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Informationen zum Dokument  BGer 6S.478/2005  Materielle Begründung
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BGer 6S.478/2005 vom 31.01.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.478/2005 /Rom
 
Urteil vom 31. Januar 2006
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. November 2005.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 3. August 2004, um 20.32 Uhr, meldete ein Nachbar bei der Notrufzentrale Frauenfeld, A.________ verbrenne Holz. Die Polizei stellte eine halbe Stunde später fest, dass A.________ ein Feuer unterhielt, welches starke Rauchimmissionen verursachte.
 
Gegen eine Strafverfügung des Bezirksamts Frauenfeld vom 25. August 2004 wegen Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (USG) und das Abfallgesetz erhob A.________ Einsprache. Er machte unter anderem geltend, er habe bereits am 1. November 2002 an derselben Stelle Äste und Stauden verbrannt. Auch damals habe der Nachbar die Polizei aufgeboten, welche jedoch festgehalten habe, dass das Verbrennen von Gartenabraum im Freien erlaubt sei. Da die Polizei beim neuen Vorfall die Feuerwehr nicht aufbot, habe es sich zudem nicht um übermässige Immissionen gehandelt.
 
Mit Urteil vom 11./13. Juli 2005 erachtete die Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld die Einsprache als unbegründet. Sie sprach A.________ der Widerhandlung gegen das USG schuldig und büsste ihn mit Fr. 80.--. Sie ging aufgrund der Aussage eines Polizeibeamten davon aus, dass vom Feuer übermässige Immissionen in Form von Rauch ausgegangen seien. Weil A.________ nach dem Vorfall vom November 2002 die Rechtslage und die einschlägigen Bestimmungen in einem Schreiben des Amtes für Umwelt dargelegt worden seien, könne er sich auch nicht auf Rechtsirrtum berufen. Mit Urteil vom 1. November 2005 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau im Berufungsverfahren das Urteil der Bezirksgerichtlichen Kommission.
 
A.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 1. November 2005 sei "infolge Verletzung von Bundesrecht wie Willkür bei der Beweisführung, Gehörsverweigerung, Verletzung der Unschuldsvermutung sowie der verfassungsmässig garantierten Rechtsgleichheit" aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ihre Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer führt Nichtigkeitsbeschwerde. In seinem Rechtsbegehren rügt er jedoch nur willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs, Verletzung der Unschuldsvermutung und Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Beschwerde S. 2 oben). Alle diese Vorbringen sind im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, da sie nicht das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP betreffen, sondern die verfassungsmässigen Rechte der Bürger gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG, deren Verletzung nur mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden kann. Davon, dass eine mangelhafte Beweisführung als Verletzung von Bundesrecht gerügt werden müsste (Beschwerde S. 4 Ziff. III.1), kann nicht die Rede sein.
 
Die Vorinstanz stützt sich auf das USG, wonach ausserhalb von Anlagen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle nur verbrannt werden dürfen, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen (angefochtener Entscheid S. 4). Für den vorliegenden Fall hält sie fest, dass das Feuer anfänglich nur gemottet habe, dann aber durch den Beschwerdeführer durch das Auflegen von zusätzlichem Holz richtig angefacht worden sei, weil er den mottenden Haufen von rund einem Quadratmeter habe zum Verschwinden bringen wollen. Das Verbrennen von Kirschbaumholz zusammen mit dem Mottfeuer habe gemäss Aussagen des Polizeibeamten "nicht wenig" Rauch verursacht. Es sei hinlänglich bekannt, dass durch das Auflegen von Material auf einen mottenden Haufen noch mehr Rauch entstehe. Dem hätte nur dadurch begegnet werden können, dass die trockenen Kirschbaumäste unter die mottende Masse gelegt worden wären, so dass sich das Feuer richtig hätte entwickeln können. Demgegenüber habe das Feuer nicht durch die Auflage von Gartenabraum "beschleunigt" werden dürfen (angefochtener Entscheid S. 11; vgl. auch die Aussagen des Polizeibeamten auf S. 9, der unter anderem von einem "gewaltigen" Rauch spricht). Inwieweit unter diesen Umständen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich der mindestens fahrlässigen Widerhandlung gegen das USG schuldig gemacht (angefochtener Entscheid S. 13/14), gegen das eidgenössische Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstossen könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Beschwerde, die sich zur Hauptsache ohnehin in unzulässiger appellatorischer Kritik erschöpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen wird, da sie den strengen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, es habe sich "nicht wenig" Rauch entwickelt, willkürlich sein könnte.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 7 S. 2) ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Januar 2006
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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