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Informationen zum Dokument  BGer U 276/2005  Materielle Begründung
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BGer U 276/2005 vom 01.02.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 276/05
 
Urteil vom 1. Februar 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
G.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Lausannegasse 18, 1700 Freiburg,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 26. Mai 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
G.________, geboren 1960, arbeitete seit 1993 als Betriebsarbeiter für die Firma B.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 10. Juli 1999 erlitt er auf der Autobahn als Beifahrer einen Verkehrsunfall: Da seine Ehefrau als Lenkerin nicht rechtzeitig bremsen konnte, als die vor ihr fahrende Fahrzeugkolonne langsamer wurde, fuhr sie in den vor ihr stehenden Wagen, der wiederum auf das davor stehende Auto geschoben wurde, während das nachfolgende Fahrzeug auf das Heck des Wagens auffuhr, in dem G.________ sass. Das am 12. Juli 1999 aufgesuchte Spital X.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Flanke links. Die gegenüber SUVA-Kreisarzt Dr. med. S.________ am 26. Oktober 1999 erstmals erwähnten Kniebeschwerden führten zu insgesamt vier operativen Eingriffen am linken Knie. Die SUVA nahm umfangreiche medizinische Abklärungen vor (unter anderem Beizug mehrerer Berichte des Hausarztes Dr. med. D.________) und holte die Strafakten ein, welche im Verfahren gegen die Ehefrau des G.________ (als Fahrerin des Unfallwagens) ergangen waren. Mit Schreiben vom 23. Januar 2002 ging die SUVA davon aus, dass bezüglich HWS keine erheblichen Unfallrestfolgen vorlägen, die geklagten Rückenbeschwerden unfallfremd seien und die reinen Unfallfolgen am Knie eine ganztägige leidensangepasste Tätigkeit erlaubten; in der Folge stellte sie ihre Leistungen auf Ende Februar 2002 ein. Mit Verfügung vom 21. März 2002 sprach die SUVA G.________ mit Wirkung ab dem 1. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 19 % eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 16. April 2004 fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 26. Mai 2005 ab. Vorher hatte es die Akten der Invalidenversicherung sowie einen Bericht des Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. November 2004 beigezogen und eine Verhandlung mit Einvernahme des G.________ sowie Parteivorträgen durchgeführt.
 
C.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den materiellen Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Unfall nachstelle, eine biomechanische Abklärung vornehme sowie eine polydisziplinäre Abklärung durchführe und anschliessend neu entscheide.
 
Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Im Nachgang zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ drei Berichte über bildgebende Verfahren einreichen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Nach Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 OG findet ein zweiter Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Diese Bestimmungen dienen der Beschleunigung des Verfahrens; sie sollen verhindern, dass das bundesgerichtliche Verfahren durch wiederholte Stellungnahmen der Parteien, die jeweils den übrigen Beteiligten wieder zugestellt werden müssen, verzögert wird. Im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren hat sich der Versicherte bereits mehrfach geäussert. Weiter sind ihm mit Schreiben vom 6. September 2005 die kurzen Eingaben des kantonalen Gerichts sowie der SUVA zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt worden, so dass er die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern, worauf er jedoch verzichtet hat. Eines zweiten Schriftenwechsels bedarf es deshalb nicht.
 
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, er sei anlässlich einer öffentlichen Verhandlung persönlich einzuvernehmen und sein Rechtsvertreter sei zum Parteivortrag zuzulassen.
 
Gemäss Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 112 OG kann der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Die Parteien haben jedoch keinen Anspruch auf Parteivorträge (Art. 9 Abs. 2 des Reglements für das Eidgenössische Versicherungsgericht vom 16. November 1999). Ein Parteivortrag ist hier nicht erforderlich, da die Sach- und Rechtslage aufgrund des bisherigen Verfahrens hinreichend klar ist und keiner weiteren Erörterung bedarf. Der Versicherte konnte sich denn auch im vorinstanzlichen Verfahren zweimal ausführlich schriftlich und einmal mündlich durch seinen Rechtsvertreter äussern, während er vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nach erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf eine abschliessende Stellungnahme verzichtet hat. Der Antrag auf einen Parteivortrag ist deshalb abzuweisen. Über den weiter gestellten Beweisantrag auf persönliche Einvernahme ist im Rahmen der materiellen Erwägungen zu entscheiden (vgl. Erw. 3.3 hienach).
 
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt im Übrigen keinen Antrag auf eine öffentliche Urteilsberatung im Sinne des Art. 12 des Reglements des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Er führt denn auch aus, dass "die genauen Umstände der Auffahrkollision alles andere als klar" seien und er sich deshalb dazu müsse äussern können, wobei sich für das Gericht auch die "Gelegenheit" ergebe, "sich aufgrund eines persönlichen Eindrucks ein Bild zu machen". Weiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht, nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müsse die Öffentlichkeit "im Sinne einer aktiven Teilnahme, eines Äusserungsrechts der Beteiligten verstanden werden". Damit ist klar, dass hier eine Verhandlung zur Abnahme von Beweisen gemeint ist.
 
2.
 
Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Dasselbe gilt für die Ausführungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 und 25 UVG). Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig ist zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente.
 
3.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ ab und geht in somatischer Hinsicht davon aus, dass einzig die Kniebeschwerden links teilweise unfallkausal seien, diese aber eine vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zuliessen. Betreffend psychische Beschwerden wendet die Vorinstanz die Praxis gemäss BGE 115 V 133 an, geht von einem mittelschweren Unfall aus und erachtet die für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs notwendigen Kriterien als nicht erfüllt, weshalb die SUVA für die Folgen dieser Leiden nicht aufkommen müsse.
 
Der Versicherte ist demgegenüber im Wesentlichen der Auffassung, es sei die Gesamtheit der Beschwerden zu beachten: Die Kniebeschwerden hätten eine Dysbalance verursacht, welche die "bis anhin einigermassen unauffälligen, regredienten Rückenbeschwerden" verschlimmert hätten, was wegen der damit verbundenen Schmerzen wiederum zu Depressionen geführt habe. Weiter handle es sich beim Unfall von Juli 1999 um einen schweren Unfall.
 
3.2 Der SUVA-Arzt Dr. med. W.________ geht in seinem Bericht vom 6. Februar 2004 von einem stabilen Befund aus und verweist auf seine früheren Ausführungen vom 15. Januar 2002. In diesem Bericht erachtet der Arzt allein die leichte Funktionseinbusse sowie die eingeschränkte Belastbarkeit des linken Knies als reine Unfallfolgen. Die Lumbalgien führt er ausschliesslich auf die statische Insuffizienz sowie den lumbosakralen Übergangswirbel zurück und schliesst Nebenwirkungen der Kniebeschwerden aus, während er allfällige zervikale Restbeschwerden als funktionell überlagert ansieht. Da die Ausführungen des SUVA-Arztes überzeugend und schlüssig sind (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a), hat das kantonale Gericht zu Recht auf dessen Einschätzungen abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit angenommen; es wird auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
 
3.3 Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Unfall von Juli 1999 ist anhand der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 zu prüfen: Das Spital X.________ hat zwar am 17. August 1999 ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert, jedoch liegt das für diese Verletzung typische Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. (BGE 117 V 360 Erw. 4b), nicht vor. Die behandelnden oder begutachtenden Ärzte machen in dieser Hinsicht denn auch keine Ausführungen: So erwähnt z.B. der Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 25. November 2002 - dreieindrittel Jahre nach dem Unfall - einen mittelschweren depressiven Zustand und geklagte Schmerzen "trotz dem orthopädisch zufriedenstellenden Befund am linken Knie", nicht aber Probleme im Bereich der HWS oder gar das typische Beschwerdebild nach Traumen der HWS. Der Arzt hatte bereits vorher gegenüber dem Untersuchungsrichter im Strafverfahren betreffend Ehefrau des Versicherten mit Bericht vom 1. Februar 2000 als Verletzung einzig aufgeführt, dass nach dem Anschlagen des Knies am Armaturenbrett Schmerzen aufgetreten seien und eine MRI-Untersuchung eine retropatelläre Chondropathie ergeben habe, was als leichte Verletzung zu sehen sei.
 
Das kantonale Gericht hat den Unfall von Juli 1999 zu Recht den mittelschweren Ereignissen zugeordnet; auf die überzeugende Begründung wird verwiesen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein Beispiel erwähnt, in dem zwei Fahrzeuge kollidierten, wobei einer der Insassen aus dem Auto herausgeschleudert wurde, aber mit dem rechten Bein bis zur Leiste im umgestürzten Auto eingeklemmt blieb (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 29. Oktober 1999, U 62/90; vgl. RKUV 1999 Nr. U 330 S. 123 sowie RKUV 2003 Nr. U 481 S. 204 f. [= Urteil T. vom 25. Februar 2003, U 161/01, Erw. 3.3.2] mit weiteren Beispielen): Entgegen der Auffassung des Versicherten erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Unfall nicht als schweren Unfall, sondern als schwereren Unfall im mittleren Bereich. Da es sich damals klar um einen gravierenderen Unfall als hier handelte, ist gegen die Einstufung des am 10. Juli 1999 Geschehenen als mittlerer Unfall auch in dieser Hinsicht nichts einzuwenden. Die bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall gemäss Rechtsprechung notwendigen weiteren Kriterien zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 115 V 140 Erw. 6c) liegen nicht vor; es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Es kann in dieser Hinsicht allein beigefügt werden, dass dem Unfall - wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat - zwar eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen ist, aber dennoch keine besonders dramatischen Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit vorliegt. Dabei beurteilt sich das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit nach einer objektiven Betrachtungsweise: Nicht was im Betroffenen psychisch vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (vgl. RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc); es spielt im Rahmen der Adäquanzbeurteilung deshalb keine Rolle, wie der Versicherte den Unfall subjektiv erlebt hat.
 
Weitere Abklärungen über den Unfallverlauf sind nicht notwendig, da die bisherigen Aussagen der Betroffenen klar und nicht widersprüchlich sind (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Daran ändert das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnte Recht auf den Beweis nichts (vgl. BGE 129 III 25 oben betreffend Art. 8 ZGB). Zur beantragten Befragung der Ehefrau ist zudem anzumerken, dass dies sinnlos wäre, da die Ehegattin gemäss den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Unfall auf der linken Spur herumirrte und wegen dieser damaligen Verwirrtheit offensichtlich nicht in der Lage ist, eine beweistaugliche Aussage über den Unfallablauf zu machen. Aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist im Übrigen kein Anspruch des Rechtsuchenden auf persönliche Anhörung durch das urteilende Gericht abzuleiten (RKUV 1996 Nr. U 246 S. 166 Erw. 6b in fine).
 
3.4 Da der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Erw. 3.2 f. hievor) und die Bemessung der Invalidität zu Recht nicht bestritten ist, ist die von der SUVA aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % zugesprochene Rente rechtens und auch im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden.
 
4.
 
Streitig ist weiter die Höhe der Integritätsentschädigung. Deren Festlegung durch SUVA und Vorinstanz ist nicht zu bemängeln. Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind nur die unfallkausalen Kniebeschwerden zu berücksichtigen, während die unfallfremden Rückenbeschwerden und die nicht adäquat kausalen weiter geklagten psychischen Beschwerden ausser Betracht fallen (vgl. Erw. 3.2 f. hievor).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 1. Februar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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