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Informationen zum Dokument  BGer C 128/2005  Materielle Begründung
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BGer C 128/2005 vom 16.01.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
C 128/05
 
Urteil vom 16. Januar 2006
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
L.________, 1940, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 8. Februar 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1940 geborene L.________ war seit 1. April 1997 als Sachbearbeiter beim Personalamt der Stadt X.________ tätig und liess sich auf den 30. November 2001 frühzeitig pensionieren. Per 1. Dezember 2001 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Da ihm zufolge freiwilliger vorzeitiger Pensionierung die letzte Beschäftigung nicht als Beitragszeit angerechnet werden konnte, kam es in der Folge nicht zur Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. Gemäss Vertrag vom 1. August 2002 wurde er - bei einem monatlichen Gehalt von Fr. 8250.- zuzüglich 13. Monatslohn - per 1. August 2002 als Geschäftsführer der in Gründung begriffenen Firma M.________ GmbH, mit der Aufgabe, die Cafeteria Y.________ in Z.________ zu führen, angestellt. Der Eintrag der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am 2. Oktober 2002, wobei L.________ als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung aufgeführt wurde. Als Gesellschafterinnen ohne Zeichnungsberechtigung waren B.________ und V.________, die Ehefrau von L.________, eingetragen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 löste die Gesellschaft den Arbeitsvertrag mit L.________ per 31. Januar 2003 auf. Als Kündigungsgrund gab sie die schlechte Wirtschaftslage an. Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI (seit 1. Januar 2005: Unia Arbeitslosenkasse) lehnte den Antrag von L.________ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 3. Februar 2003 unter Hinweis auf seine arbeitgeberähnliche Stellung in der Firma M.________ GmbH ab (Verfügung vom 27. März 2003). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 17. April 2003). In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 17. April 2003 auf und hielt in den Erwägungen fest, dass die arbeitgeberähnliche Stellung nach dem 31. Januar 2003 nicht mehr bestehe (Entscheid vom 20. August 2003).
 
Daraufhin verneinte die Kasse die Anspruchsberechtigung ab 3. Februar 2003 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Verfügung vom 2. September 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. September 2003). Auf Beschwerde des L.________ hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 26. September 2003 auf und stellte fest, dass der Versicherte ab 3. Februar 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien (Entscheid vom 29. Januar 2004). In teilweiser Gutheissung der von der Arbeitslosenkasse geführten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 29. Januar 2004 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 26. September 2003 neu entscheide (Urteil vom 20. September 2004, C 34/04).
 
B.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte Unterlagen bei der Firma M.________ GmbH ein und bot den Parteien Gelegenheit, sich zu den neuen Aktenstücken zu äussern.
 
Mit Entscheid vom 8. Februar 2005 lehnte das kantonale Gericht die Beschwerde des L.________ gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2003 ab.
 
C.
 
L.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm rückwirkend ab 1. Februar 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung auszurichten.
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Februar 2003 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die in diesem Zusammenhang massgebenden Rechtsgrundlagen haben das kantonale Gericht im Entscheid vom 29. Januar 2004 und das Eidgenössische Versicherungsgericht im auf Rückweisung lautenden Urteil vom 20. September 2004 (C 34/04) dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Ergänzend ist anzuführen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht zwischenzeitlich im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 12. September 2005, C 247/04, in Präzisierung der bisherigen Praxis zum Nachweis der Beitragszeit (ARV 2001 S. 225 [Urteil A. vom 9. Mai 2001, C 279/00] und seitherige Urteile) festgehalten hat, die Rechtsprechung sei nicht in dem Sinne zu verstehen, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung überhaupt nur dann zur Bildung von Beitragszeiten führe, wenn und soweit der Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung erbracht ist. Unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von mindestens zwölf Beitragsmonaten (bzw. sechs Beitragsmonaten gemäss dem vorliegend zur Anwendung gelangenden Art. 13 Abs. 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) grundsätzlich einzige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 113 V 352). Diese Tätigkeit muss - zur Verhinderung von Missbräuchen - hinreichend überprüfbar sein (ARV 2001 S. 143 [Urteil H. vom 12. Dezember 2000, C 68/00], 1996/97 Nr. 17 S. 79, 1988 Nr. 1 S. 16; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 161). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung.
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die nachgereichten Geschäftsunterlagen der Firma M.________ GmbH sorgfältig geprüft und ist in umfassender Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangt, es sei nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer Lohn bezogen habe. Diesem Kriterium misst sie - in Anbetracht der konkreten Umstände (Erw. 1 hiervor; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 12. September 2005, C 247/04, Erw. 3.3 in fine)- im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung zu Recht ausschlaggebendes Gewicht bei, denn es fällt auf, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma M.________ GmbH genau sechs Monate (entsprechend der geforderten Mindestbeitragszeit in Art. 13 Abs. 1 AVIG in der bis 30. Juni 2003 gültig gewesenen Fassung) gedauert hat und der vereinbarte Lohn der Höhe des maximal versicherten Verdienstes entspricht. Für die Annahme, dass der Versicherte im Rahmen seiner Anstellung tatsächlich eine beitragspflichtige Beschäftigung verrichtet hat, sprechen auch nach der ergänzenden Sachverhaltsabklärung des kantonalen Gerichts einzig die von B.________ unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2003 und die Lohnabrechnungen der Monate August 2002 bis Januar 2003, jeweils mit unterschriftlicher Bestätigung des Beschwerdeführers, dass er den Betrag erhalten habe. Bei der Würdigung dieser Beweismittel ist aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Versicherte vom 1. August 2002 bis 31. Januar 2003 für die Gesellschaft die Funktion eines Geschäftsführers mit Einzelzeichnungsberechtigung innehatte. Demgegenüber hatten die zwei Gesellschafterinnen anfänglich keine Zeichnungsberechtigung. Erst im Laufe der Zeit wurde B.________ die Kollektivzeichnungsberechtigung eingeräumt, während V.________ als Gesellschafterin gelöscht wurde (Handelsregister, Tagebucheintrag vom 16. Januar 2003). Bis zum 31. Januar 2003 hatte der Versicherte somit eine beherrschende Stellung in der Firma, weshalb seine Bestätigungen auf den Lohnabrechnungen und die Angaben von B.________ in der Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 2003 keine hohe Aussagekraft haben. Dazu kommt, dass unklar bleibt, woher die Gesellschaft die Geldmittel hatte, um dem Beschwerdeführer den behaupteten Lohn in bar auszurichten, nachdem das Stammkapital ausschliesslich durch Sachwerte gedeckt war. Im angefochtenen Entscheid wird auf weitere Ungereimtheiten hingewiesen, welche der Versicherte letztinstanzlich nicht auszuräumen vermag. Daran ändert nichts, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Kopien der Bestätigungen vom 1. August 2002 (unterschrieben vom Versicherten) und 31. Januar 2003 (unterschrieben von B.________) über von B.________ eingeschossene Geldbeträge von Fr. 6200.- und Fr. 4000.- beiliegen. Die Einwände des Beschwerdeführers erschöpfen sich in Behauptungen, aus welchen sich keine neuen Erkenntnisse gewinnen lassen. Demzufolge entfällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil es nicht genügend überprüfbar ist, ob der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während der geforderten Dauer von mindestens sechs Beitragsmonaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.
 
3.
 
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob eine möglicherweise arbeitgeberähnliche Stellung des Beschwerdeführers in der Firma W.________ GmbH, welche mit der Firma M.________ GmbH in geschäftlichem Kontakt stand und im Jahr 2004 liquidiert wurde, seinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ebenfalls ausschliesst.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 16. Januar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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