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Informationen zum Dokument  BGer I 669/2005  Materielle Begründung
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BGer I 669/2005 vom 02.03.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 669/05
 
Urteil vom 2. März 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
K.________, 1947, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 9. August 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1947 geborene K.________, verheiratet und Mutter zweier 1972 und 1980 geborener Söhne, meldete sich am 10. Oktober 2003 unter Hinweis auf seit 1990 bestehende Knie- sowie seit 2000 vorhandene Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte u.a. Berichte des Dr. med. S.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Chefarzt, Medizinisches Zentrum, X.________, vom 22. Oktober 2003 sowie des Hausarztes Dr. med. J.________, FMH für Physikalische Medizin, vom 24. Oktober 2003 ein und veranlasste eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 14. Mai 2004). Gestützt darauf ermittelte sie in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode einen Invaliditätsgrad von 12 % (0,4 [Anteil Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall] x 6 % + 0,6 [Anteil Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall] x 16 %) und lehnte das Rentenersuchen am 13. August 2004 verfügungsweise ab. Daran hielt sie, nach Beizug von weiteren Berichten des Dr. med. J.________ vom 17. November 2004 und des Dr. med. S.________ vom 30. November 2004, mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies sie Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 9. August 2005).
 
C.
 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid der Vorinstanz sei insofern aufzuheben, als dieser ihr sinngemäss vorschreibe, dass bei der Bemessung der Invalidität die Wechselwirkungen zwischen dem erwerblichen Bereich und dem Haushalt zu berücksichtigen seien (Entscheid, S. 11 ff.).
 
Während K.________ sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis).
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher eingetreten.
 
2.
 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
3.
 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 12. Januar 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Die Versicherte ist seit Ende Juni 2003 durchgehend zu mehr als 40 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Berichte des Dr. med. J.________ vom 24. Oktober 2003 und 17. November 2004), weshalb der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens im Juni 2004 hätte entstehen können.
 
3.2 Die Rentenfrage beurteilt sich demzufolge nach den Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden, wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat, die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. namentlich die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
 
4.
 
4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2).
 
4.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen [vgl. auch Erw. 6 hiernach]: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
 
5.
 
5.1 Nach Lage der Akten unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt beschäftigt wäre. Die Invaliditätsbemessung hat daher nach der gemischten Methode (BGE 125 V 146) zu erfolgen. Ebenfalls zu keinen Beanstandungen Anlass gibt ferner die - insbesondere gestützt auf die Berichte des Dr. med. J.________ vom 17. November 2004 sowie des Dr. med. S.________ vom 30. November 2004 - vorinstanzlich auf 40 % bezifferte Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich. Rechnung getragen wurde dabei auch dem sich in den letzten Jahren sukzessive verschlechternden Gesundheitszustand der Versicherten.
 
5.2 Als - auf Grund des Haushaltsberichtes vom 14. Mai 2004 - ungenügend abgeklärt beurteilte das kantonale Gericht demgegenüber die leidensbedingte Einschränkung in der Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten und wies die Sache zu weiteren Erhebungen in diesem Punkt an die Beschwerdeführerin zurück.
 
5.2.1 Wie im angefochtenen Entscheid richtig erkannt wurde, rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin seit Jahren keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat, zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich für die dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legenden Einkommen der Beizug von statistischen Angaben gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 (S. 43, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Frauen). In Anwendung der in BGE 125 V 146 festgehaltenen, seither mehrmals ausdrücklich durch das Eidgenössische Versicherungsgericht bekräftigten Rechtsprechung zur gemischten Methode (vgl. auch Erw. 6 hiernach) resultiert daraus bei einer im Gesundheitsfall zu 40 % ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Valideneinkommen von Fr. 18'336.-. Eine Berücksichtigung der bis im grundsätzlich massgeblichen Vergleichsjahr 2004 (Erw. 3.1 in fine hievor; BGE 129 V 222) eingetretenen Nominallohnentwicklung sowie der damals geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit erübrigt sich auf Grund der Parallelisierung der Vergleichseinkommen. Ausgehend von einem um 60 % eingeschränkten Leistungsvermögen sowie einem - durch das kantonale Gericht vorgenommenen, den Verhältnissen angemessenen - leidensbedingten Abzug von 10 % (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 sowie AHI 2002 S. 62 ff. [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) beläuft sich das Invalideneinkommen sodann auf Fr. 16'502.40. Die Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt einen Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 10 % bzw. - gewichtet (0,4 x 10 %) - von 4 %.
 
5.2.2 Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin im Haushalt mindestens zu 59,2 % eingeschränkt sein müsste, damit die Gesamtinvalidität gerundete 40 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121) oder mehr betrüge. Hierfür bestehen auf Grund der Akten indes keine genügenden Anhaltspunkte. Während die Beeinträchtigung im Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Mai 2004 auf lediglich 16,15 % geschätzt worden war, hatte Dr. med. J.________ am 24. Oktober 2003 festgehalten, die attestierte - sowohl für die Verkaufs- wie auch für die Haushaltstätigkeit geltende - Arbeitsfähigkeit (von vier bis fünf Stunden täglich) sei halbtags realisierbar mit etwas reduzierter Leistung von 10 bis 20 % wegen vermehrt nötigen Sitzpausen. Selbst wenn die letztgenannte Bewertung im Sinne einer medizinisch-theoretischen Einschätzung des noch verbliebenen häuslichen Leistungsvermögens zutreffen würde - allenfalls noch in Berücksichtigung der gemäss Bericht des gleichen Arztes vom 17. November 2004 zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes -, könnte dieser Ansatz nicht unbesehen als Basis der Invaliditätsbemessung im Haushalt herangezogen werden. Verglichen mit dem erwerblichen Bereich erscheint die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt generell mit mehr Unsicherheit behaftet und es kann darauf nur in Ausnahmefällen direkt abgestellt werden (Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 6.2 mit Hinweisen). Ausser Acht gelassen hat Dr. med. J.________ denn auch, dass bei der Besorgung des Haushalts zeitlich in der Regel mehr Spielraum besteht sowohl für die Einteilung der Arbeit wie auch für die Art und Weise, wie sie ausgeführt wird (Urteil W. vom 6. Januar 2006, I 753/03, Erw. 7.2). Nicht Rechnung getragen wurde ferner, soweit ersichtlich, der in diesem Tätigkeitsfeld ebenfalls geltenden Schadenminderungspflicht, insbesondere in Form der zumutbaren Mitarbeit von Ehemann und dem 1980 geborenen, noch zu Hause wohnenden jüngeren Sohn, welche weiter geht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (in BGE 130 V 369 nicht veröffentlichte Erw. 8 des Urteils B. vom 18. Mai 2004, I 457/02, mit weiteren Hinweisen [SVR 2005 IV Nr. 6 S. 21]; Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, und S. vom 16. Februar 2005, I 568/04, Erw. 4.2.2 mit Hinweisen). Werden diese Faktoren indessen miteinbezogen, leuchtet ohne weiteres ein, dass eine - für die Ermittlung der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Invalidität massgebende - haushaltliche Beeinträchtigung im Ausmass des für den Rentenanspruch erforderlichen Mindestprozentsatzes nicht ausgewiesen ist. Dies gilt im Übrigen selbst für den Fall, dass Hinweise für Wechselwirkungen im Sinne einer allfällig verminderten Leistungsfähigkeit im Haushalt infolge der Beanspruchung im Erwerbsbereich bestünden und diese Einschränkung zusätzlich zu berücksichtigen wäre (Urteile J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, Erw. 3.2, W. vom 6. Januar 2006, I 753/03, Erw. 7.2, und E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 6.2).
 
Die vorinstanzlich entschiedene Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme ergänzender Abklärungen in diesem Punkt erweist sich nach dem Gesagten als nicht erforderlich.
 
6.
 
6.1 Das kantonale Gericht ist für den Erwerbsbereich von einem Teilinvaliditätsgrad von 64 % bzw. - gewichtet (0,4 x 64 %) - von 25,6 % ausgegangen. Es hat dabei dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 16'502.- (vgl. Erw. 5.2.1 hievor) ein Valideneinkommen von Fr. 45'840.-, d.h. einen tabellarischen Jahresvollzeitlohn ohne Multiplikation mit dem Faktor 0,4 (= Anteil der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 40 %), gegenübergestellt.
 
6.2 Diese in Bezug auf die Bemessung der Invalidität im erwerblichen Bereich modifizierte Anwendung der gemischten Methode widerspricht Gesetz und Rechtsprechung, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 125 V 146 und weiteren seither ergangenen Urteilen festgestellt hat. Danach sind die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden (voraussichtlich dauernd) ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 52 f. Erw. 5.1.1, 125 V 149 f. Erw. 2b mit Hinweisen). Das kantonale Gericht führt zur Begründung seiner von der geltenden Gerichts- und Verwaltungspraxis abweichenden Berechnungsweise einmal mehr an, diese nehme auf die Realität in der Arbeitslastaufteilung keine Rücksicht.
 
6.2.1 In einem neuesten Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, (u.a. bereits wieder bestätigt in den Urteilen J. vom 20. Januar 2006, I 725/04, und W. vom 6. Januar 2006, I 753/03) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht an seiner Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 erneut ausdrücklich festgehalten. In Erw. 5 des Urteils wurde insbesondere Folgendes erwogen:
 
"5.1.2 Eine Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 146 ist auch im Lichte der jüngsten nach wie vor kritischen Lehrmeinungen nicht angezeigt (vgl. insbesondere Franz Schlauri, Das Rechnen mit Arbeitsunfähigkeiten in Beruf und Haushalt in der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung, in: Schmerz- und Arbeitsunfähigkeit [Band 23 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2003 (René Schaffhauser/Franz Schlauri (Hrsg.)] S. 307 ff.). Die Kritik ist zwar insofern berechtigt, als die höchstrichterliche Praxis bisher nicht einheitlich war (a.a.O. S. 320 f.). Auch im Schrifttum ist indessen unbestritten, dass Art. 27bis Abs. 1 IVV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) gesetzmässig ist. Ebenfalls lässt sich die Verordnungsbestimmung im Sinne der in BGE 125 V 149 f. Erw. 2b dargestellten Gerichts- und Verwaltungspraxis verstehen. Sie kann somit nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden (in diesem Sinne Kieser a.a.O. S. 26 ff. und 34 ff.; vgl. auch Schlauri a.a.O. S. 318 Fn 19). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen in BGE 125 V 156 oben ausdrücklich festgehalten, dass der Wortlaut von Art. 27bis Abs. 1 IVV in der damals geltenden Fassung offen lässt, wie die Anteile der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG zu bestimmen sind. Immerhin darf deren Summe zusammen nicht mehr als eins betragen (vgl. BGE 125 V 149 Erw. 2b). Andernfalls könnten sich Invaliditätsgrade von mehr als 100 % ergeben. Es liesse sich beispielsweise durchaus der Standpunkt vertreten, den erwerblichen Bereich und den Aufgabenbereich gleich mit je einhalb zu gewichten. Eine hälftige Gewichtsverteilung müsste jedenfalls dann ernstlich ins Auge gefasst werden, wenn der beantragten Ermittlung des erwerblichen Teilinvaliditätsgrades bezogen auf eine Ganztagestätigkeit gefolgt würde. Es wäre das die zwingende Folge der von Schlauri (a.a.O. S. 345) angenommenen invalidenversicherungsrechtlichen Gleichstellung von Erwerbstätigkeit einerseits und Betätigung im Aufgabenbereich anderseits. Diesfalls wäre aber nicht einsehbar, weshalb die Invalidität bei Vollerwerbstätigen unter Ausklammerung eines allfälligen Aufgabenbereichs nach alt Art. 5 Abs. 1 IVG resp. Art. 8 Abs. 3 ATSG zu bemessen ist. Weiter würden bei einer Gewichtung im Sinne der geltenden Rechtsprechung Versicherte mit einem im Gesundheitsfall höheren erwerblichen Arbeitspensum bevorzugt, zumal die auf Grund eines Betätigungsvergleichs ermittelte Behinderung im Aufgabenbereich in der Regel geringer ist als die erwerbliche Invalidität bei einer (fiktiven) Vollerwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. BGE 125 V 161 oben). Zu beachten ist indessen, dass gemäss alt Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit nur insoweit gleichgestellt ist, als der versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 19. Mai 1993 [I 417/92]; vgl. BGE 125 V 155 Erw. 5a).
 
5.2 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das im Einzelfall gewonnene Ergebnis der Invaliditätsbemessung durch Anwendung der dem Gesetzeskonzept zugrunde liegenden verschiedenen Methoden der Ermittlung des Invaliditätsgrades in der Natur der Sache begründet ist. Zu erwähnen sind in erster Linie die nicht von vornherein bestimmbaren oder zwangsläufig feststehenden, vielmehr sehr oft unterschiedlichen Auswirkungen ein und desselben Gesundheitsschadens auf Erwerbs-, Nichterwerbs- oder Teilerwerbstätigkeit. Es steht im Einzelfall keineswegs fest, ob und wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in den einzelnen Bereichen auswirkt. Das jeweils zur Anwendung gelangende IV-Statut sodann bestimmt sich, wie aus sämtlichen bisherigen Darlegungen hervorgeht, keineswegs nach geschlechtsspezifischen oder anderen im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbote (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 14 EMRK) unzulässigen Merkmalen. Ebensowenig verletzt - entgegen Edgar Imhof, Die Bedeutung menschenrechtlicher Diskriminierungsverbote für die Soziale Sicherheit, in: Jusletter vom 7. Februar 2005, Rz 21 ff. - die landesrechtliche Ordnung der Invaliditätsbemessung Art. 8 EMRK, ist doch nicht ersichtlich, wie durch die Bestimmung der massgeblichen Methode der Invaliditätsbemessung und ihre Anwendung im Einzelfall das Recht der versicherten Person auf Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein sollte. In den Schutzbereich dieser Konventionsbestimmung, welche weitgehend mit Art. 13 BV übereinstimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2004 in Sachen SVM gegen Conseil d'Etat du canton de Vaud [2P.134/2003] Erw. 7.2), fallen berufliche Aktivitäten und im Kontext die Führung des Haushalts im Besonderen denn auch nur insofern, als persönlichkeitsbezogene Aspekte der Berufsausübung zur Diskussion stehen, wie beispielsweise die Vertraulichkeit von Korrespondenzen oder Telefongesprächen (BGE 130 I 62 Erw. 9 mit Hinweisen). Darum geht es hier indessen nicht. Ist Art. 8 EMRK nicht anwendbar, kann auch Art. 14 EMRK nicht zum Zuge kommen (BGE 130 II 146 Erw. 4.2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 431). Die von Imhof vertretene Auffassung liefe im Übrigen darauf hinaus, den Anspruch einer (nicht- oder) teilerwerbstätigen versicherten Person auf eine Invalidenrente auf jeden Fall - im Sinne einer Art Mindestgarantie - zu bejahen, sofern ein solcher im für sie hypothetischen Fall der Ausübung einer vollen Erwerbstätigkeit bei sonst gleichen persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Gegebenheiten bestünde. Für eine solche die landesrechtliche Kategorienbildung von Erwerbs-, Nicht- und Teilerwerbstätigen einebnende Betrachtungsweise lässt sich weder der Bundesverfassung noch der Europäischen Menschenrechtskonvention etwas entnehmen.
 
5.3 Kein Anlass für eine Praxisänderung im Sinne der Vorinstanz (...) bildet schliesslich die am 6. Oktober 2000 eingereichte parlamentarische Initiative zur «Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen». Der Initiant (alt Nationalrat Marc F. Suter) und die Mitunterzeichner verlangen, dass im Gesetz eine Bestimmung eingefügt wird mit folgendem provisorischem Wortlaut: «War die oder der Versicherte vor Eintritt der Invalidität nur zum Teil erwerbstätig, wird die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit wie auch im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG je bezogen auf eine Vollzeittätigkeit ermittelt». Die Initiative war kein Diskussionspunkt der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision. Das erstaunt insofern, als im Rahmen dieser Änderung die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung auf Gesetzesstufe verankert worden ist (vgl. Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG). Die Neuerung ist indessen rein formeller Natur. Sie hat an der geltenden Regelung nichts geändert (Botschaft vom 21. Februar 2001 über die vierte Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [BBl 2001 3205 ff.] S. 3287; BGE 130 V 393). Am 3. Oktober 2003 hat der Nationalrat der Initiative Suter auf Vorschlag seiner Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit Folge gegeben (Amtl. Bull. 2003 N Beilagen 34 ff.). Sie wird in der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision; BBl 2005 4459 ff.) allerdings nicht erwähnt."
 
6.2.2 Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, welche eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 131 V 110 Erw. 3.1 mit Hinweisen) im vom kantonalen Gericht befürworteten Sinne rechtfertigten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zu dessen Kritikpunkten bereits in BGE 125 V 146 und - wie zuvor dargelegt - im Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, ausführlich Stellung genommen, sodass sich Weiterungen erübrigen.
 
Der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. Januar 2005 wurde demnach zu Unrecht aufgehoben.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. August 2005 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. März 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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