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Informationen zum Dokument  BGer 6S.444/2005  Materielle Begründung
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BGer 6S.444/2005 vom 10.02.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.444/2005 /sza
 
Urteil vom 10. Februar 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Peter Steiner,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung (mehrfacher Raub usw.),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 6. September 2005 (21 05 40).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Luzern fand als Appellationsinstanz am 6. September 2005 X.________ des mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des mehrfachen Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) schuldig. Es sprach ihn von den Vorwürfen des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), des mehrfachen bandenmässigen Raubes (Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) und des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB frei und stellte das Verfahren in einem Punkte ein. Es bestrafte ihn mit 2 ½ Jahren Zuchthaus (abzüglich 29 Tage Untersuchungshaft).
 
B.
 
X.________ erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil im Strafpunkt aufzuheben und ihn unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
 
Obergericht und Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Hält der Kassationshof eine Beschwerde für begründet, entscheidet er grundsätzlich nicht in der Sache selber, sondern weist diese zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 277ter BStP). Auf den Antrag ist in diesem Sinne einzutreten.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
 
2.
 
Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen; dabei sind Beweggründe, Vorleben und persönliche Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1) und ist damit das wesentliche Strafzumessungskriterium (BGE 127 IV 101 E. 2a). Im Urteil müssen die wesentlichen Tat- und Täterkomponenten beurteilt, das Ausmass qualifizierender Tatumstände gewichtet und die Stafzumessung nachvollziehbar begründet werden. Dabei besitzt die Vorinstanz ein erhebliches Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). Das Bundesgericht hebt ein Urteil insbesondere auch auf, wenn die Strafe übertrieben hart oder mild erscheint, so dass von einem Ermessensmissbrauch gesprochen werden muss. Dies ist aber erst bei einem unhaltbaren Strafmass anzunehmen (BGE 127 IV 101 E. 2c; 122 IV 241; 117 IV 401).
 
Entgegen den Beschwerdevorbringen ist nicht zu überprüfen, ob die Vorinstanz wegen der zusätzlichen Freisprüche eine im Vergleich zum Urteil des Kriminalgerichts genügende Strafreduktion vorgenommen hat, sondern ob die vorinstanzlich festgesetzte Strafe Bundesrecht verletzt. Wie die Vorinstanz annimmt, wiegt das Verschulden des Beschwerdeführers trotz des Freispruchs vom Vorwurf der banden- und gewerbsmässigen Begehungsweise schwer. Er wirkte zwischen Herbst 2000 und dem 9. Juni 2002 als Mittäter an zehn Raubüberfällen und sieben Diebstählen mit, beging Hausfriedensbruch und führte einen Diebstahl als Alleintäter aus. Die bei vier Raubtaten mitgeführte und in zwei Fällen eingesetze Teleskop-Stahlrute wurde von ihm beigebracht. Der Beschwerdeführer offenbarte eine beträchtliche kriminelle Energie. Daran vermag - wie die Vorinstanz ausführt - auch der im Verhältnis zu den zahlreichen Straftaten relativ geringe Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 12'736.-- nichts zu ändern (angefochtenes Urteil S. 16). Entgegen der Beschwerde kann diese Tatsache denn auch nicht zu seinen Gunsten veranschlagt werden. Wesentlich ins Gewicht fällt neben der Vielzahl der Straftaten die rücksichtslose Gewalttätigkeit bei den Raubüberfällen und damit die kriminelle Energie. Neben den Überfällen auf eine Taxifahrerin und einen Taxifahrer sowie auf einen SBB-Stationsbeamten wurden wehrlose Passanten ausgewählt, niedergeschlagen, ausgeraubt und liegengelassen. Wie die Vorinstanz feststellt, ist es glücklichen Umständen zuzuschreiben, dass die Opfer bei diesen Angriffen nicht noch schwerere körperliche Beeinträchtigungen erlitten haben. Der Beschwerdeführer musste sich als dreifacher Karate-Schweizermeister und (früheres) Mitglied der Nationalmannschaft über die Tragweite solcher Angriffe und über das Gewaltverbot besonders im Klaren sein. Er kann zwar nicht als Anführer betrachtet werden, war aber häufig die initiative und treibende Kraft und nahm aktiv an den Straftaten teil. Als erfahrener Kampfsportler stärkte er die Gruppe. Er leistete entgegen der Beschwerde nicht bloss Chauffeurdienste und muss die mittäterschaftlichen Tathandlungen mitverantworten. Die Relativierungen in der Beschwerdeschrift sind unbegründet.
 
Die Vorinstanz berücksichtigt insbesondere den Leumund, die soziale und berufliche Integration, die Strafempfindlichkeit, das kooperative Verhalten, die Reue und Einsicht sowie das Wohlverhalten seit der Delinquenzzeit, während sie seine Geständnisbereitschaft wegen des anfänglichen Bestreitens relativiert, so dass das Geständnis nicht in jenem geltend gemachten erheblichen Masse strafmindernd gewertet werden konnte, wie das unter den "besonderen" Umständen von BGE 121 IV 202 E. 2d/cc möglich war. Es besteht ferner kein Anlass zu einer zusätzlichen Strafminderung, weil gegen den Beschwerdeführer keine Betreibungen durchgeführt wurden. Die Vorinstanz setzt die Strafe neu fest und ist daher auch nicht gehalten, wegen der vom Kriminalgericht noch angerechneten, relativ weit zurückliegenden Vorstrafe nunmehr eigens eine Strafminderung vorzunehmen, weil sie selber annimmt, die Vorstrafe könne keinen Einfluss mehr auf das Strafmass nehmen.
 
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafmilderungsgründe lehnt die Vorinstanz mit Recht ab. Art. 64 Abs. 4 StGB kommt nicht in Anwendung, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Voraussetzungen der betätigten aufrichtigen Reue, namentlich des (soweit zumutbaren) Ersatzes des Schadens, und mithin einer besonderen Anstrengung, nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer hat immerhin ein gestohlenes Gerät zurückgegeben, was leicht strafmindernd veranschlagt wird. Weiter gewichtet sie den Zeitablauf strafmindernd, wendet aber richtigerweise Art. 64 Abs. 5 StGB wegen Ablaufs verhältnismässig langer Zeit nicht an, da diese Voraussetzungen offenkundig nicht gegeben sind. Schliesslich war auch Art. 64 Abs. 6 StGB nicht anwendbar. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen seines Alters nicht die volle Einsicht in das Unrecht seiner Tat besessen hätte. Hingegen wird berücksichtigt, dass er unter schlechtem Einfluss und einem gewissen Gruppendruck stand und zu Beginn der Straftaten erst 18 Jahre alt war (letzteres wird erheblich strafmindernd gewürdigt). Entgegen der Beschwerde kann aber die Tatsache, dass er im Rahmen einer Gruppe handelte, nicht strafmindernd wirken. Im Gegenteil muss das Handeln aus einer Gruppe heraus wegen der grösseren kriminellen Energie und Gefährlichkeit richtigerweise straferhöhend gewichtet werden. Dies um so mehr, wenn die zu beurteilende Gruppierung ein brutales Gewaltpotential manifestiert (angefochtenes Urteil S. 16).
 
Das Strafmass erscheint im Ergebnis nicht als übertrieben hart. Die Vorinstanz spricht zwar eine empfindliche Sanktion aus. Diese hält sich aber im Rahmen des ihr zustehenden Strafzumessungsermessens und verletzt kein Bundesrecht. Es handelt sich namentlich bei den zahlreichen Raubüberfällen nicht mehr um Straftaten einfacher Adoleszenzdelinquenz.
 
3.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten vor Bundesgericht (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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