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Informationen zum Dokument  BGer H 109/2005  Materielle Begründung
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BGer H 109/2005 vom 02.02.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
H 109/05
 
Urteil vom 2. Februar 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Ursprung und Meyer; Gerichtsschreiber Nussbaumer
 
Parteien
 
1. R.________,
 
2. K.________,
 
Beschwerdeführer, Beschwerdeführer 2 vertreten durch Beschwerdeführer 1
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 24. Mai 2005)
 
In Erwägung,
 
dass R.________ und K.________ am 7. Juli 2005 mit einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 erhoben haben,
 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts R.________ und K.________ mit Verfügungen vom 8. September 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von je Fr. 4000.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass R.________ und K.________ mit Schreiben vom 23. September 2005 je um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht haben,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Gesuche mit Entscheid vom 14. Dezember 2005 abgewiesen hat, weil die Gerichtsurkunde, mit denen die Formulare "Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" zugestellt wurden, bei der Post nicht abgeholt wurde, weshalb die Bedürftigkeit als Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege verneint worden ist,
 
dass den beiden Beschwerdeführern im Entscheid vom 14. Dezember 2005 nochmals eine Frist von 14 Tagen zur Leistung der verlangten Kostenvorschüsse angesetzt worden ist, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung der Kostenvorschüsse auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
 
dass der als Gerichtsurkunde an R.________ für sich und als Vertreter von K.________ zugestellte Entscheid vom 14. Dezember 2005 mit dem postalischen Vermerk «nicht abgeholt» an das Eidgenössische Versicherungsgericht zurückgelangt ist,
 
dass eine derartige Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt,
 
dass - wie bereits im Entscheid vom 14. Dezember 2005 erwähnt - die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen», so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 493, 119 II 149 Erw. 2, 119 V 94 Erw. 4b/aa, je mit Hinweisen),
 
dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat, sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa mit Hinweisen),
 
dass die Beschwerdeführer auf Grund der am 7. Juli 2005 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen mussten,
 
dass der Entscheid vom 14. Dezember 2005 mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 16. Januar 2006 als zugestellt zu gelten hat,
 
dass sich die Beschwerdeführer die Nichtleistung der Kostenvorschüsse innert der gesetzten Frist entgegenhalten lassen müssen und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen haben,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. Februar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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