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Informationen zum Dokument  BGer I 429/2005  Materielle Begründung
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BGer I 429/2005 vom 06.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 429/05
 
Urteil vom 6. März 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Schmutz
 
Parteien
 
K.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
 
gegen
 
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
 
(Entscheid vom 14. Dezember 2004)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1949 geborene K.________ erlitt im Dezember 1988 bei einer Auffahrkollision ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz kam in einem am 20. Januar 1994 erstatteten Gutachten zum Schluss, es sei ihm keine berufliche Tätigkeit mehr zumutbar. Mit Verfügungen vom 7. Juli 1994 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Obwalden dem Versicherten gestützt auf einen Rentenbeschluss der IV-Kommission des Kantons Obwalden für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 eine halbe einfache Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 59 % und mit Wirkung ab 1. Januar 1992 eine ganze einfache Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 95 % zu. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 teilte ihm die IV-Stelle Nidwalden mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, sodass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe.
 
A.b Mit Verfügung Nr. 9389 vom 24. April 1998 hob die IV-Stelle Nidwalden die Rente unter Feststellung einer Erwerbseinbusse von 35 % per 31. Mai 1998 revisionsweise auf. Mit einer weiteren Verfügung Nr. 9714 vom 13./24. Juli 1998 stellte sie die Rente rückwirkend per 1. Juli 1991 ein und teilte dem Versicherten mit, die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten, worüber er eine separate Verfügung erhalten werde. Zur Begründung führte sie an, die Verfügungen der Ausgleichskasse Obwalden vom 7. Juli 1994 basierten auf falschen Invaliditätsbemessungsgrundlagen, weil der Versicherte der Verwaltung von ihm erzieltes Erwerbseinkommen nicht gemeldet habe.
 
B.
 
B.a K.________ liess sowohl die Verfügung vom 24. April 1998 als auch jene vom 13./24. Juli 1998 beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden anfechten. Nachdem dieses das die Verfügung vom 24. April 1998 betreffende Beschwerdeverfahren sistiert hatte, wies es das gegen die Verfügung vom 13./24. Juli 1998 gerichtete Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. April 1999 ab.
 
B.b Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 12. April 1999 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es diesen Entscheid und die Verfügung Nr. 9714 vom 13./24. Juli 1998 aufhob und die Sache an die IV-Stelle Nidwalden zurückwies, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab (Urteil vom 17. Januar 2001, I 73/00).
 
B.c Nach Vornahme von Aktenergänzungen verfügte die IV-Stelle des Kantons Nidwalden am 6. Februar 2002 erneut die rückwirkende Aufhebung der Rente ab dem 1. Juli 1991, weil zu keinem Zeitpunkt ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestanden habe. Der Versicherte liess auch diese neue Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden anfechten, wobei er in Ziff. 4 der Beschwerdeanträge um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersuchte.
 
B.d Nachdem es die Sistierung des die Verfügung vom 24. April 1998 betreffenden Beschwerdeverfahrens durch Vornahme einer Prozesshandlung aufgehoben und dieses mit dem die Verfügung vom 6. Februar 2002 betreffenden Verfahren vereinigt hatte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden die gegen die Verfügungen vom 24. April 1998 und vom 6. Februar 2002 erhobenen Beschwerden mit Entscheid vom 2. Dezember 2002 (versandt am 2. Juli 2003) ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab.
 
B.e Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die gegen den kantonalen Gerichtsentscheid vom 2. Dezember 2002 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es diesen Entscheid aus formellen Gründen (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen Missachtung des Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung) aufhob und die Sache an die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerden gegen die Verfügungen der IV-Stelle Nidwalden vom 24. April 1998 und vom 6. Februar 2002 neu entscheide (Urteil vom 8. April 2004, I 573/03).
 
B.f Am 25. November 2004 führte das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden eine öffentliche Verhandlung durch und befragte F.________ als Zeugin und K.________ als Partei zur Sache. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 (versandt am 12. Mai 2005) wies es die gegen die Verfügungen vom 24. April 1998 und vom 6. Februar 2002 erhobenen Beschwerden erneut ab.
 
C.
 
K.________ lässt hiegegen mit folgenden Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen: Der kantonale Gerichtsentscheid vom 14. Dezember 2004 und die Verfügungen der IV-Stelle Nidwalden vom 24. April 1998 und vom 6. Februar 2002 seien aufzuheben; der Rentenausschluss per 1. Juli 1991 sei aufzuheben und es sei ihm die verfügte Rente zu belassen; es sei ihm per 1. Juni 1998 bis 31. Dezember 2001 weiterhin eine ganze Rente zu entrichten; per 1. Januar 2002 sei die IV-Rente in Revision zu ziehen und es sei der Anspruch auf eine halbe oder Viertelsrente zu prüfen; ab 1. Februar 2004 sei wiederum revisionsweise der Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu bestätigen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Streitgegenstand ist damit hier das mit den Beschwerden an das kantonale Verwaltungsgericht vom 8. Mai 1998 (Verfahren V 1998 65) und vom 15. März 2002 (Verfahren V 2002 23) Verlangte. Damit wurden die Verfügungen der IV-Stelle Nidwalden vom 24. April 1998 und vom 6. Februar 2002 angefochten. Nach Rückweisung der Sache durch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. April 2004, I 573/03, an das kantonale Gericht war das Verfahren (nunmehr Verfahren V 2004 36) wieder auf diesem Stand. Dieser Streitgegenstand kann nicht ausgedehnt werden. Auf die Begehren, per 1. Januar 2002 die IV-Rente in Revision zu ziehen und den Anspruch auf eine halbe oder Viertelsrente zu prüfen sowie ab 1. Februar 2004 wiederum revisionsweise den Anspruch auf eine ganze IV-Rente zu bestätigen, ist damit nicht einzutreten. Der zur Begründung dieser Begehren in Ziff. III.4 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemachte Hinweis, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe im Urteil I 573/03 festgestellt, die vorliegende Streitsache könne bezüglich des Rentenanspruches nur als Gesamtheit beurteilt werden, interpretiert die dort in Erw. 1 in einem anderen Kontext gemachte Aussage falsch.
 
2.
 
2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), sind die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.2 Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 366 Erw. 1b), und nicht auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Entscheid des kantonalen Gerichts entwickelt haben. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts betreffen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge, wo der Rechtsstreit anders ausgestaltet und direkt beim kantonalen Gericht Klage zu erheben ist.
 
3.
 
Bei der Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist von den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2001, I 73/00, und 8. April 2004, I 573/03, auszugehen.
 
3.1 Nach dem Urteil I 73/00 steht fest, dass die Neubeurteilung des Invaliditätsgrades wegen Verletzung der Meldepflicht zulässig ist. Dabei ist das Valideneinkommen gemäss den ursprünglichen Rentenverfügungen (angepasst an Teuerung und Lohnentwicklung) immer noch massgebend (Erw. 4b/ee). Das Gericht beanstandete, dass der Einkommensvergleich nicht in allen Jahren zu einer rentenausschliessenden Invalidität führt, auch wenn man das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen betrachtet (Erw. 4b/bb). Auch wurde das erzielte Erwerbseinkommen nicht korrekt festgestellt, indem Einkommen aus der Tätigkeit für die Firma X.________ Treuhand und die Firma Y.________ Treuhand nicht berücksichtigt wurden. Zudem wurde das Einkommen nur bis Mitte 1997 ermittelt, statt bis zum Zeitpunkt der Verfügung im Juli 1998. Des Weitern wurden keine Gewinnungskosten berücksichtigt und die Mitarbeit von F.________ ausser Acht gelassen (Erw. 4b/cc). Auch war zu prüfen, ob sich auf Grund der medizinischen Akten aus dem in einzelnen Jahren erzielten Einkommen Rückschlüsse auf auch in anderen Jahren zumutbarerweise erzielbares Einkommen ziehen lassen (Erw. 4b/dd).
 
3.2 Trotz wiederholter Aufforderung durch die IV-Stelle reichte der Beschwerdeführer in der Folge keine Unterlagen über Erwerbseinkommen und Gewinnungskosten ein. Deshalb setzte die Verwaltung in der Verfügung vom 6. Februar 2002 die Roheinkommen 1991 bis Mitte 1997 gestützt auf den Einspracheentscheid der SUVA vom 3. September 1999 fest. Dies ergab einen Durchschnitt von Fr. 53'116.80 pro Jahr. Diese Zahlen umfassen auch die Einkommen bei der Firma X.________ Treuhand und der Firma Y.________ Treuhand. Die IV-Stelle erachtete es als überwiegend wahrscheinlich, dass nicht alle Einkommen hatten nachgewiesen werden können, und verzichtete deshalb im Gegenzug darauf, Gewinnungskosten abzuziehen. Bei einem an Teuerung und Lohnentwicklung angepassten Valideneinkommen gemäss den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 7. Juli 1994 von Fr. 63'390.- für das Jahr 1991 und Fr. 67'236.- für das Jahr 1992 ergab sich so im Einkommensvergleich für alle Jahre 1991-1998 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad.
 
3.3 Das kantonale Verwaltungsgericht befand bei seinem Entscheid vom 2. Dezember 2002, die vom Beschwerdeführer nicht dokumentierten Gewinnungskosten liessen sich nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand ermitteln. Sie seien pauschal mit 15 % zu veranschlagen. Auch sei die Mitarbeit von F.________ nicht nachgewiesen. Die Einkommensfluktuationen seien aber nicht auf eine solche zurückzuführen, sondern auf konjunkturelle Schwankungen. Sodann sei der Verzicht der IV-Stelle auf weitere medizinische Abklärungen nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer trotz der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit mit seinem Einkommen in den Jahren 1991-1997 den Tatbeweis seiner tatsächlichen Arbeitsfähigkeit erbracht habe. Auch mit dem Gewinnungskostenabzug sei kein rentenbegründender Invaliditätsgrad gegeben.
 
3.4 Mit Urteil I 573/03 vom 8. April 2004 stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass das kantonale Gericht F.________ hätte als Zeugin einvernehmen und eine öffentliche Verhandlung durchführen müssen (Erw. 3.8.3 und 4). Zu den anderen in der damaligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandeten Punkten äusserte sich das Urteil nicht (Erw. 4).
 
3.5 Am 25. November 2004 führte die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung mit Einvernahme der Zeugin F.________ und des Beschwerdeführers durch. Dabei kam sie zum Schluss, F.________ habe dem Beschwerdeführer bloss unbedeutend Mitarbeit geleistet. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 wies sie die Beschwerde erneut ab.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt, obwohl die Annahme einer stark reduzierten Erwerbstätigkeit ab Mitte 1997 auf Grund der Akten und der Parteibefragung nahe liege, seien für die Zeit ab dem zweiten Halbjahr 1997 keine weiteren Einkommensabklärungen getroffen worden.
 
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer unabhängig davon, ob er buchführungspflichtig ist oder nicht, erwartet wird, dass er sich an der Ermittlung des Sachverhaltes beteiligt. Auch wenn das Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht wird, die Behörde und das Gericht also gehalten sind, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, so trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Auch bestimmt der vorliegend anwendbare (vgl. oben Erw. 2.1) altArt. 71 Abs. 1 IVV, dass der Versicherte über die für die Anspruchsberechtigung und die Festsetzung der Leistung massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und unentgeltlich Auskunft zu geben hat. Verweigert er schuldhaft Auskünfte im Sinne von altArt. 71 Abs. 1 IVV, so kann die IV-Stelle, unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen, auf Grund der Akten beschliessen (altArt. 73 IVV). Es ist somit nicht statthaft, dass der Beschwerdeführer der Behörde keine der Sachverhaltsermittlung dienende Unterlagen einreicht und ihr dann vorwirft, sie habe die Untersuchungspflicht verletzt. Dies umso mehr, als nicht belegte Angaben des Beschwerdeführers kaum verlässlich sind, hat er doch sowohl der Versicherung als auch den Steuerbehörden gegenüber Erwerbseinkommen anerkanntermassen nicht deklariert.
 
4.2 Es steht aber fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis Mitte 1997 und dann wieder ab September 2001 arbeitete. Bei den Akten finden sich keine Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Gesundheitszustand in der dazwischen liegenden Zeit signifikant schlechter als vor- oder nachher gewesen ist. Eine nachträgliche medizinische Beurteilung ergäbe kein aussagekräftiges Bild. Denn obwohl der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig erklärt worden war (MEDAS-Gutachten vom 20. Januar 1994), hat er für die Jahre bis 1997 den Tatbeweis für seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit erbracht. Auch war er ab September 2001 bei der Firma T.________ als Bohrmeister und Gruppenführer voll tätig und bezog dafür Leistunglohn. Eine in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut vorgebrachte geistig/psychische Gesundheitsbeeinträchtigung ist im Urteil I 73/00 bereits als Schutzbehauptung taxiert worden (Erw. 3a). Es ist mit der Vorinstanz zum Schluss zu kommen, dass allfällige Einkommenseinbussen des Beschwerdeführers ab 1997 überwiegend wahrscheinlich nicht gesundheitlich bedingt, sondern andere, beispielsweise konjunkturelle Gründe dafür gegeben waren, so etwa der Verlust von Aufträgen langjähriger Geschäftspartner. Sollte der Beschwerdeführer bei konstant anhaltender Leistungsfähigkeit seine Erwerbstätigkeit eingeschränkt haben, weil er sich des andernfalls möglichen Verlustes von Versicherungsansprüchen bewusst geworden ist, wäre dies im Übrigen als Verstoss gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu werten.
 
5.
 
Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Valideneinkommen vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit dem Urteil I 73/00 verbindlich festgelegt worden (Erw. 4b/ee). Vorliegend geht es um eine prozessuale Revision. Das Rechtsinstitut der prozessualen Revision dient der Korrektur von Verfügungen, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruhen (BGE 115 V 313 Erw. 4a/aa; AHI 1998 S. 295 Erw. 3; SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 Erw. 3b/bb); die Verwaltung ist verpflichtet, unter diesem Titel auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, bei zutreffender rechtlicher Würdigung (Urteile F. vom 7. Juli 2003, I 263/03, Erw. 5.1, und B. vom 18. September 2002, I 183/02, Erw. 2.1) zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 129 V 202 Erw. 1.1, 127 V 469 Erw. 2c; vgl. nun auch Art. 53 Abs. 1 ATSG). Hier sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden, die auf die Höhe des ursprünglich festgelegten Valideneinkommens einen Einfluss haben, sondern die Revisionsgründe sind hinsichtlich der Höhe des im Einkommensvergleich berücksichtigten Invalideneinkommen gegeben, war dieses doch in einem erheblichen Ausmass höher, als es der ursprünglichen Berechnung und der späteren Überprüfung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegt worden war.
 
6.
 
6.1 Gemäss dem Urteil I 73/00 war bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades zu prüfen, ob sich in Anbetracht der den medizinischen Akten zu entnehmenden Informationen über eine Veränderung oder ein Gleichbleiben des Gesundheitszustandes aus dem in einzelnen Jahren erzielten Einkommen Rückschlüsse auf auch in anderen Jahren zumutbarerweise erzielbares Einkommen ziehen lassen (Erw. 4d/dd). Dass Verwaltung und Vorinstanz für dieses Invalideneinkommen trotzdem den Jahresdurchschnittslohn des gesamten hier zu betrachtenden Zeitraums angenommen haben, ist nicht grundsätzlich abzulehnen. Ein solches Durchschnittseinkommen ist nur problematisch und nicht im Einklang mit den Vorgaben im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wenn erhebliche Einkommensschwankungen und mögliche andere erklärbare Faktoren mit Einfluss auf den Invalidenlohn auftraten, die bei Verwendung eines Durchschnittswertes nicht oder nur verzerrt berücksichtigt werden. So hat das Einkommen des Beschwerdeführers ab 1995 gegenüber den Vorjahren auffällig und markant zugenommen. Es ist zu vermuten, dass dies durch vermehrte Mitarbeit von F.________ und die Anschaffung des Transporters ab Januar 1995 zu erklären wäre, weil dies darauf schliessen lässt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers ab 1995 intensiviert wurde. Deshalb ist es gerechtfertigt, hier die Jahre 1991-1994 und ab 1995 je separat zu betrachten. Innerhalb dieser Zeitepochen kann auf Durchschnittswerte abgestellt werden, da auf Grund der Akten davon auszugehen ist, dass Einkommensschwankungen primär konjunkturell bedingt sind und nicht durch gesundheitliche Veränderungen.
 
6.2 Für die Jahre 1991-1994 betrug das vom Beschwerdeführer in der Befragung vor Vorinstanz zu Protokoll gegebene und nicht bestrittene durchschnittliche Invalideneinkommen Fr. 36'326.-. Dass das kantonale Gericht Gewinnungskosten in der Höhe von 15 % berücksichtigte, ist angemessen, da der Beschwerdeführer selber angibt, keine Verwaltungskosten gehabt zu haben. Bei einem durchschnittlichen auf ein Jahr umgerechneten Valideneinkommen von Fr. 67'492.- für die Jahre 1991-1992 sowie einem durchschnittlichen Invalideneinkommen von Fr. 36'326.- für die Jahre 1991-1994 und einem Einkommensabzug für Gewinnungskosten von 15 % errechnet sich ein Invaliditätsgrad von 54 % für die Jahre 1991-1994. Deshalb behält der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
 
6.3 Die Anschaffung des Transporters im Januar 1995 und der dadurch bedingte erhöhte Abschreibungsbedarf rechtfertigen es, für die Jahre 1995-1998 höhere Gewinnungskosten von 20 % zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend begründet, warum hier nicht ein vom Beschwerdeführer für das Transportgewerbe geltend gemachter Wert berücksichtigt werden könnte. So hat der Beschwerdeführer auch Hauswart-, Reinigungs- und Umgebungsarbeiten ausgeführt und seine beiden Fahrzeuge privat benutzt, ohne das Ausmass dieser Verwendung aufzuzeichnen. Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung ist aber die Mitarbeit von F.________ für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht als weitgehend unbedeutend einzuschätzen, erfolgte sie doch während eines halben Jahres an fünf Tagen pro Woche. Der Beschwerdeführer übernahm während dieser Zeit Kosten für Wohnen (Fr. 4'200.-), Lebenshaltung (Fr. 6'000.-) und Taschengeld (Fr. 3'000.- bis 4'000.-). Darum sind vom Invalideneinkommen des Jahres 1995 rund Fr. 13'000.- als Anteil F.________ abzuziehen. Allerdings erzielte der Beschwerdeführer auch 1996, als F.________ nicht mehr intensiv mithalf, immer noch ein beinahe doppelt so hohes Einkommen wie das Durchschnittseinkommen der Jahre 1991-1994. Die Mitarbeit von F.________ fiel beim Einkommen also nicht entscheidend ist Gewicht. Auch bei deren Berücksichtigung (nur 1995) und trotz Anschaffung des Transporters liegt damit der Invaliditätsgrad ab 1995 bei Anrechnung der vom Beschwerdeführer in der Befragung vor Vorinstanz nicht bestrittenen Einkommen jeweils deutlich unter der Anspruchsgrenze von 40 % (1995: 27 %; 1996: 26 %; 1997 [Invalideneinkommen aufgerechnet auf das ganze Jahr]: 18 %). Dies ist auch unter der Annahme von Gewinnungskosten im Umfang von 25 % der Fall. Aus diesem Grunde fällt der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 1995 für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (revisionsweise Aufhebung per 31. Mai 1998 gemäss Verfügung Nr. 9389 der IV-Stelle Nidwalden vom 24. April 1998; vgl. oben Erw. 1) dahin.
 
7.
 
Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 eine halbe Invalidenrente behält (vgl. oben Erw. 6.2), obsiegt er teilweise und hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG) sowie eine zusätzliche Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, wobei für beide Instanzen ein Gesamtbetrag festgesetzt wird.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, vom 14. Dezember 2004 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer ab 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 eine halbe Invalidenrente behält. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Nidwalden hat dem Beschwerdeführer für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 6. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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