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Informationen zum Dokument  BGer 1A.21/2006  Materielle Begründung
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BGer 1A.21/2006 vom 07.03.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.21/2006 /ggs
 
Urteil vom 7. März 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
 
Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Finnland,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Dezember 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die finnischen Behörden führen eine Strafuntersuchung gegen Y.________ und weitere Angeschuldigte wegen Vermögens- und Konkursdelikten und Geldwäscherei. Am 17. Juni 2002 ersuchte die Zentralkriminalpolizei Vantaa-FI (National Bureau of Investigation) die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Das Ersuchen wurde mehrmals ergänzt; die letzten Unterlagen trafen bei den schweizerischen Behörden am 7. Juli 2005 ein.
 
B.
 
Mit Schlussverfügung vom 30. September 2005 bewilligte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Rechtshilfeersuchen. Sie ordnete die rechtshilfeweise Herausgabe von Bankunterlagen an, welche (gestützt auf entsprechende Eintretens- und Zwischenverfügungen) von drei Banken ediert worden waren. Gleichzeitig verfügte die Staatsanwaltschaft die Weiterleitung von Befragungsprotokollen, polizeilichen Vollzugsberichten, behördlichen "Dokumentenauswertungen" und von Akten, die am 18. Juli 2002 in den Kanzleiräumen von Rechtsanwalt X.________ polizeilich sichergestellt worden waren. In der gleichen Schlussverfügung bestätigte die Staatsanwaltschaft die Weiterdauer von bereits angeordneten Kontensperren.
 
C.
 
Eine von X.________ und der Stiftung Z.________ gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) mit Beschluss vom 18. Dezember 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
 
D.
 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Januar 2006 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens.
 
Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Justiz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich haben je auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die Staatsanwaltschaft reichte am 8. Februar 2006 ein weiteres Schreiben der ersuchenden Behörde (betreffend Dringlichkeit der Rechtshilfesache) ein. Der Beschwerdeführer replizierte am 27. Februar 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Für die akzessorische ("kleine") Rechtshilfe zwischen Finnland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Da die finnischen Behörden u.a. wegen mutmasslicher Geldwäscherei ermitteln, ist sodann das von beiden Ländern ebenfalls ratifizierte Europäische Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe, SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das internationale Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 122 II 140 E. 2 S. 142, je mit Hinweisen).
 
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (und eine mitanfechtbare Eintretens- und Zwischenverfügung) im Sinne von Art. 80f Abs. 1 IRSG.
 
1.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
 
1.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptstandpunkt die "vollumfängliche" Verweigerung der Rechtshilfe. Soweit er von den bewilligten Kontensperren und von der Herausgabe von Dokumenten (namentlich von Kontenunterlagen, Befragungsprotokollen und behördlichen Dokumenten) nicht persönlich und unmittelbar betroffen ist, gebricht es ihm an der Beschwerdebefugnis. Soweit sich die Beschwerde gegen die Weiterleitung von Dokumenten einer Stiftung richtet, die in der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers sichergestellt worden sind, ist er hingegen zur Prozessführung legitimiert (Art. 9a lit. b IRSV).
 
1.2.2 Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Weiterleitung eines "Geldflussdiagramms" betreffend die "wesentlichen Bewegungen über Konten der Stiftung Z.________". Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, das betreffende behördliche Dokument sei gestützt auf die bei ihm beschlagnahmten Akten erstellt worden. Das fragliche Dokument betrifft jedoch nicht eigene Konten des Beschwerdeführers, sondern solche der Stiftung Z.________. Insofern wird der Beschwerdeführer von der streitigen Rechtshilfemassnahme nicht unmittelbar persönlich betroffen. Es erscheint fraglich, ob hier die Beschwerdelegitimation besteht. Die Frage kann allerdings offen bleiben. Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, erwiese sich die Beschwerde in diesem Punkt ohnehin als unbegründet.
 
1.2.3 Nicht einzutreten ist auf das Vorbringen, die Rechtshilfe sei gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG zu verweigern.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Hauptangeschuldigte habe eine EMRK-Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht, da im finnischen Strafverfahren die Verteidigungsrechte des Hauptangeschuldigten verletzt worden seien. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist ein von Rechtshilfemassnahmen betroffener Dritter nicht befugt, die prozessualen Grundrechte eines Angeschuldigten im ausländischen Strafverfahren - stellvertretend für diesen - als verletzt anzurufen (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271 mit Hinweisen). Die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten sind von diesem selbst im ausländischen Strafverfahren zu wahren und falls nötig auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Von indirekt betroffenen Dritten können sie nicht selbstständig zum Streitgegenstand des Rechtshilfeverfahrens im ersuchten Staat erhoben werden. Im Übrigen kann Art. 2 lit. a IRSG einem Ersuchen, das die Rechtshilfevoraussetzungen des EUeR bzw. des GwUe erfüllt, grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Eine Ausnahme von dieser Praxis rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall nicht, zumal der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, dass über die hängige EMRK-Beschwerde des Hauptangeschuldigten noch nicht entschieden wurde. Selbst wenn der EGMR eine allfällige Verletzung von Grundrechten des Angeschuldigten feststellen würde, wie es der Beschwerdeführer erhofft, wäre damit nicht ohne Weiteres jegliche Rechtshilfe an Finnland zu verweigern. Eine andere Praxis verstiesse gegen die (im EUeR bzw. GwUe verankerten) völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz.
 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann grundsätzlich auch die Verletzung von (eigenen) Individualrechten der Verfassung bzw. der EMRK mitgerügt werden (vgl. BGE 130 II 337 E. 1.3 S. 341; 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375).
 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 130 II 337 E.1.4 S. 341; 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens als ungenügend. Sie verunmögliche eine Überprüfung, ob die bei ihm sichergestellten Dokumente (und die ebenfalls zur Rechtshilfe freigegebenen behördlichen Unterlagen) sachrelevant seien bzw. "tatsächlich zum Fall gezogen werden" müssten.
 
2.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen Staatsvertragsrechts aus, wenn die Angaben im Ersuchen (sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen) den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob Verweigerungsgründe vorliegen. Das Ersuchen hat die mutmassliche strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b und Ziff. 2 EUeR; vgl. auch Art. 27 Ziff. 1 GwUe, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Rechtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E.7bS. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255, je mit Hinweisen).
 
2.2 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens und seiner diversen Ergänzungen wird in der Schlussverfügung wie folgt zusammengefasst:
 
"Die Zentralkriminalpolizei Vantaa führt gegen Y.________ und weitere Personen eine Strafuntersuchung wegen Betruges, diverser Konkursdelikte und ferner Geldwäscherei. Dem Angeschuldigten, der mit Urteil des Appellationsgerichts Helsinki vom 6. Juli 2000 wegen Kreditbetruges sowie weiterer Delikte zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wird unter anderem vorgeworfen, als Verantwortlicher" einer in Konkurs geratenen finnischen Immobiliengruppe "zwischen Juni 1988 und Februar 1991 erfolgte Geschäftstransaktionen nicht oder nur teilweise verbucht, die Erstellung von Jahresabschlüssen bewusst unterlassen, falsche Daten in die Unternehmensbücher eingetragen und bedeutende Vermögenswerte zum Nachteil" der Immobiliengruppe auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft "zwecks privater und folglich unrechtmässiger Verwendung dieser Vermögenswerte transferiert" zu haben. "Der Angeschuldigte steht zudem in dringendem Verdacht, einen Teil der unrechtmässig erlangten Gelder auch für die im Jahre 1996 in London erfolgte Gründung" einer weiteren von ihm kontrollierten Gesellschaft verwendet, die von ihm im Juli 2000 gehaltenen Aktien dieser Gesellschaft "im Gesamtwert von mindestens GBP 27 Mio. veräussert und den Verkaufserlös über zahlreiche und den Gläubigern in Finnland verheimlichte Bankverbindungen von Drittpersonen - insbesondere von ihm kontrollierte Firmen - ins Ausland verschoben, auf diese Weise dem Zugriff der Gläubiger sowie der Strafverfolgungsbehörde entzogen und die Vermögenswerte für seinen aufwendigen Lebensunterhalt verwendet zu haben."
 
2.3 Die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens erfüllt die Anforderungen von Art. 14 Ziff. 1-2 EUeR bzw. Art. 27 Ziff. 1 GwUe. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ermöglicht sie insbesondere die Prüfung, ob zwischen den erhobenen Dokumenten und dem Gegenstand der finnischen Strafuntersuchung ein ausreichend enger Sachzusammenhang besteht. In der Beschwerde wird mit Recht nicht bestritten, dass auch das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit grundsätzlich erfüllt ist (vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR, Art. 18 Ziff. 1 lit. f GwUe).
 
3.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet die inhaltliche "Konnexität" zwischen der finnischen Strafuntersuchung und den erhobenen Stiftungsdokumenten. Er macht geltend, er sei "Stiftungsrat und Anwalt" der Stiftung Z.________. Dabei handle es sich um eine "am 22. Juli 1997 errichtete" liechtensteinische "Stiftung mit dem Zweck der Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Zuwendung an die Begünstigten". Bei den bei ihm beschlagnahmten Akten handle es sich um Dokumente der Stiftung. Wirtschaftlich an der Stiftung berechtigt sei der in Monaco wohnhafte britische Staatsangehörige A.________. Dieser sei zwischen 1985 und 1991 Direktor einer Tochtergesellschaft der vom Hauptangeschuldigten geleiteten konkursiten Immobiliengruppe gewesen. Im finnischen Strafverfahren sei A.________, ein "Geschäftspartner" des Hauptangeschuldigten, "lediglich als Zeuge gehört" worden. Die Stiftung und A.________ seien in den von den finnischen Behörden untersuchten Sachverhalt jedoch "nicht involviert". Sie hätten insbesondere mit den dem Hauptangeschuldigten vorgeworfenen "Geschäftstransaktionen zwischen Juni 1988 und Februar 1991 nichts zu tun". Die sichergestellten Stiftungsdokumente trügen "nichts zur relevanten Sachverhaltsdarstellung bei". Analoges gelte "für die von der Untersuchungsbehörde daraus abgeleiteten selbst erstellten Dokumente".
 
3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1-2 EUeR bzw. Art. 27 Ziff. 1 GwUe muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle gewünschten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E.3a S. 242 f., je mit Hinweisen).
 
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Stiftung Z.________ und der an ihr wirtschaftlich Berechtigte seien in den von den finnischen Behörden untersuchten Sachverhalt "nicht involviert". Gleichzeitig räumt er jedoch ein, dass der wirtschaftlich Berechtigte im fraglichen Zeitraum Direktor einer Tochtergesellschaft der konkursiten Immobiliengruppe gewesen und als solcher im finnischen Strafverfahren als Zeuge befragt worden sei. Darüber hinaus wird in der angefochtenen Schlussverfügung dargelegt, dass am 2. Oktober 2000 von einer Familienstiftung des Hauptangeschuldigten 9 Mio. GBP auf ein Schweizer Bankkonto der Stiftung Z.________ transferiert worden seien. Zwar vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die fraglichen Gelder könnten "a priori nicht aus den angeblichen Delikten" des Hauptangeschuldigten stammen. Die ausführlichen Behauptungen des Beschwerdeführers zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründen dieser Finanztransaktionen sind jedoch nicht vom Rechtshilferichter zu prüfen, sondern von den finnischen Untersuchungsbehörden. Analoges gilt für weitere (ebenfalls unbestrittene) hohe Zahlungen an die Stiftung Z.________.
 
3.3 Nach dem Gesagten besteht ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den streitigen Dokumenten und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Auch dem Antrag des Beschwerdeführers, es seien jedenfalls "nur eine abgeänderte Schluss- resp. Zwischenverfügung offenzulegen" bzw. "sämtliche Hinweise auf den Beschwerdeführer" und die Stiftung Z.________ unkenntlich zu machen, ist keine Folge zu leisten.
 
Die übrigen Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers begründen ebenfalls kein Rechtshilfehindernis.
 
4.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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