VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 436/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 436/2005 vom 02.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 436/05
 
Urteil vom 2. März 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz
 
Parteien
 
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 41, 4051 Basel, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
S.________, 1979, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 24. Juni 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________, geboren 1979, war als Praktikant in der Bank X.________ angestellt und bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (National) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. August 2001 erlitt er infolge eines Auffahrunfalles auf der Autobahn A1 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte zunächst bis 5. September 2001 eine volle und anschliessend eine 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit bis 16. September 2001. Ab 17. September 2001 wurde eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Die National erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Auf Grund chronischer Nacken- und Schulterschmerzen attestierte Dr. med. J.________ S.________ ab 30. April 2002 erneut eine 50-prozentige und ab 5. Juni 2002 eine unfallbedingt vollständige Arbeitsunfähigkeit. Das Arbeitsverhältnis mit der Bank X.________ wurde per 31. Oktober 2002 aufgelöst. Mit Verfügung vom 30. April 2004 und Einspracheentscheid vom 29. November 2004 lehnte die National eine über den 19. September 2001 hinaus gehende Leistungspflicht ab, da am Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhanges zu zweifeln und die Adäquanz zu verneinen sei.
 
B.
 
Die von S.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess dieses mit Entscheid vom 24. Juni 2005 gut. Es wies die National an, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen über den 19. September 2001 hinaus auszurichten.
 
C.
 
Die National führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 29. November 2004.
 
S.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Allgemeinen (vgl. auch BGE 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 ff.). Richtig ist auch, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten ist, mit dem u.a. auch im Unfallversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden sind, und dass übergangsrechtlich Leistungsansprüche in zeitlicher Hinsicht nach denjenigen Rechtssätzen zu beurteilen sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Kraft waren (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 mit Hinweisen), somit für die Zeit bis 31. Dezember 2002 nach den bis dahin gültigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG. Da Art. 6 Abs. 1 UVG mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine Änderung erfahren hat (Urteil C. vom 5. November 2004, U 106/04, Erw. 2 mit Hinweisen), kommt den dargelegten intertemporalrechtlichen Überlegungen insofern nur beschränkte Tragweite zu.
 
2.
 
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen) wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören. Erforderlichenfalls ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV 2001 Nr. U 412 S. 80 [Urteil B. vom 12. Oktober 2000 U 96/00]). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 [Urteil W. vom 19. Juni 2002 U 164/01] S. 437 publizierten Urteil schliesslich dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistungen der Unfallversicherung nach dem 19. September 2001.
 
3.1 Für die Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner bei dem Unfall vom 23. August 2001 ein Schleudertrauma der HWS erlitt und daraufhin das bekannte Beschwerdebild aufwies. Die Arztberichte sowie die Ausführungen des Arbeitgebers und der Eltern des Beschwerdegegners zeigten den Krankheitsverlauf vom Unfallereignis bis in die Gegenwart nahtlos auf. Zum einen würden in allen Arztberichten die persistierenden Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden aufgeführt und als Unfallfolgen nie in Frage gestellt. Zum anderen seien deutliche kognitive Einschränkungen festgestellt worden. Im Verlaufe der mehrjährigen Behandlungsdauer hätten sich auch psychische Leiden entwickelt, welche vermehrt an Bedeutung gewonnen hätten. Die körperlichen Symptome seien jedoch gesamthaft nicht in den Hintergrund getreten, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung zum Schleudertrauma (BGE 117 V 359) zu beurteilen sei. Die Prüfung der einzelnen Adäquanzkriterien führe zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges.
 
3.2 Demgegenüber ist für die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der HWS nicht erwiesen. Sie bezweifelt nach wie vor, dass der Unfall vom 23. August 2001 überwiegend wahrscheinlich Teilursache für den ab April 2002 auftretenden massiven Gesundheitsschaden des Beschwerdegegners sei. Selbst wenn von einem Schleudertrauma der HWS auszugehen sei, so stehe die physische Komponente des Leidens mittlerweile im Hintergrund. Dominant seien zwischenzeitlich die psychischen Leiden. Nach der Rechtsprechung (BGE 123 V 99 Erw. 2a und seitherige Rechtsprechung) sei daher die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges nach der Praxis für psychische Unfallfolgen (BGE 115 V 140 Erw. 6c) zu beurteilen. Diese Prüfung führe hier zur Verneinung der Adäquanz.
 
4.
 
4.1 Es ist erstellt, dass der Beschwerdegegner bei der Auffahrkollision vom 23. August 2001 ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat. Er wies unmittelbar im Nachgang zum Unfall die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen auf. Dafür spricht auch der Unfallablauf, bei dem gemäss Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 9. September 2001 mehrere Fahrzeuge ineinander prallten. Nach diesem Bericht klagte der Beschwerdegegner unmittelbar nach dem Unfall bereits über Nackenschmerzen.
 
4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die zum typischen Beschwerdebild des Schleudertraumas gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zur psychischen Problematik ganz in den Hintergrund getreten sind. Auf die umfangreichen medizinischen Berichte kann abgestellt werden, sie bieten in ihrer Gesamtheit ein vollständiges Bild der körperlichen und psychischen Leiden des Beschwerdegegners. Es ist daraus ersichtlich, dass zunächst somatische Beschwerden im Vordergrund standen. Psychisch auffällig wurde der Beschwerdegegner im Sommer 2002, als er im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges wegen Verdachts auf eine psychotische Dekompensation mit aggressiven Durchbrüchen in die Kantonale Psychiatrische Klinik (KPK) eingewiesen und vom 16. bis 24. Juni hospitalisiert wurde. Eine eindeutige psychiatrische Diagnose konnte nicht gestellt werden, doch wurde der Verdacht auf eine narzisstische Störung geäussert (Bericht der KPK vom 3. Oktober 2002). Es folgten weitere Aufenthalte in der KPK vom 3. Juli bis 21. September 2003 und vom 29. März bis 26. Juli 2004. Wurden beim zweiten Aufenthalt weiterhin ausgeprägte Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit sowie Nacken- und Kopfschmerzen beschrieben (Bericht der KPK vom 27. Oktober 2003), so führten zur dritten Einweisung psychotische und wahnhafte Symptome. Man ging von einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, wobei nach wie vor somatische Beschwerden vorhanden seien (Bericht der KPK vom 11. November 2004). Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass die psychische Komponente immer mehr an Bedeutung gewann. Indessen kann nicht gesagt werden, die körperlichen Leiden seien dabei völlig in den Hintergrund getreten. Vielmehr klagte der Versicherte noch Jahre nach dem Unfall über Nacken- und Kopfschmerzen. Zudem wurden Konzentrationsstörungen und kognitive Einschränkungen, welche sich eindeutig auf den Unfall zurückführen lassen, diagnostiziert (Bericht Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 11. Februar 2004). Auch aus den Berichten von Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Januar 2004 sowie der KPK vom 27. Oktober 2003 geht hervor, dass der Beschwerdegegner zu einer Zeit nicht mehr unmittelbar nach dem Unfall weiterhin körperliche Symptome aufwies.
 
5.
 
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges zu Recht nach der sogenannten Schleudertraumapraxis beurteilt. Die von ihr dabei gezogenen Folgerungen sind nicht zu beanstanden. Angesichts dessen, dass Dauerbeschwerden ausgewiesen sind, der Heilungsverlauf als schwierig zu bezeichnen ist und Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit erheblich ins Gewicht fallen, ist sie auf Grund einer Gesamtwürdigung zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Unfall vom 23. August 2001 eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der anhaltenden Beschwerden und der damit verbundenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommt, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu bejahten ist und der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin über den 19. September 2001 hinaus Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 2. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).