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Informationen zum Dokument  BGer 1A.149/2005  Materielle Begründung
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BGer 1A.149/2005 vom 09.02.2006
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1A.149/2005
 
1P.327/2005 /ggs
 
Urteil vom 9. Februar 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
1. Einwohnergemeinde Reigoldswil, vertreten durch den Gemeinderat, 4418 Reigoldswil,
 
2. Hans Preiswerk-Häfliger,
 
3. Hansruedi Müller,
 
4. Stephan Gudenrath,
 
und mitunterzeichnende Anwohner der Meiermatt:
 
- Daniel und Cornelia Bilat,
 
- Markus und Corinna Meyer-Riegler,
 
- Werner und Ruth Meyer-Dietler,
 
- Walter und Therese Bader-Bieri,
 
- Kathrin Gudenrath,
 
- Walter und Christa Gisin,
 
- Ernst und Dora Rieder,
 
- Probst AG Schreinerei,
 
- Heinz und Isabelle Thomann,
 
- Werner und Marta Thomann,
 
- Gottlieb und Ruth Wagner,
 
- Jonas Wagner,
 
- Benz und Sabine Schaffner,
 
- Franz Murmann,
 
- Gerhard und Christine Wirth,
 
- Walter Schär-Oberli,
 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Advokat
 
Erik Wassmer,
 
gegen
 
Anton Zurfluh AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Claudius Alder,
 
Baurekurskommission des Kantons
 
Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, Postfach, 4410 Liestal,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Raumplanung und Bauwesen,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. Januar 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 8. April 2002 reichte die Anton Zurfluh AG beim Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft ein Baugesuch für eine Bauschuttrecyclinganlage auf den Parzellen Nrn. 1114, 1115, und 1530, Grundbuch Reigoldswil, Meiermatt, ein. Die genannten Grundstücke liegen in der Gewerbezone G1/G2. Es wurde ihnen die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Das Projekt sah vor, pro Jahr maximal 50'000 t Abbruchmaterial anzunehmen, auf dem Areal zu brechen und bis zur Wiederverwertung zwischenzulagern. Für die Verarbeitung des Bauschuttes zu Granulat soll während 12 Wochen pro Jahr eine mobile Brecheranlage auf dem Baugrundstück betrieben werden. Ferner sollen ein Pneulader und ein Bagger eingesetzt werden. Zum Projekt hat die Gruner AG einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 14. März 2002 erstellt.
 
B.
 
Gegen das Baugesuch wurden verschiedene Einsprachen erhoben. Diese wurden vom Bauinspektorat mit Entscheid vom 8. November 2002 abgewiesen. Gleichzeitig erteilte diese Amtsstelle der Gesuchstellerin eine Baubewilligung. In der Betriebsbewilligung wurde die erlaubte maximale Annahme- und Verarbeitungsmenge des Abbruchmaterials (mineralische Bauabfälle) von den im Baugesuch genannten 50'000 t (=30'000m3) auf jährlich 30'000 t (=18'500 m3) reduziert. Gegen den Entscheid des Bauinspektorats erhob die Einwohnergemeinde Reigoldswil zusammen mit zahlreichen Nachbarn Beschwerde bei der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft.
 
Den Entscheid der Baurekurskommission, mit welchem ihre Beschwerde abgewiesen wurde, zogen die genannten Beschwerdeführer an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft weiter. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2005 teilweise gut. Es hob die Entscheide der Baurekurskommission (Nrn. 02-117/118/119/ 120) vom 12. August 2003 und des Bauinspektorates Nr. 121 vom 8. November 2002 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bauinspektorat zurück. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'373.- auferlegte das Kantonsgericht zur Hälfte (d.h. Fr. 686.50) der Anton Zurfluh AG. Die andere Hälfte wurde auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurde den privaten Beschwerdeführern je ein Viertel der reduzierten Parteientschädigung in der Höhe von je Fr. 1'710.05 zugesprochen. Im Übrigen wurden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
 
Das Verwaltungsgericht kommt in Erwägung 9.4 seines Urteils zum Schluss, dass in Bezug auf die Lärmimmissionen und Vibrationen der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt sei, weshalb die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. In Erwägung 10 wird für die Frage des Lärms detailliert erörtert und geklärt, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich noch Lücken aufweist und inwiefern noch weitere Abklärungen vorzunehmen sind. In Erwägung 11 äussert sich das Kantonsgericht in gleicher Weise zu den Sachverhaltsmängeln betreffend die Frage der Erschütterungen.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts führen die Einwohnergemeinde Reigoldswil und zahlreiche Mitbeteiligte staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, in Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde sei das Urteil des Kantonsgerichts in Bezug auf die Punkte Gemeindeautonomie/Zonenkonformität, Standortplanung/Transportwege, Bedarfsnachweis und Kostenentscheid aufzuheben. Gestützt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der angefochtene Entscheid in den Punkten Standortplanung/Transportwege, Bedarfsnachweis und Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass die Anton Zurfluh AG auf den Parzellen Nrn. 1114, 1115 und 1530, GB Reigoldswil, keine Bauschuttrecyclinganlage bauen dürfe.
 
D.
 
Die Anton Zurfluh AG beantragt, es sei sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf die Beschwerden eingetreten werden könne. Die ordentlichen Kosten der Beschwerdeverfahren seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, ihr eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Kantonsgericht und das Bauinspektorat verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU, vormals BUWAL) erachtet den angefochtenen Entscheid in seiner dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung als bundesrechtskonform.
 
E.
 
Mit Verfügung vom 6. Juli 2005 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174, 185 E. 1 S. 188; 129 II 225 E. 1 S. 227, mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht.
 
2.
 
2.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 OG), sofern diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa S. 49; 123 II 359 E. 1a/aa S. 361, je mit Hinweisen).
 
2.2 Der angefochtene Entscheid betrifft eine kantonale Baubewilligung. Er erging einerseits gestützt auf das kantonale und kommunale Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht und andererseits in Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.
 
2.2.1 Soweit die Beschwerdeführer die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bejahen, indem sie Art. 3 Abs. 3 lit b RPG als verletzt rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die Verletzung des Raumplanungsgesetzes ist abgesehen von den hier nicht zutreffenden Ausnahmen, die in Art 34 Abs. 1 RPG genannt werden, gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen. Immerhin können die in Art. 3 RPG enthaltenen Planungsgrundsätze etwa als Auslegungshilfe bei der Anwendung umweltschutzrechtlicher Normen beigezogen werden. Selbständige Grundlage zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde können sie jedoch nicht bilden.
 
2.2.2 Die Beschwerdeführer stützen ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ferner auf die Rüge der Verletzung der Standortplanungspflicht im Sinne von Art. 31 ff. USG i.V.m. Art. 17 TVA. Das Kantonsgericht hat zu dieser Frage einen Grundsatzentscheid gefällt, welcher nach der Praxis des Bundesgerichts als Teilentscheid in gleicher Weise wie ein Endentscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (BGE 130 II 321 E. 1 S. 324; 120 Ib 97 E. 1b S. 99 je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer sind Adressaten des angefochtenen Urteils und, soweit sie Nachbarn der Baugrundstücke sind, vom umstrittenen Vorhaben mehr als die Allgemeinheit betroffen und somit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
 
2.2.3 Die Gemeinde Reigoldswil ist als Standortgemeinde der umstrittenen Anlage gestützt auf Art. 57 USG i.V.m. Art. 103 lit. c OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Sie wird durch den angefochtenen Entscheid als Trägerin der kommunalen Raumplanung in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt und erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor gesundheitsschädigendem Lärm. Auch Gesichtspunkte des Lastwagenverkehrs, des Landschaftsschutzes und der Planungsautonomie werden ins Feld geführt. Dadurch hat die Gemeinde ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung. Sie ist demzufolge gestützt auf Art. 57 USG in Verbindung mit Art. 103 lit. c OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (BGE 124 II 293 E. 3b S. 304; 119 Ib 389 E. 2e S. 391).
 
2.2.4 Unter dem Titel "staatsrechtliche Rügen" machen die Beschwerdeführer eine Verletzung von § 27 des Umweltschutzgesetzes Basel-Landschaft (USG BL) geltend. Danach darf die Baubewilligung für eine Abfallanlage nur erteilt werden, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht. Diese kantonalrechtliche Vorschrift des Umweltschutzrechts steht in einem derart engen Sachzusammenhang zu den in den Art. 31 ff. USG und 15 ff. TVA enthaltenen Vorschriften, dass deren Einhaltung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist.
 
2.2.5 Die übrigen formellen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass.
 
3.
 
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit welchem das Verfahren an das Bauinspektorat zurückgewiesen wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der staatsrechtlichen Beschwerde ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der das Rechtsmittelverfahren über die umstrittene Baubewilligung nicht abschliesst.
 
3.1 Nach Art. 87 Abs. 2 OG - in der seit dem 1. März 2000 geltenden Fassung (AS 2000 417) - ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, von den in Art. 87 Abs. 1 OG genannten Ausnahmefällen abgesehen, die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ist die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Sinne nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so können die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide nach Art. 87 Abs. 3 OG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden.
 
Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere sind nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide zu betrachten (BGE 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 396 E. 1 S. 398). Art. 87 Abs. 2 OG führt in seiner heutigen Fassung in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung gelten letztinstanzliche kantonale Urteile, in welchen über Teile eines Bauvorhabens entschieden wird, die aber gewisse Fragen noch offen lassen, als Zwischenentscheide im Sinne des heutigen Art. 87 Abs. 2 OG. Dies selbst in Fällen, in welchen bestimmte baurechtliche Fragen endgültig, unter Umständen sogar mit Wirkung gegenüber Dritten, beurteilt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 6. Januar 1987 in ZBl 89/1988, S. 84 ff. E. 1a, und vom 9. September 1992 in ZBl 95/1994, S. 66 E. 1d, je mit Hinweisen; nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts 1P.530/1992 vom 7. Dezember 1992 und 1P.652/1997 vom 8. Dezember 1997).
 
3.2 Die Beschwerdeführer nennen keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile rechtlicher Natur, die sich für sie aus der Behandlung ihrer Rügen nach Abschluss der kantonalen Rechtsmittelverfahren ergeben könnten. Es sind denn auch keine entsprechenden Nachteile ersichtlich. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Das gilt insbesondere auch für die erhobene Willkürrüge betreffend den Kostenentscheid (BGE 122 I 39 E. 1a S. 41).
 
4.
 
4.1 Hinsichtlich der Standortplanungspflicht im Sinne von Art. 17 TVA machen die Beschwerdeführer geltend, die umstrittene Anlage sei zu Unrecht nicht im kantonalen Richtplan verzeichnet. Reigoldswil gelte nicht als Industrie- und Entsorgungsgebiet. Die Gemeinde liege vielmehr in einer unberührten Landschaft. Das Dorfbild von Ziefen geniesse nationale Bedeutung. Schwerpunkte bildeten dort das Wohnen, die Landwirtschaft und der sanfte Tourismus. Die umstrittene Anlage gehöre zu den "wichtigen anderen Abfallanlagen" im Sinne von Art. 17 TVA. Ohne raumplanerische Abstimmung sei sie deshalb am vorgesehenen Standort unzulässig. Die Anlage habe eine Zunahme des Schwerverkehrs um 19% (mindestens 30 Lastwagen pro Tag bei optimierten Leerfahrten) zur Folge. Es seien erhebliche Lärmimmissionen, Abgase, Staub und Erschütterungen zu erwarten. Diese störenden Auswirkungen des Bauvorhabens riefen nach einem Standort nahe an den Verkehrsachsen und weit weg vom Wohngebiet. Diese Bedingungen seien hier nicht erfüllt.
 
Das Kantonsgericht kommt unter Hinweis auf BGE 126 II 26 E. 4b S. 35 zum Schluss, in Anbetracht der gemäss Betriebsbewilligung zugelassenen Umschlagsmenge von 30'000 t, sei von einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von durchschnittlich 19 Lastwagenbewegungen (inkl. Leerfahrten) auszugehen. Unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass keine risikobehafteten Stoffe recycliert würden, handle es sich bei der umstrittenen Bauschuttrecyclinganlage nicht um eine wichtige andere Abfallanlage nach Art. 17 TVA. Deshalb sei sie nicht in die kantonale Richtplanung aufzunehmen.
 
Das BAFU hält in seiner dem Bundesgericht eingereichten Stellungnahme dafür, die gemäss Art. 17 TVA verlangte Ausweisung der vorgesehenen Standorte in den Richtplänen bezwecke vor allem die Sicherung der erforderlichen Standorte. Dies sei besonders bei Grossanlagen wie Deponien und Verbrennungsanlagen nötig, die hohe Investitionen erforderten. Deren Erstellung sei wegen der Umweltauswirkungen bzw. Standortanforderungen (Deponien) schwierig. Es gebe dafür wenig geeignete Standorte. Die hier umstrittene Bauschuttrecyclinganlage sei in qualitativer und quantitativer Hinsicht anders als Deponien oder Verbrennungsanlagen. Sie unterscheide sich hinsichtlich ihrer räumlichen Auswirkungen und ihrer raumplanerischen Bedeutung nicht wesentlich von einer beliebigen Produktionsanlage. Die Ausweisung einer solchen Anlage im kantonalen Richtplan sei nicht nötig.
 
Diesen Ausführungen des Kantonsgerichts und des BAFU ist zuzustimmen. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführer ergibt sich auch aus BGE 126 I 26 ff. nicht anderes. Die Erwägungen 4a bis c auf den Seiten 34 ff. dieses Entscheides sind auch für das vorliegende Verfahren massgeblich. Gleich wie für die dort umstrittene Reststoffverfestigungsanlage besteht auch für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Bauschuttrecyclinganlage im Rahmen der kantonalen Richtplanung kein Festsetzungsbedarf. Die Rüge der Verletzung von Art. 17 TVA erweist sich somit als unbegründet.
 
4.2 Das BAFU weist sodann zutreffend darauf hin, dass der Standort der geplanten Anlage in Reigoldswil sich nicht in einem Inventar des Bundes mit Objekten von nationaler Bedeutung gemäss Art. 5 NHG befinde. Das Dorfbild von Ziefen sei in der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS, SR 451.12) enthalten. Geschützt sei Ziefen als Dorf, welches sich knapp 4 km entfernt befinde und von der geplanten Anlage nicht einsehbar sei. Laut Auskunft des Bundesamtes für Kultur werde das ISOS deshalb durch das Vorhaben nicht tangiert.
 
4.3 Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die umstrittene Anlage dürfe gemäss Art. 27 USG BL nur gebaut werden, wenn ein entsprechender Bedarf dafür nachgewiesen sei. Das sei in Bezug auf das hintere Frenkental nicht der Fall. Es falle dort weder genügend Bauschutt an noch könne Recyclingmaterial verbaut werden. Sämtliches Material müsse aus der Agglomeration Basel zugeführt und nach Verarbeitung und Zwischenlagerung wieder dorthin zurücktransportiert werden. Das Kantonsgericht nehme zu Unrecht an, es bestehe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft ein Bedarf für eine zusätzliche Bauschuttrecyclinganlage. Es herrsche ein Überangebot an Recyclingmaterial, weshalb die Beschwerdeführer befürchteten, nach dem Konkurs der Baugesuchstellerin den hinterlassenen Schuttkegel auf eigene Kosten abtransportieren zu müssen, damit das Landschaftsbild wiederhergestellt sei.
 
Der Bundesrat hat die Vorschrift von § 27 USG BL gemäss einer zum publizierten Gesetzestext angebrachten Fussnote am 24. Oktober 1991 unter dem Vorbehalt genehmigt, "dass der Passus 'Bedürfnis in der Region' so ausgelegt wird, dass ein solches Bedürfnis auch dann besteht, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregionalen oder gesamtschweizerischen Bedürfnis entspricht und der vorgesehene Standort dafür geeignet ist". Die von den Beschwerdeführern verlangte Einschränkung des Blickwinkels auf das hintere Frenkental ist deshalb vom Kantonsgericht zu Recht verworfen worden.
 
Das Kantonsgericht hält das Bedürfnis für die umstrittene Bauschuttrecyclinganlage für ausgewiesen. Es stützt sich dabei auf Aussagen im UVB. Diese basieren ihrerseits auf der BAFU-Publikation Umwelt-Materialien Nr. 132, Abfall, Bauabfälle Schweiz - Mengen, Perspektiven und Entsorgungswege, Band 2 [kantonale Werte] sowie auf Daten der Fachstelle Abfall des Amtes für Umweltschutz und Energie des Kantons Basel-Landschaft betreffend die bereits bestehende Anlagenkapazität in der Region. Für die Bedarfsabschätzung gehe der UVB davon aus, die vorhandenen Behandlungskapazitäten seien in der Region derzeit knapp genügend. Mit einer maximalen Behandlungskapazität von 50'000 Tonnen pro Jahr (t/a), - welche in der Betriebsbewilligung auf 30'000 t/a reduziert worden ist - könne die Anton Zurfluh AG jeweils ungefähr die Hälfte des bis in das Jahr 2010 zusätzlich pro Jahr auf den Markt gelangenden Materials verarbeiten. Im UVB werde erklärt, dass sich das Einzugsgebiet für die Anlieferungen bis in die Region Basel-Stadt (Distanz maximal 30 km) erstrecke. Die Abnahmeorte würden sich im Waldenburger-, Homburger- und Ergolztal (Distanz ca. 10-20 km), im Laufental und Schwarzbubenland (Distanz ca. 15-20 km) sowie teilweise in der Region Liestal (Distanz ca. 12 km) befinden. Gestützt auf diese Angaben durfte das Kantonsgericht das in Art. 27 Abs. 1 USG BL geforderte Bedürfnis bejahen, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie in diesem Zusammenhang die den kantonsgerichtlichen Ausführungen zu Grunde liegenden Sachverhaltsannahmen kritisieren, ist auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Blick auf Art. 105 Abs. 2 OG nicht einzutreten.
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten den privaten Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Gemeinde Reigoldswil werden keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 156 Abs. 2 OG). Die Beschwerdeführer mit Einschluss der Gemeinde Reigoldswil haben die Anton Zurfluh AG angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den privaten Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baurekurskommission und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Umwelt und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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