zur Seite getreten, als er das Motorengeräusch gehört habe.
 
Das Kantonsgericht hält in Würdigung einer Fotografie der betreffenden Stelle am Strassenrand und der Aussage des Polizeibeamten der Spurensicherung fest, dass dort im Schnee sowohl Blutspuren als auch der Abdruck eines Körpers erkennbar waren. Dies erkläre sich damit, dass der Beschwerdegegner bäuchlings im Schnee gelegen und im Gesicht stark geblutet habe (angefochtenes Urteil, Seite 17).
 
Der Beschwerdeführer verweist auf seine Aussage, wonach der Beschwerdegegner keinen "Hechtsprung", sondern bloss ein "Hüpferchen" gemacht habe. Dieses Vorbringen ist eine unzulässige appellatorische Kritik (E. 2.1). Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil seine abweichenden Aussagen gewürdigt und überzeugend dargelegt, dass aufgrund der Indizien von einem Hechtsprung auszugehen ist. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, weshalb dies willkürlich wäre. Auf sein Vorbringen ist nicht einzutreten.
 
3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, E.________ sei als Auskunftsperson nicht glaubwürdig. Das Kantonsgericht habe ihren Aussagen willkürlich zu grosses Gewicht beigemessen.
 
Gemäss den nicht bestrittenen Ausführungen des Kantonsgerichts kannten sich E.________ und der Beschwerdeführer damals seit sieben Jahren. Er bezahlte ihr den Lebensunterhalt (angefochtenes Urteil Seite 9). Nach dem Vorfall auf der C.________strasse fuhr er zu seinem Chalet in F.________, wo er E.________ darüber berichtete (angefochtenes Urteil, S. 12).
 
Nach dem Gesagten (E. 2.2) ist das Willkürverbot nur dann verletzt, wenn nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis des angefochtenen Entscheids unhaltbar ist. Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass und weshalb eine geringere Gewichtung der Aussagen von E.________ zu einem anderen Ergebnis führen würde. Dies unterlässt er jedoch. Eine Verletzung des Willkürverbots ist auch nicht ersichtlich: Ihre Aussage ist ein Beweiselement unter verschiedenen (angefochtenes Urteil Seite 22) und sie kann als indirekte Zeugin bloss darüber aussagen, was ihr der Beschwerdeführer im Anschluss an den Vorfall erzählt hat. Auf die Willkürrüge ist nicht einzutreten.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung.
 
4.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).
 
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestünden erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Version des Beschwerdegegners, wonach sich dieser zuerst umgedreht und dann einen Hechtsprung gemacht habe.
 
Das Kantonsgericht hat als Beweisergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer, nachdem er den Beschwerdegegner erkannt hatte, ungebremst auf ihn zufuhr und sein Fahrzeug beschleunigte. Dieser Schluss ist nicht willkürlich (E. 3). Ausgehend von diesem Beweisergebnis und mit der gebotenen Zurückhaltung betrachtet, hat das Kantonsgericht nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen, indem es erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneint hat. Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung ist unbegründet.
 
5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberwallis und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).