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Informationen zum Dokument  BGer U 323/2005  Materielle Begründung
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BGer U 323/2005 vom 16.01.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
U 323/05
 
Urteil vom 16. Januar 2006
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön
 
und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
G.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann,
 
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 15. Juni 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1956 geborene G.________, seit Ende Mai 1998 über die Personalvermittlungsagentur L.________ als Gartenbaumitarbeiter im Einsatz und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, stürzte am 12. September 2002 von einer Leiter und verletzte sich im Nackenbereich. Die SUVA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Nach vertieften Abklärungen gelangte sie zum Schluss, dass der Versicherte mit Wirkung ab 8. September 2003 unfallbedingt wiederum zu 50 % sowie ab 13. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsfähig im Rahmen des aus medizinischer Sicht Zumutbaren zu betrachten sei. Gestützt darauf stellte sie anlässlich ihres Schreibens vom 27. August 2003 in Aussicht, für die Zeit vom 8. September bis und mit 12. Oktober 2003 nurmehr die halbe Taggeldleistung zu erbringen und diese auf den 13. Oktober 2003 ganz einzustellen. Daran hielt sie sowohl mit Verfügung vom 3. November 2003 wie auch - auf Einsprache hin - mit Entscheid vom 31. März 2003 (recte: 2004) fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ um Ausrichtung von Unfalltaggeld auf der Grundlage einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit über den 8. September 2003 hinaus ersuchen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 15. Juni 2005).
 
C.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab dem 13. Oktober 2003 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 24 % zuzusprechen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird lediglich die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt. Nicht mehr erneuert wird dagegen das vorinstanzlich gestellte Begehren, es seien auch nach dem 8. September 2003 die vollen Taggeldleistungen zu erbringen.
 
1.2 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2003 und der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 31. März 2004 hatten nicht die Verweigerung von sämtlichen Versicherungsleistungen nach dem 13. Oktober 2003 zum Gegenstand. Vielmehr bezogen sie sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf Taggeldleistungen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sowohl in der Verfügung vom 3. November 2003 wie auch im Einspracheentscheid vom 31. März 2004 explizit festgehalten worden war, die "Kosten für unfallbedingt nötige Heilbehandlung werden nach wie vor von der Suva übernommen" bzw. "Es wird Sache der Suva sein, gelegentlich zu prüfen, ob noch weitere Behandlungskosten zu übernehmen sind". Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG indes u.a. erst, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
2.2 Da der Beschwerdeführer lediglich um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht, kann nach dem Gesagten - da es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt - auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass die durch die Vorinstanz bekräftigte Erkenntnis der SUVA, wonach der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Gesundheitsstörungen und dem am 12. September 2002 erlittenen Sturz zu verneinen sei, auch im Hinblick auf Dauerleistungen Rückschlüsse auf den Fallabschluss zuliesse und eine mit dem Anspruch auf Invalidenrente begründete Anfechtung somit grundsätzlich statthaft wäre (vgl. dazu Ulrich Meyer-Blaser, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 36 N 60.2), vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Der Versicherte setzt sich letztinstanzlich in keiner Weise mit der im kantonalen Entscheid einlässlich erörterten Adäquanzfrage auseinander, weshalb es diesbezüglich an einer sachbezogenen Begründung fehlte und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Rechtsgenüglichkeit auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden könnte (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 320 Erw. 1.3.1).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 16. Januar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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