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Informationen zum Dokument  BGer I 740/2005  Materielle Begründung
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BGer I 740/2005 vom 08.02.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 740/05
 
Urteil vom 8. Februar 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Keel Baumann
 
Parteien
 
M.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 12. September 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1964 geborene M.________ ist von Beruf Feinmechaniker und diplomierter Techniker TS. Nach verschiedenen Tätigkeiten in seinem angestammten Beruf, unter anderem bei der W.________ AG arbeitete er vom Februar 2003 bis März 2004 beim Zentrum X.________ als Abwart im Rahmen eines 80 %-Pensums (bis August 2003 im Sinne einer beruflichen Massnahme der Invalidenversicherung). Im November 2004 nahm er eine neue Stelle als Techniker an.
 
Im März 2002 meldete sich M.________ unter Hinweis auf ein nicht erkanntes Kindheits-POS, eine reaktive Depression als Erwachsener/Jugendlicher sowie ein diagnostiziertes Erwachsenen-POS bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, medizinische Eingliederungsmassnahmen) an. Nach Abklärung der medizinischen (Arztbericht der Dr. med. R.________, Psychiatrie FMH, vom 28. April 2002, Gutachten des Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. September 2002) und erwerblichen Verhältnisse sprach die IV-Stelle Bern M.________ berufliche Massnahmen in Form einer Einarbeitungszeit an einem konkreten Arbeitsplatz, im Zentrum X.________, zu (Verfügungen vom 13. März, 9. April und 22. Mai 2003).
 
Nach Einholung eines Berichts über die Arbeitsabklärung im Zentrum X.________ vom 29. August 2003, eines Schlussberichts der Abteilung Berufliche Eingliederung vom 1. Oktober 2003 sowie eines neuropsychologischen Gutachtens der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Spital Y.________, vom 26. April 2004, ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 28 % und verneinte gestützt hierauf den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 8. Juli 2004). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 13. Oktober 2004).
 
B.
 
Hiegegen liess M.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf abzuklären (wobei das Verfahren bis zum Vorliegen des Ergebnisses des laufenden Arbeitsversuches zu sistieren sei). Der Rentenanspruch sei neu zu prüfen. Eventualiter seien berufliche Massnahmen zuzusprechen. Mit Entscheid vom 12. September 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
 
C.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben, die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als dipl. Maschinenbautechniker TS richtig zu ermitteln und über den Rentenanspruch neu zu befinden.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Versicherte hat sich im März 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Damit ist teilweise ein Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 sowie der Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Aus diesem Grunde und weil eine Dauerleistung streitig ist, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2002 sowie 31. Dezember 2003 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesen Zeitpunkten auf die neuen Normen des ATSG sowie der 4. IV-Revision und deren Ausführungsverordnungen abzustellen (BGE 130 V 445).
 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, je in der bis 31. Dezember 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; vgl. auch Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) sowie die Grundsätze über den Beweiswert eines Arztberichtes (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 345 Erw. 5.1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
2.1 Aufgrund der medizinischen Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung, vorwiegend unaufmerksamer Typus (DSM IV 314.00), einem Schlaf-Apnoe-Syndrom (173.660), einer periodischen Hypersomnie (173.650), bei Status nach depressiver Entwicklung mit panikartigen Ängsten (ICD F32.11) und bei zeitweiligen Hinweisen auf eine diskrete bis leichte depressive sowie neurotische Symptomatik leidet (Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik, Spital Y.________, vom 26. April 2004; vgl. auch Berichte der Dr. med. R.________ vom 28. April 2002 und des Dr. med. A.________ vom 17. September 2002). Streitig und zu prüfen sind die Auswirkungen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
 
2.2 Die Vorinstanz ging von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit aus und stützte sich hiefür auf das Gutachten der Neurologischen Klinik und Poliklinik vom 26. April 2004, gemäss welchem bei einer Tätigkeit im technischen Unterhalt eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 85 % und bei einer solchen als Techniker, wo sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwas akzentuierter zeigten, eine solche von 80 % (bei einer zeitlichen Einschränkung von 10 %) bestehe.
 
Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung ist dies nicht zu beanstanden. Denn das Gutachten ist umfassend, beruht auf umfangreichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (BGE 125 V 352 Erw. 3a), weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Daran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern: Ob die Ärzte der Neurologischen Klinik und Poliklinik (Gutachten vom 26. April 2004) und Dr. med. A.________ (Bericht vom 17. September 2002) - wie der Beschwerdeführer geltend machen lässt - unterschiedliche Auffassungen vertreten in der Frage, inwieweit das Fehlen von eindeutigen Hinweisen auf das Bestehen eines ADS bereits in der früheren Kindheit und Primarschulzeit typisch für diese Störung ist, ist nicht entscheidend, gehen doch sowohl die Gutachter der Neurologischen Klinik und Poliklinik als auch Dr. med. A.________ (wie im Übrigen auch Dr. med. R.________) übereinstimmend davon aus, dass ein ADS besteht, und beurteilen sie einzig dessen Auswirkungen unterschiedlich, was indessen mit der Frage nach Hinweisen auf das ADS in früheren Lebensphasen offensichtlich in keinem Zusammenhang steht. Sodann trifft es, entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung, auch nicht zu, dass im Gutachten vom 26. April 2004 aufgrund der durchgeführten Tests eine rein theoretische Wertung abgegeben wurde, welche dem Praxisalltag nicht Rechnung trägt. Vielmehr waren sich die Gutachter bewusst, "dass die Testsituation für Herrn M.________ eine subjektiv interessante bzw. herausfordernde Situation darstellte, die zudem in einem stark strukturierten Setting durchgeführt wurde, was dazu führen kann, dass sich die effektiven Leistungseinschränkungen weniger ausgeprägt zeigen, als in einer natürlichen Alltagsumgebung". Wie aus dem Gutachten hervorgeht, berücksichtigten die Ärzte denn auch für die Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht allein die Ergebnisse ihrer Untersuchungen, sondern auch die anamnestischen Informationen und die Angaben des Zentrum X.________. Gestützt hierauf gaben sie eine differenzierte, auf die Tätigkeit im technischen Unterhalt einerseits und als Techniker anderseits Bezug nehmende Einschätzung ab. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machen lässt, die Testsituation habe seinem krankheitsbedingten Zuspätkommen nicht Rechnung getragen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich des Zeitmanagements und der Organisationsfähigkeit berücksichtigt hat, indem sie im Rahmen des Einkommensvergleichs (dazu Erw. 2.3 nachfolgend) beim Invalideneinkommen von einem Tabellenlohn mit Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) statt 1 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Aufgaben) oder 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) ausgegangen ist und zusätzlich einen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 79 Erw. 5b) von 10 % gewährt hat.
 
2.3 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz für die Ermittlung des Invalideneinkommens von einem Monatslohn von Fr. 5880.- brutto bei 40 Wochenstunden gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002, Wirtschaftszweig "30-32 Herst. v. el. Geräten u. Einrichtungen, Feinmechanik", Anforderungsniveau 3, ausgegangen ist und ein Jahreseinkommen von brutto Fr. 73'559.- (nach Umrechnung auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden) ermittelt hat, welches sie entsprechend dem Arbeitsfähigkeitsgrad um 20 % und zusätzlich um einen leidensbedingten Abzug von 10 % reduziert hat, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 52'962.- führte. Dieses fiele zwar mit Fr. 52'467.- geringfügig tiefer aus, wenn entsprechend dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt von einem Einkommen aus dem Sektor Maschinenbau ausgegangen würde (Wirtschaftszweig "29, 34, 35 Maschinen- u. Fahrzeugbau", Anforderungsniveau 3, Fr. 5825.- pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden). Stellt man das Invalideneinkommen von Fr. 52'962.- bzw. Fr. 52'467.- dem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 83'200.- gegenüber, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 36 bzw. 37 %, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. Februar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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