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Informationen zum Dokument  BGer K 157/2005  Materielle Begründung
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BGer K 157/2005 vom 17.01.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
K 157/05
 
Urteil vom 17. Januar 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Grünvogel
 
Parteien
 
Swissmedic, Hallerstrasse 7, 3012 Bern, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Firma X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heiner Bernold, Bahnhofstrasse 11, 6301 Zug
 
Vorinstanz
 
Eidgenössisches Departement des Innern, Bern
 
(Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Firma X.________ AG erhob am 30. Juni 2005 beim Eidgenössischen Departement des Innern Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic mit dem Antrag, das Institut sei anzuweisen, umgehend dafür zu sorgen, dass keine nicht registrierten Rotklee-Produkte auf dem schweizerischen Markt angeboten würden. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2005 bejahte das Departement die vom Institut bestrittene Legitimation der Firma.
 
B.
 
Der Rechtsmittelbelehrung folgend führt das Institut beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gleichzeitig bezweifelt es die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und ersucht dieses, gegebenenfalls die Sache an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt gemäss Art. 128 OG letztinstanzlich Verwaltungserichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Artikel 97, 98 Buchstaben b-h und 98a auf dem Gebiete der Sozialversicherung. In den übrigen Rechtsgebieten, so insbesondere wenn es um die Anwendung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) geht, ist das Bundesgericht letzte Instanz.
 
Dergestalt ist die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts offenkundig nicht gegeben.
 
2.
 
Mit Blick auf die falsche Rechtsmittelbelehrung durch die Vorinstanz wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Eingabe vom 18. Oktober 2005 wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Eingabe vom 18. Oktober 2005 wird an das Schweizerische Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Schweizerischen Bundesgericht zugestellt.
 
Luzern, 17. Januar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
i.V.
 
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