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Informationen zum Dokument  BGer 4P.305/2005  Materielle Begründung
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BGer 4P.305/2005 vom 03.02.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.305/2005 /sza
 
Urteil vom 3. Februar 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichter Nyffeler,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
M. und N. X.________,
 
O. und P. Y.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Gmünder,
 
gegen
 
Dorfkorporation A.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadelmann,
 
Kassationsgericht des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Willkür),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 13. September 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M. und N. X.________ einerseits und O. und P. Y.________ andererseits (Beschwerdeführer) sind Eigentümer der Parzellen Nrn. ___1 bzw. ___2 in B.________. Am 13. Mai 1999 rutschte der Hang bergseits der Einfamilienhäuser der Beschwerdeführer auf einer Breite von mehreren Metern ab, wobei im Rutschbereich massiv Wasser austrat und ein Teil des Erdreichs aus dem oberen Teil des Hanges murgangartig weg- und gegen die beiden Häuser der Beschwerdeführer geschwemmt wurde. In den Tagen zuvor war es in der Gegend sehr regnerisch. Die Niederschlagsmengen beliefen sich für die Zeit vom 11. bis 12. Mai 1999 jeweils 07.00 Uhr auf 50-70 mm und für die Periode von 07.00 des 12. Mai bis 07.00 Uhr des 13. Mai auf 75-90 mm. Bei der Eintagesmenge von 90 mm handelt es sich statistisch gesehen um ein sogenanntes 15-jähriges Ereignis. Zweitagesmengen von 160 mm kommen statistisch gesehen etwa alle 150 Jahre vor.
 
Durch den Hang, der ins Rutschen geriet, führte längs der nordöstlichen Grenze der Grundstücke der Beschwerdeführer rund 15-20 m oberhalb der beiden Wohnhäuser eine im Eigentum der Dorfkorporation A.________ (Beschwerdegegnerin) stehende Wasserleitung aus Eternitrohren mit einem Innendurchmesser von 125 mm. Die Leitung befand sich unter dem Trassee des dortigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsweges in einer Tiefe von 1.20-1.40 m Sie wurde im Jahre 1952 im unüberbauten Hang verlegt. Bei ihrer Freilegung nach dem Schadenereignis wurde festgestellt, dass sie beidseits des Rutsches geradlinig abgeschert, das heisst gebrochen war. Das Gelände war im Leitungsbereich ca. 20-30 cm abgesackt. Der Hang wies bergseits der Leitung zwei bis drei Meter tiefe Risse auf.
 
Die Beschwerdeführer vertraten den Standpunkt, der Hangrutsch sei auf einen Werkmangel an der Wasserleitung im Sinne von Art. 58 OR zurückzuführen.
 
B.
 
Am 10. Februar 2000 stellten die Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Alttoggenburg das Begehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihnen Fr. 32'743.40 nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Das Bezirksgericht wies die Klage am 7. Dezember 2001 ab.
 
Eine gegen dieses Urteil erhobene kantonalrechtliche Berufung der Beschwerdeführer wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 23. Februar 2005 ab.
 
Gegen dieses Urteil gelangten die Beschwerdeführer mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen, welches das Rechtsmittel am 13. September 2005 abwies, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
Die Beschwerdeführer beantragen mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Kassationsgerichts wegen Verletzung des Willkürverbots (Art. 8 BV [recte Art. 9 BV]) aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Die Beschwerdeführer haben das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2005 ausser mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auch mit eidgenössischer Berufung angefochten (Verfahren 4C.153/2005).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 26 E. 2.1 mit Verweisen). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Richtet sich die Beschwerde wie hier gegen den Entscheid einer Kassationsinstanz, der dieselben Rügen unterbreitet werden konnten wie dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren, so ist unter Auseinandersetzung mit deren Erwägungen aufzuzeigen, inwiefern die Kassationsinstanz die gerügte Verfassungsverletzung zu Unrecht verneint haben soll (BGE 125 I 492 E. 1a/cc und E. 1b).
 
Soweit die Beschwerdeführer Willkür in der Beweiswürdigung geltend machen, haben sie im vorliegenden Fall aufzuzeigen, inwiefern das Kassationsgericht zu Unrecht verneint haben soll, dass die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b; ferner BGE 130 I 258 E. 1.3 S.261f.; 129 I 113 E. 2.1; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b, je mit Hinweisen).
 
Diesen Begründungsanforderungen vermag die Eingabe der Beschwerdeführer, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, nicht zu genügen.
 
2.
 
Das Kantonsgericht hatte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Bruch der Leitung und den von den Beschwerdeführern behaupteten Schäden verneint, was von den Beschwerdeführern als offensichtlich unhaltbar kritisiert wird.
 
2.1 Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem haftungsbegründenden Ereignis gegeben sei, ist eine Tatfrage, die auch in berufungsfähigen Streitsachen der Überprüfung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegt (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; 123 III 110 E. 2 S. 111).
 
2.2 Das Kantonsgericht erwog dazu, die Leitung der Beschwerdegegnerin sei durch den Hangrutsch beschädigt worden, der auf die erheblichen Niederschläge zurückzuführen sei, die in der Zeit vom 11. bis zum 13. Mai 1999 über das Toggenburg niedergingen. Es seien Zweitagesmengen von 160 mm gemessen worden. Solche Extremniederschläge kämen alle 150 Jahre vor. Für den beigezogenen Experten stehe fest, dass die Rutschung und damit auch der eingetretene Schaden allein durch die vorangehenden Jahrhundertniederschläge ausgelöst worden seien. Er beurteile die These der Beschwerdeführer, wonach eine geborstene Wasserleitung als Ursache der Rutschung anzusehen sei, als unwahrscheinlich, da sie mit keinerlei hieb- und stichfesten Fakten untermauert werden könne. Es sei, so das Kantonsgericht, kein Grund ersichtlich, von dieser Beurteilung abzuweichen. Sie basiere auf einer sorgfältigen Analyse der festgestellten Tatsachen und stehe im Einklang mit der Erkenntnis, dass die Niederschläge im Mai 1999 in der ganzen Ostschweiz zu zahlreichen Rutschungen geführt hätten und dies vor allem auch in wesentlich weniger steilen Hanglagen als im vorliegenden Falle. Ursache des Leitungsbruchs sei der durch die massiven Niederschläge ausgelöste Hangrutsch, der im Leitungsbereich eine Absenkung um mehrere Zentimeter verursacht habe, wodurch die maximale Festigkeit der Rohre überschritten worden sei, was zum Bruch der Leitung geführt habe. Dass eine Eternitleitung bei Einwirkung von solchen Kräften breche, liege in der Natur der Sache. Zu beachten gelte es auch, dass der Bruch der Leitung der Beschwerdegegnerin allein nie dazu geführt hätte, dass der gesamte Hang oberhalb der Liegenschaften der Beschwerdeführer ins Rutschen gekommen wäre und die zur Diskussion stehenden Schäden an den Liegenschaften hätte verursachen können.
 
2.3 Die Beschwerdeführer machten dagegen vor Kassationsgericht geltend, die Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Leitungsbruch und dem eingetretenen Schaden sei willkürlich, weil der Hang äusserlich nur dort wahrnehmbar gerutscht sei, wo das Wasser durch die geborstene Leitung ausgebrochen sei. Das Kassationsgericht befand, die Expertise auf die sich das Kantonsgericht abgestützt habe, widerspreche dieser Auffassung. Das Kantonsgericht habe die Erkenntnisse des Experten nicht einfach unkritisch übernommen, sondern sie habe detailliert begründet, warum es als bewiesen zu gelten habe, dass allein der durch die massiven Niederschläge verursachte Hangrutsch Ursache des Leitungsbruches gewesen sei. Die Verneinung des Kausalzusammenhangs sei die logische Konsequenz der vom Kantonsgericht vorgenommenen Beurteilung und es liege darin keine Willkür.
 
2.4 Im Wesentlichen machen die Beschwerdeführer in umfangreichen Ausführungen geltend, es ergebe sich aus den Akten, dass das Schadenspotential des Wassers, das im massgeblichen Zeitraum von rund zwei Stunden am Morgen des 13. Mai 1999 ab 5.15 Uhr aus der geborstenen Leitung auf den abgerutschten Teil des Hanges ausgetreten sei, rund 25 Mal grösser gewesen sei als das Schadenspotential, das vom natürlichen Regenwasser stammte. Das aus der Leitung ausgetretene Wasser habe den Hang regelrecht abgeschwemmt und den Schaden verursacht.
 
Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer legen damit ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne sich mit den vorstehend dargestellten Erwägungen des Kassationsgerichts auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, weshalb das Kassationsgericht entgegen diesen eine Verletzung des Willkürverbots durch das Kantonsgericht zu Unrecht verneint haben soll. Damit genügen sie den vorstehend (Erwägung 1) dargestellten Begründungsanforderungen nicht.
 
Soweit sie sinngemäss rügen, das Kantonsgericht habe bei der Verneinung des Kausalzusammenhangs in willkürlicher Weise verkannt bzw. unberücksichtigt gelassen, welche enormen Mengen Wasser nach den Akten während rund zwei Stunden aus der geborstenen Leitung auf den abgerutschten Teil des Hanges ausgetreten seien, wenden sie sich direkt gegen das Urteil des Kantonsgerichts, das im vorliegenden Verfahren nicht Anfechtungsobjekt ist (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a/cc S. 495 oben). Das Kassationsgericht hat sich zu den entsprechenden Argumenten nicht geäussert und die Beschwerdeführer machen nicht geltend, es habe insoweit verfassungsmässige Rechte verletzt. Ihre entsprechenden Ausführungen haben daher im vorliegenden Verfahren als neu zu gelten und es kann darauf schon mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eingetreten werden (Art. 86 OG; vgl. BGE 118 Ia 20 E. 5a); einer kantonalen Behörde kann nicht Willkür, d.h. qualifizierte Unrichtigkeit, vorgeworfen werden, wenn sie Argumente ausser Betracht lässt, die bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können, aber nicht geltend gemacht worden sind (BGE 129 I 74 E. 4.6 und insbesondere 6.6; 119 II 6 E. 4a; 119 Ia 88 E. 1a; 118 III 37 E. 2a; 94 I 144; 84 I 161 E. 1).
 
2.5 Nicht eingetreten werden kann auch auf die von den Beschwerdeführern weiter erhobene Rüge, das Kantonsgericht und mit ihm auch das Kassationsgericht hätten in willkürlicher Weise angenommen, dass den Beschwerdeführern der Beweis der Dauer des aus der geborstenen Leitung ausfliessenden Wassers nicht gelungen sei. Denn damit vermögen die Beschwerdeführer von vornherein nicht aufzuzeigen, dass das Kassationsgericht eine Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang der für sein Urteil entscheidenden Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Bersten der Leitung und dem Schaden zu Unrecht verworfen hätte. So hat das Kassationsgericht zutreffend festgehalten, dass das Kantonsgericht den kritisierten Schluss im Zusammenhang mit der von ihm als nicht entscheiderheblich betrachteten und lediglich "der Vollständigkeit halber" behandelten Frage zog, ob die Beschwerdegegnerin nach dem Hangrutsch zu lange gebraucht habe, um den Wasserlauf nach dem Bersten der Leitung zu stoppen und insoweit ein mangelnder Unterhalt der Leitung angenommen werden könne. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie im Verfahren vor Kassationsgericht über die Rüge hinaus, das Kantonsgericht habe den Beweis der Dauer des Wasseraustritts willkürlich als nicht erbracht betrachtet, geltend gemacht hätten, das Kantonsgericht habe die Dauer des Wasseraustritts bei der Beurteilung der Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Wasseraustritt und Schaden willkürlich unberücksichtigt gelassen.
 
3.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin überdies für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und 5 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Dorfkorporation A.________ und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Februar 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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