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Informationen zum Dokument  BGer 2A.1/2006  Materielle Begründung
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BGer 2A.1/2006 vom 26.01.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.1/2006 /leb
 
Urteil vom 26. Januar 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Parteien
 
A.X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Departement für Justiz und Sicherheit
 
des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
 
8510 Frauenfeld,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Gegenstand
 
Ausweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
 
26. Oktober 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.X.________ (geb. 1979), kroatische Staatsangehörige, reiste am 14. Juli 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Sie erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. Am 14. Januar 1999 heiratete sie B.X.________, der ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Schaffhausen verfügte. Am **. ** 1999 wurde der gemeinsame Sohn C.________ geboren.
 
Das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen verwarnte die Eheleute X.________ (je einzeln) mit Verfügung vom 17. September 2001. Die Familie X.________ zog Ende Juli 2002 ein erstes Mal aus dem Kanton Schaffhausen in den Kanton Thurgau. Nachdem die Eheleute wegen Nichteinreichens der notwendigen Unterlagen gebüsst werden mussten, wurde der Kantonswechsel mit Verfügung vom 26. November 2002 verweigert und die Familie aus dem Kanton weggewiesen. Am **.** 2002 kam die Tochter D.________ zur Welt.
 
Im Juni 2003 zog die Familie X.________ wieder in den Kanton Schaffhausen zurück, nach Y.________. Am 25. März 2004 meldete die Einwohnerkontrolle Y.________ der Einwohnerkontrolle Z.________, die Familie sei Ende Februar 2004 nach Z.________ umgezogen. Trotz zweifacher Aufforderung meldete sich das Ehepaar jedoch erneut nicht bei der Einwohnerkontrolle, weshalb es verzeigt wurde. Eine erste Busse von Fr. 60.-- für jeden Ehegatten zeigte keine Wirkung, weshalb das Bezirksamt Z.________ am 20. Dezember 2004 eine weitere Busse in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegte. Die Familie X.________ war inzwischen bereits in eine andere Gemeinde das Kantons Thurgau umgezogen, worauf die Ehegatten erneut je mit einer Busse von Fr. 60.-- bestraft wurden, weil keine Anmeldung innert der gesetzlichen Frist erfolgt war.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2004 wies das Ausländeramt des Kantons Thurgau die Eheleute X.________ für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Es stützte sich dafür auf die erwähnten Bussen, zahlreiche Betreibungen und offene Verlustscheine in beträchtlicher Höhe sowie strafrechtliche Verurteilungen der Ehegatten (wegen betreibungsrechtlicher Delikte, mehrmaligen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und mehrmaligen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern).
 
C.
 
Gegen den Entscheid des Ausländeramtes erhob das Ehepaar X.________ im Januar 2005 Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau. Gemäss Polizeirapport vom 15. März 2005 beging A.X.________ während dem hängigen Rekursverfahren zweimal Hausfriedensbruch. Ein weiterer Polizeirapport vom 13. Mai 2005 betrifft die Befragung von A.X.________ zum Verdacht der Urkundenfälschung, wobei sie ein Geständnis ablegte. Mit Entscheid vom 8. August 2005 wies das Departement den Rekurs ab. Im gleichen Monat machte sich A.X.________ der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung schuldig.
 
Gegen den Rekursentscheid beschwerte sich A.X.________ auch im Namen ihrer Kinder erfolglos beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Während dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Ehe X.________ rechtskräftig geschieden.
 
D.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. Januar 2006 beantragt A.X.________, den Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 26. Oktober 2005 (versandt am 1. Dezember 2005) aufzuheben und ihr und den beiden Kindern die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
 
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 e contrario; BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2).
 
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Ausweisung. Soweit die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verlangt, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
1.3 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Damit ist die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Das Bundesgericht lässt nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zu, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen und deren Nichtbeachtung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 128 II 145 E. 1.2.1 S. 150 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer insbesondere ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b).
 
2.2 Die Beschwerdeführerin ist zu einer Gefängnisstrafe von 18 Tagen verurteilt worden. Der Ausweisungsgrund der gerichtlichen Bestrafung gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist damit grundsätzlich erfüllt.
 
Was den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG betrifft, ist dieser gemäss Art. 16 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV; SR 142.201) namentlich gegeben bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, bei fortgesetzter böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen sowie bei sonstiger fortgesetzter Liederlichkeit oder Arbeitsscheu.
 
Die Beschwerdeführerin beachtete weder Bussenverfügungen, noch amtliche Aufforderungen, noch fremdenpolizeiliche Verfügungen. Sowohl im Kanton Schaffhausen als auch im Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin dauernd zu Klagen Anlass gegeben. Aus ihrem gesamten Verhalten geht klar hervor, dass sie nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die hiesige Ordnung einzufügen. Auch dieser Ausweisungsgrund ist demnach gegeben. Im Weiteren besteht angesichts der fortgesetzten Missachtung von Vorschriften und Verpflichtungen ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung der Beschwerdeführerin.
 
3.
 
3.1 Sind die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG erfüllt, bleibt zu prüfen, ob die Ausweisung "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 524).
 
3.2 Bereits im September 2001 ist die Beschwerdeführerin verwarnt worden und ist ihr bei Fortsetzung ihres liederlichen Verhaltens die Ausweisung angedroht worden. Seither wurde sie mit Bussen, Haft und Gefängnis bestraft. Sie hat hohe Schulden und wurde wiederholt erfolglos betrieben, weshalb offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt nahezu Fr. 70'000.-- vorliegen. Dass dafür allein der inzwischen von ihr geschiedene Ehemann verantwortlich wäre, wie die Beschwerdeführerin zu ihrer Entlastung geltend macht, trifft nicht zu. Sie selber hat sich ebenfalls fortgesetzter liederlicher Nichterfüllung öffentlich- und privatrechtlicher Verpflichtungen schuldig gemacht sowie gegen gesetzliche Vorschriften verstossen. Selbst nach der Trennung von ihrem Ehemann hat sie im Übrigen ihr Verhalten nicht geändert, was ihre Unbelehrbarkeit zeigt. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.3 Die Beschwerdeführerin ist vor 14 ½ Jahren im Alter von etwas über elf Jahren in die Schweiz eingereist. Aufgrund der relativ langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz dürfte es ihr zwar nicht leicht fallen, nach Kroatien zurückzukehren. Andererseits hat sie ihre Kindheit in der Heimat verbracht. Trotz langjährigem Aufenthalt ist die Beschwerdeführerin weder beruflich noch sozial in der Schweiz integriert. Finanziell ist sie auf die Alimentenzahlungen des geschiedenen Ehemannes angewiesen, der ebenfalls aus der Schweiz ausgewiesen wurde und sich bereits nicht mehr hier aufhält. Damit besteht zudem Gefahr, dass sie zukünftig fortgesetzt und in erheblichem Masse der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen wird. Die beiden Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter. Da ihr Vater die Schweiz verlassen musste, wird ihre Beziehung zu diesem nicht beeinträchtigt, wenn sie mit ihrer Mutter ins Heimatland ausreisen müssen. Dass es den Kindern angeblich besser geht, wenn sie den Vater nicht sehen, kann nicht dazu führen, von einer Ausweisung der Kindsmutter abzusehen. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin selber vor, der Vater der Kinder sei gar nicht nach Kroatien, sondern nach Bosnien ausgereist. Erstmals macht die Beschwerdeführerin geltend, sie befürchte, der ehemalige Ehemann könnte ihr gegenüber geäusserte Drohungen wahr machen, wenn sie nach Kroatien ausgewiesen werde. Abgesehen davon, dass sie dazu keine näheren Angaben macht, ist dieses Vorbringen neu und daher unbeachtlich (vgl. E. 1.3).
 
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung der Beschwerdeführerin deren private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen. Ergänzend kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36 Abs. 3 OG).
 
3.5 Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu ihren übrigen Familienangehörigen fallen, da sie volljährig und nicht in besonderer Weise von ihnen abhängig ist, nicht (mehr) in den Schutzbereich dieser Garantie (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d S. 261 f.; Urteil 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004 E. 2.3; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Slivenko c. Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99], Rz. 97)
 
4.
 
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung als rechtmässig und der angefochtene Entscheid damit als bundesrechtskonform. Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin Rechnung getragen (Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Januar 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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