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Informationen zum Dokument  BGer I 742/2005  Materielle Begründung
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BGer I 742/2005 vom 30.01.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
I 742/05
 
Urteil vom 30. Januar 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Leuzinger, Hauptstrasse 47, 8750 Glarus,
 
gegen
 
IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus
 
(Entscheid vom 13. September 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügungen vom 29. April 2004 und Einspracheentscheid vom 17. August 2004 sprach die IV-Stelle Glarus dem 1955 geborenen L.________ vom 1. Januar bis 31. März 2002 eine Viertelsrente, vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2003 eine halbe Rente sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu.
 
B.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. September 2005 teilweise gut und stellte fest, dass L.________ vom 1. März 2002 bis 31. Dezember 2003 eine ganze sowie ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zusteht.
 
C.
 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente über den 31. Dezember 2003 hinaus; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz oder die Verwaltung zurückzuweisen.
 
IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2002: Art. 28 altAbs. 2 IVG; vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
 
2.
 
Des Weitern hat die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung zu Recht erkannt, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers weniger als 70 % beträgt, weshalb ihm ab Inkrafttreten der 4. IV-Revision (am 1. Januar 2004) nur mehr eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusteht (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie nicht bereits im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Begründung widerlegt worden sind, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. So lehnten es Verwaltung und kantonales Gericht zu Recht ab, zufolge des von der Abklärungsstelle X.________ im Gutachten vom 4. Dezember 2003 als Nebenbefund erhobenen Augenleidens (Visusverminderung links bei Status nach Lasertherapie wegen chronisch rezidivierender Chorioretinitis centralis serosa im Oktober 1999) eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, hatte doch der Augenarzt Dr. C.________ in seinem Bericht vom 3. September 2002 ebenfalls festgestellt, dass die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der linksseitig leicht verminderten Sehschärfe rein aus ophthalmologischer Sicht nicht eingeschränkt werde. Vom beantragten "interdisziplinären medizinischen Obergutachten zwecks Feststellung der Gesamtarbeits- und Erwerbsunfähigkeit" wären für die hier zu beurteilende Rechtsfrage keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb von einer solchen Weiterung abzusehen ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 30. Januar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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