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Informationen zum Dokument  BGer 1P.764/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.764/2005 vom 13.01.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.764/2005 /ggs
 
Urteil vom 13. Januar 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, handelnd durch Y.________, und diese vertreten durch Fürsprecher
 
Beat Kurt,
 
gegen
 
Dieter Hebeisen, Jugendgericht Oberland, Schlösslistrasse 3, Postfach 150, 3700 Spiez,
 
Beschwerdegegner,
 
Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
 
des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 7. November 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 24. Mai 2005 eröffnete der Jugendgerichtspräsident des Oberlandes gegen X.________ die Strafverfolgung wegen Sachbeschädigung. Am 1. Juni 2005 reichte der Jugendliche ein erstes Ablehnungsgesuch gegen den Jugendgerichtspräsidenten ein, welches mit Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. Juni 2005 abgewiesen wurde.
 
Das Verfahren gegen X.________ wurde aufgrund einer neuen Anzeige vom 20. Juni 2005 auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen das SVG ausgedehnt. Am 7. Juli 2005 erliess der Jugendgerichtspräsident eine Vorladung für den 18. August 2005.
 
X.________ verlangte am 9. August 2005 gestützt auf die "neueste Strafanzeige" gegen den Jugendgerichtspräsidenten dessen unverzügliche Selbstablehnung. Der Jugendgerichtspräsident nahm dazu mit Schreiben vom 10. August 2005 Stellung und führte aus, es entziehe sich seiner Kenntnis, dass gegen ihn in irgendeinem Verfahren Strafanzeige erstattet worden sei. Der Rechtsvertreter des Jugendlichen werde aufgefordert, diese Behauptung zu belegen und darzutun, von wem und wo eine Anzeige aus welchem Grund eingereicht worden sei. Er wisse nicht, welche Vorbehalte er angeblich gegenüber dem Rechtsvertreter über die Mutter des Jugendlichen geäussert haben solle. Eine Selbstablehnung sei im Übrigen nur bei Vorliegen eines gesetzlich vorgesehenen Sachverhaltes möglich. Solche Gründe seien seines Erachtens nicht gegeben.
 
B.
 
Mit Schreiben vom 16. August 2005 stellte der Jugendliche ein erneutes Ablehnungsgesuch gegen den Jugendgerichtspräsidenten, welches die Anklagekammer am 21. September 2005 wiederum abwies.
 
Anlässlich des Termins vor Jugendgericht am 20. Oktober 2005 liess der Jugendliche noch vor Beginn der Einvernahme mündlich abermals ein Ablehnungsgesuch stellen, welches er mit Schreiben vom 30. Oktober 2005 schriftlich bestätigte. Er begründete dies mit dem Umstand, dass seine Familie gegen den Jugendgerichtspräsidenten verschiedene Strafanzeigen eingereicht hätte, welche geeignet seien, diesen als Richter im Verfahren gegen X.________ als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu erwecken. Es sei davon auszugehen, dass mittlerweile Strafverfahren gegen den Richter eröffnet worden seien. Zudem habe sich der Verein "Z.________" bei der Strafanzeige, welche der Lebenspartner der Mutter von X.________ eingereicht hatte, als Privatkläger konstituiert. Präsident dieses Vereins sei der Jugendliche selber. Die fragliche Strafanzeige richte sich u.a. auch gegen den Jugendgerichtspräsidenten. Somit bestehe ein direktes strafrechtlicher Streitverfahren zwischen dem Jugendlichen und dem Richter. Weiter schloss der Jugendliche aus Äusserungen des Jugendgerichtspräsidenten im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren, letzterer hege Vorbehalte gegen ihn.
 
Die Anklagekammer des kantonalen Obergerichts wies das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 7. November 2005 ab.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 23. November 2005 erhebt X.________, handelnd durch seine Mutter, staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer. Er verlangt dessen Aufhebung und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Die Anklagekammer des bernischen Obergerichtes wie auch der Jugendgerichtspräsident des Oberlandes schliessen, unter Hinweis auf den angefochtenen Beschluss und die vorgängig erlassenen Verfügungen, auf Abweisung der Beschwerde. Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung haben sie keine Einwände. Der Präsident des Jugendgerichts weist ergänzend darauf hin, dass der Untersuchungsrichter auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Strafanzeigen nicht eingetreten ist.
 
Mit Verfügung vom 4. Januar 2006 hat der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das angefochtene Urteil schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen selbständigen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 87 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um Ablehnung des Jugendgerichtspräsidenten abgewiesen wurde, ist zur Beschwerde befugt (Art. 88 OG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Der Beschwerdeführer legt über weite Teile lediglich seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, welches verfassungsmässige Recht durch den Beschluss des Obergerichts inwiefern verletzt sein soll. Auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht einzutreten (siehe dazu E. 2.5 und 2.6 hiernach).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter geltend (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Tatsache sei, dass der abgelehnte Jugendgerichtspräsident vom ganzen persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers angezeigt worden sei. Ebenso liege eine Anzeige vor gegen den (ehemaligen) Gerichtsschreiber des Jugendgerichtes des Oberlandes. Wenn das Obergericht diesem Umstand keine Bedeutung zumesse, weil die entsprechenden Verfahren offenbar noch nicht eröffnet worden seien, müsse dies als überspitzter Formalismus bezeichnet werden. Der abgelehnte Richter wisse um die Anzeigen und müsse jeden Tag mit der Eröffnung eines Verfahrens rechnen. Er kenne die Umstände, welche seine Befangenheit begründen könnten. Selbst wenn formell noch kein Verfahren eröffnet worden sei, seien die Strafanzeigen doch anhängig gemacht und der Jugendgerichtspräsident sei offiziell einer strafbaren Handlung bezichtigt worden.
 
2.2 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 131 I 113 E. 3.2 S. 115; 126 I 68 E. 3b S. 73; 117 Ia 170 E. 1 S. 172 f., je mit Hinweisen).
 
2.3 Eine Gerichtsperson kann nach Art. 31 des kantonalen Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV/BE; BSG 321.1) abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche geeignet sind, sie als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erregen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die kantonale Norm gehe weiter als die verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie des unabhängigen Richters. Die Prüfung einer willkürlichen Anwendung von Art. 31 StrV/BE erübrigt sich somit.
 
2.4 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25, 113 E. 3.4 S. 116; 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123).
 
2.5 Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Jugendgerichtspräsidenten überhaupt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügen, überzeugen sie in keiner Weise. Der Umstand allein, dass der Verein, welchem der Beschwerdeführer vorsteht, und Personen aus dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers den Jugendgerichtspräsidenten strafbarer Handlungen bezichtigen, vermag noch nicht den Anschein der Befangenheit von letzterem zu begründen. Die erwähnten Strafanzeigen sind nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ergangen, sondern betreffen ein davon unabhängiges Verfahren, in welches der Beschwerdeführer nicht persönlich involviert ist. Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Recht festhält, kann es nicht angehen, gegen einen missliebigen Richter Strafanzeige einzureichen, um dann gegen ebendiesen Richter wegen des anhängig gemachten Strafverfahrens Ablehnungsgründe geltend zu machen. Es kann insgesamt auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, welche schlüssig und überzeugend erscheinen (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
2.6 Keine Verfassungswidrigkeit vermag auch die Behauptung aufzuzeigen, zwischen dem Jugendgerichtspräsidenten und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestünden erhebliche Differenzen, welche sich in einem anderen Verfahren manifestieren würden. Der Beschwerdeführer begründet nicht, worin diese "Differenzen" bestehen und belegt in keiner Weise, inwiefern das Verhalten des Jugendgerichtspräsidenten im jetzigen Verfahren objektive Zweifel an dessen Unbefangenheit erwecken soll.
 
3.
 
Hinsichtlich des Vorwurfs, das Obergericht habe die Tatsachen willkürlich festgestellt, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Keine selbständige Bedeutung kommt - wie gesehen (E. 2.3 hiervor) - der Rüge der willkürlichen Rechtsanwendung zu, da Art. 31 StrV/BE nicht über die verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie hinausgeht.
 
4.
 
Somit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer hat somit die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der Beschwerdegegner in seiner amtlichen Funktion als Jugengerichtspräsident geäussert hat (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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