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Informationen zum Dokument  BGer 6A.69/2005  Materielle Begründung
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BGer 6A.69/2005 vom 01.02.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.69/2005 /Rom
 
Urteil vom 1. Februar 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Kolly, Zünd,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Carmine Baselice,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Feststellung der fehlenden Hafterstehungsfähigkeit/ Halbgefangenschaft,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. August 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
A.________ wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 25. Februar 2003 zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt. Nachdem er in der Dominikanischen Republik verhaftet werden konnte, wurde er zur Verbüssung der nach Anrechnung der Untersuchungshaft von rund 3 Jahren verbleibenden Reststrafe am 1. Februar 2005 in die Haftanstalt eingewiesen. A.________ machte geltend, er leide an einer Herzkrankheit, woraufhin er medizinisch abgeklärt wurde.
 
Mit Verfügung vom 22. März 2005 stellte die Abteilung Strafvollzug der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft fest, dass A.________ hafterstehungsfähig sei und verneinte gleichzeitig - auf Grund der bestehenden Fluchtgefahr - die Möglichkeit einer Vollzugslockerung. Eine Einsprache und eine Beschwerde gegen diese Verfügung wiesen der Regierungsrat am 7. Juni 2005 und das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 24. August 2005 ab.
 
2.
 
Am 5. Dezember 2005 hat A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. August 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, es seien ihm Vollzugslockerungen im Sinne der Halbfreiheit, ergänzt durch Urlaubstage, zu gewähren.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zwar gegen Entscheide über die Verweigerung der Halbfreiheit zulässig (nicht publizierte E. 2 von BGE 116 IV 277; 99 1b 45), doch ist sie offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. Gemäss Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB können Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit, bei lebenslänglicher Zuchthausstrafe mindestens 10 Jahre verbüsst und sich bewährt haben, in freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden. Diese so genannte Halbfreiheit kann verweigert werden, wenn Fluchtgefahr besteht (Entscheid des Bundesgerichts 1P.351/1993 vom 29. Juli 1993, E. 3a). Eine solche durften die kantonalen Behörden ohne Bundesrechtsverletzung als gegeben erachten. Der Beschwerdeführer, der ursprünglich Wohnsitz in der Schweiz hatte, hat im Laufe des Strafverfahrens seinen Lebensmittelpunkt nach Italien verlegt und die italienische Staatsbürgerschaft angenommen. Nach eigenem Bekunden hat er in Sardinien eine eigene Unternehmung aufgebaut. Zwar macht er geltend, seine Adresse in Sardinien sei den schweizerischen Behörden jederzeit bekannt gewesen. Das dem Bundesgericht zum Beleg eingereichte E-Mail vom 24. Februar 2003 zeigt allerdings zugleich, dass er der Vorladung zur Gerichtsverhandlung nicht Folge leisten wollte. Damit aber bestanden konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafvollzug entziehen könnte.
 
Was schliesslich die Urlaubsverweigerung betrifft, stützt sich der Entscheid nicht auf Bundesrecht und ist folglich lediglich die staatsrechtliche Beschwerde gegeben (Entscheid des Bundesgerichts 6A.68/2003 vom 10. November 2003, E. 1.3, mit Hinweis), die allerdings nicht substanziiert begründet wird (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
3.
 
Da die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht gutgeheissen werden, da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Februar 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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