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Informationen zum Dokument  BGer 1P.687/2005  Materielle Begründung
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BGer 1P.687/2005 vom 09.01.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.687/2005; 1P.688/2005
 
1P.697/2005; 1P.698/2005 /ggs
 
Urteil vom 9. Januar 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Parteien
 
1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Werner Rechsteiner,
 
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Daniel J. Senn,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1P.687/2005; 1P.688/2005
 
Martha Niquille-Eberle, Präsidentin des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
 
Kantonsgerichtspräsidium St. Gallen, Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
 
und
 
1P.697/2005; 1P.698/2005
 
Peter Hold, Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Entscheide des Kantonsgerichtspräsidiums St. Gallen vom 19. September 2005 (1P.687/2005, 1P.688/2005) und der Präsidentin des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. September 2005 (1P.697/2005 1P.698/2005).
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen hat X.________ (Beschwerdeführer 1) und Y.________ (Beschwerdeführer 2) am 13. Mai 2002 wegen gewerbsmässigen Betrugs und Vergehen gegen das UWG angeklagt. Bezüglich X.________ handelte es sich dabei um einen Nachtrag zur Überweisungsverfügung vom 29. September 1998. Die Anklageschrift vom 13. Mai 2002 wirft ihnen strafbare Handlungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der ehemaligen Z.________ AG vor; diese handelte mit Wasserschutzkissen und Luftreinigungsgeräten für Fahrzeuginnenräume. Die beiden Angeschuldigten sind nach der Anklage, zusammen mit einer ebenfalls angeklagten Drittperson, Gründungsaktionäre und faktische Geschäftsführer der am 29. September 1997 in Konkurs gefallenen Gesellschaft gewesen. Sie sollen sich nach der Anklage auch wegen ihrer Tatbeteiligung an Handlungen der ihnen unterstellten, teilweise bereits strafrechtlich verurteilten Verkäufer verantworten.
 
Der Strafprozess wurde der dritten Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen zugeteilt; es ist geplant, das Gerichtsverfahren gegen die beiden Angeklagten gemeinsam durchzuführen. Wegen eines weiteren Delikts, das X.________ zur Last gelegt wird, verzögerte sich die Eröffnung des gerichtlichen Vorverfahrens (Art. 192 ff. des St. Gallischen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 [StP/SG; sGS 962.1]).
 
B.
 
Am 18. März 2005 stellten X.________ und Y.________ den Antrag, der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen, Peter Hold, (im Folgenden: Kreisgerichtspräsident) habe wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten. Die Zuständigkeit für dieses Rechtsbegehren liegt beim St. Gallischen Kantonsgerichtspräsidenten (Art. 56 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 2. April 1987 [GerG/SG; sGS 941.1]). Im Verlauf des Ausstandsverfahrens machten die beiden Antragsteller Ausführungen zur möglichen Befangenheit der Kantonsgerichtspräsidentin, Martha Niquille-Eberle, wegen allfälliger Vorbefassung ihrerseits.
 
Die Kantonsgerichtspräsidentin fasste diese Vorbringen als sinngemässes Ausstandsbegehren gegen sie auf. Sie unterbreitete den Entscheid über ihren eigenen Ausstand am 9. September 2005 schriftlich dem dafür zuständigen dritten Mitglied des Kantonsgerichtspräsidiums. Die Gesuchsteller erhielten eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnisnahme. Das angerufene Mitglied des Kantonsgerichtspräsidiums lehnte die Notwendigkeit eines Ausstands der Kantonsgerichtspräsidentin am 19. September 2005 kostenpflichtig ab. Daraufhin entschied die Kantonsgerichtspräsidentin am 22. September 2005 über das Ausstandsbegehren gegen den Kreisgerichtspräsidenten. Sie wies das Begehren kostenpflichtig ab. In beiden Fällen wurden die Kosten den beiden Angeklagten je hälftig, unter solidarischer Haftung, auferlegt.
 
C.
 
In je zwei getrennten staatsrechtlichen Beschwerden beantragen X.________ und Y.________, die Entscheide vom 19. und 22. September 2005 seien aufzuheben. Sie beanstanden im Zusammenhang mit dem Entscheid vom 19. September 2005 eine Missachtung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Hinblick auf den Entscheid vom 22. September 2005 rügen sie eine Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK); ausserdem erachtet Y.________ die Anordnung der Solidarhaftung bei der Kostenauflage als zu seinem Nachteil willkürlich und rechtsungleich (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV).
 
Die Instanzen, welche die Entscheide vom 19. und 22. September 2005 gefällt haben, wie auch Martha Niquille-Eberle und Peter Hold persönlich verzichten auf Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die vier staatsrechtlichen Beschwerden stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang; zudem haben die Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die Beschwerden, die sich gegen denselben Entscheid richten, je gemeinsam zu beurteilen. Es rechtfertigt sich daher, alle vier Verfahren zu vereinigen und die Eingaben in einem Urteil zu behandeln (vgl. sinngemäss Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG).
 
2.
 
2.1 Die angefochtenen Entscheide sind kantonal letztinstanzlich und stützen sich auf kantonales Recht; es wurden Ausstandsfragen beurteilt. Gegen derartige Zwischenentscheide steht im Bund die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 1 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten.
 
2.2 Die Beschwerdeführer verlangen pauschal die Aufhebung des Entscheids vom 19. September 2005. Sie erheben jedoch keine Einwände, dass dort ein Ausstand der Kantonsgerichtspräsidentin abgelehnt wurde. Damit kann davon ausgegangen werden, dass sie diesen Punkt - und mithin auch die vorfrageweise beantwortete Zuständigkeit im Entscheid vom 22. September 2005 - nicht anfechten wollen. Abgesehen davon würde es insofern an einer rechtsgültigen Begründung fehlen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, vgl. E. 2.3). Im Ergebnis wehren sich die Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 19. September 2005 einzig bezüglich der Kostenauflage. In dieser Hinsicht greift der angefochtene Entscheid in rechtlich geschützte Interessen der Beschwerdeführer ein (Art. 88 OG).
 
2.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Fehlt es an hinreichend begründeten Rügen in diesem Sinne und beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik, so kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Unbeachtlich sind nach ständiger Rechtsprechung ausserdem Verweise auf frühere Eingaben sowie auf Entscheide von kantonalen Instanzen; die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).
 
3.
 
3.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist es willkürlich, dass am 19. September 2005 überhaupt ein förmlicher Entscheid über den Ausstand der Kantonsgerichtspräsidentin gefällt wurde. Ein entsprechendes Rechtsbegehren sei gar nicht gestellt worden. Richtig betrachtet habe die Kantonsgerichtspräsidentin die Frage ihres Ausstands von sich aus gestellt; dabei habe es sich um ein internes Verfahren gehandelt, an dem die Beschwerdeführer nicht als Parteien beteiligt gewesen seien. Es sei nicht statthaft, ihnen für den nicht verlangten Entscheid Kosten aufzuerlegen.
 
3.2 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweisen).
 
3.3 Zwar trifft es zu, dass das Ausstandsverfahren nach Art. 24 StP/SG i.V.m. Art. 55 f. GerG/SG primär vom betroffenen Richter einzuleiten ist; der entsprechende Anspruch der Parteien besteht subsidiär dazu (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 214). Es ist weiter richtig, dass die Beschwerdeführer nicht förmlich den Ausstand der Kantonsgerichtspräsidentin beantragt hatten. Darauf kommt es aber hier nicht an. In den Beschwerden an das Bundesgericht wird eingeräumt, die Eingaben vom 19. August 2005 könnten als bedingte Ablehnung der Kantonsgerichtspräsidentin für den Fall verstanden werden, dass sie am Entscheid des St. Galler Handelsgerichts vom 25. Februar 2005 in einem Haftungsprozess gegen Organe der ehemaligen Z.________ AG mitgewirkt habe. Zu Recht wurde daher im Entscheid vom 19. September 2005 von einem Ausstandsbegehren ausgegangen; die vorliegend zu beurteilende Sachlage unterscheidet sich grundlegend vom Fall, bei dem ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer es dem betroffenen Richter überlässt, für die Einhaltung der Ausstandsregeln besorgt zu sein (vgl. dazu Urteil 1A.183/2001 vom 18. September 2002, E. 2.2).
 
3.4 Was den Umfang der Fragestellung betrifft, die mit den Ausstandsbegehren aufgeworfen wurde, bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass sie allgemein - d.h. unabhängig vom erwähnten handelsgerichtlichen Urteil - die Möglichkeit in den Raum gestellt hatten, die Kantonsgerichtspräsidentin könnte wegen ihrer gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Handelsgericht befangen sein. Sie haben sich folglich darauf behaften zu lassen, dass das Ausstandsverfahren mit dieser weiter gefassten, hinreichend klar zur Diskussion gestellten Thematik an die Hand genommen wurde. Entgegen ihrer Auffassung ist es alles andere als willkürlich, wenn die Einleitung des Ausstandsverfahrens nicht von der Frage abhängig gemacht wurde, ob die Kantonsgerichtspräsidentin am erwähnten handelsgerichtlichen Urteil mitgewirkt hatte.
 
3.5 Im Entscheid vom 19. September 2005 wurden die Beschwerdeführer als unterliegend eingestuft, weil die Befangenheit der Kantonsgerichtspräsidentin verneint wurde. Die Begründung dieses Entscheids stützt sich nicht allein auf den Umstand, dass die Kantonsgerichtspräsidentin am fraglichen Handelsgerichtsurteil nicht beteiligt gewesen war; weitere Gesichtspunkte wurden in die Würdigung einbezogen. Mit diesen Argumenten setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Ihre pauschale Behauptung, die Kostenbestimmungen von Art. 266 ff. StP/SG böten keine Rechtsgrundlage für die Kostenauflage, genügt unter diesen Umständen den Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht; ebenso wenig wird die Gebührenhöhe von Fr. 1'000.-- substantiiert angefochten (E. 2.3).
 
3.6 Insgesamt dringt die Willkürrüge betreffend die kostenpflichtige Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen die Kantonsgerichtspräsidentin nicht durch, soweit darauf einzutreten ist.
 
4.
 
4.1 Immerhin machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten zum Überweisungsschreiben der Kantonsgerichtspräsidentin vom 9. September 2005 angehört werden müssen, mit dem diese das gegen sich selbst gerichtete Ausstandsverfahren in Gang gesetzt habe. Von diesem Schreiben hätten sie lediglich eine Orientierungskopie erhalten; es habe zu wenig Zeit bestanden, dass sie noch rechtzeitig vor dem Entscheid vom 19. September 2005 darauf hätten reagieren können. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
 
4.2 Die Beschwerdeführer legen weder dar, weshalb ihnen eine Replikmöglichkeit zum erwähnten Schreiben vom 9. September 2005 hätte eingeräumt werden müssen, noch was sie im Rahmen einer solchen Replik hätten äussern wollen. Es kann offen bleiben, ob auf die Gehörsrüge mangels rechtsgenüglicher Begründung einzutreten ist (E. 2.3), weil der Rüge ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
 
4.3 Das fragliche Schreiben der Kantonsgerichtspräsidentin hat, soweit sie damit Stellung zur Ablehnung von ihr selbst nimmt, im Wesentlichen drei Aussagen zum Inhalt: Erstens sei sie am fraglichen handelsgerichtlichen Entscheid nicht beteiligt gewesen. Zweitens könne sie den - unabhängig davon erhobenen - Vorwurf der Befangenheit im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zum Handelsgericht nicht nachvollziehen. Drittens nenne sie der Vollständigkeit halber vier Zivilurteile aus dem Zeitraum zwischen 1994 und 1998, an denen sie mitgewirkt habe und bei denen die ehemalige Z.________ AG Partei gewesen sei. Bezüglich dieses dritten Punkts wies sie darauf hin, dass die Urteile den Beschwerdeführern zweifellos bekannt seien; sie hätten sich jedoch in ihrem Ausstandsbegehren nicht darauf berufen.
 
4.4 Zum ersten Punkt erübrigte sich eine Replik der Beschwerdeführer, weil sie ja bereits unabhängig davon die Frage der Befangenheit aufgeworfen hatten (E. 3.4). Hinsichtlich des zweiten Punkts erweist sich der Gehalt der Stellungnahme als allgemein gehaltene Erklärung einer Gerichtsperson, sie erachte sich nicht als befangen; dazu ist eine Anhörung verfassungsrechtlich nicht geboten (Urteile 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001, E. 3; 1P.237/2002 vom 12. Dezember 2002, E. 2). Schliesslich bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass ihnen die im Rahmen des dritten Punkts aufgeführten Zivilurteile bekannt waren. Auch insofern bestand demnach keine Veranlassung für eine Stellungnahme ihrerseits.
 
5.
 
Gegenüber dem Entscheid vom 22. September 2005 berufen sich die Beschwerdeführer auf die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters, wie sie sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt. Die Befangenheit des Kreisgerichtspräsidenten leiten die Beschwerdeführer einerseits aus einer unzulässigen Vorbefassung wegen seiner Mitwirkung an früheren Zivil- und Strafverfahren gegen Dritte, anderseits aus seinen Äusserungen gegen sie selbst im Vorfeld ihres Strafprozesses ab.
 
5.1 Die Beschwerdeführer rügen gleichzeitig eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 lit. c GerG/SG; nach dieser Vorschrift hat ein Richter in den Ausstand zu treten, wenn er aus anderen Gründen - als wegen persönlicher Beteiligung (lit. a) oder wegen des Verhältnisses zu einer Partei (lit. b) - befangen erscheint. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern die kantonale Bestimmung über die verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie des unabhängigen Richters hinaus geht. Daher ist vorliegend einzig, und zwar mit freier Kognition, zu prüfen, ob diese Garantie eingehalten ist (BGE 131 I 113 E. 3.2 S. 115 mit Hinweisen).
 
5.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die in dieser Hinsicht dieselbe Tragweite aufweisen, hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt. Solche Umstände können entweder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder organisatorischer Natur oder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters wird im Grundsatz vermutet; von der regelhaften Zuständigkeitsordnung soll nicht leichthin abgewichen werden (vgl. zum Ganzen grundlegend BGE 114 Ia 50 E. 3b/c S. 54 f.; 131 I 24 E. 1.1 S. 25, 113 E. 3.4 S. 116, je mit Hinweisen).
 
6.
 
6.1 Im Strafverfahren stellt sich die Frage einer unzulässigen, so genannten Vorbefassung namentlich, wenn mehrere Tatbeteiligte gestützt auf denselben Lebenssachverhalt in gesonderten Strafverfahren beurteilt werden. Das Bundesgericht hat es wiederholt abgelehnt, in solchen Fällen generell eine unzulässige Vorbefassung anzunehmen (vgl. BGE 116 Ia 305 E. 4b S. 313 f.; 115 Ia 34 E. 2c S. 38 ff.; Urteil 1P.648/2002 vom 4. März 2003, E. 3.4, in: Pra 92/2003 Nr. 154 S. 841). Immerhin bezeichnete das Bundesgericht eine solche Konstellation im erwähnten Urteil 1P.648/2002 unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV als heikel. Es erachtete es indessen für ausschlaggebend, ob sich der Sachrichter im ersten Entscheid hinsichtlich der Schuldvorwürfe gegen den Beschwerdeführer derart festgelegt habe, dass eine Vorbefassung im Sinne einer Vorverurteilung bestehe (a.a.O., E. 3.3). Dabei ist der Querbezug zur Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) zu berücksichtigen: Jeder Angeklagte hat Anspruch darauf, im Hauptverfahren von einem Richter beurteilt zu werden, der sich hinsichtlich Schuld oder Unschuld des Angeklagten noch nicht festgelegt hat (Urteil 1P.706/2003 vom 23. Februar 2004, E. 2.8).
 
6.2 Ebenso wenig hat das Bundesgericht bisher eine generelle Unzulässigkeit für den Fall bejaht, dass sich ein Richter zuerst in einem Zivil- und anschliessend in einem Strafprozess mit dem selben Lebenssachverhalt befasst. Immerhin hat das Bundesgericht in einem älteren Urteil Zweifel geäussert, ob bei einer solchen Konstellation eine unzulässige Vorbefassung gegeben war; die Frage musste nicht abschliessend entschieden werden, weil der Beschwerdeführer das Ablehnungsbegehren verspätet gestellt hatte (BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 324; vgl. auch Urteil 6P.79/2004 vom 21. Januar 2005, E. 1.2).
 
6.3
 
6.3.1 Die Beschwerdeführer bringen unter Verweis auf ihr Ausstandsbegehren vom 18. März 2005 vor, der Kreisgerichtspräsident habe bereits mehrere frühere Verkäufer der ehemaligen Z.________ AG für ihre geschäftliche Tätigkeit strafrechtlich verurteilt. Ein derart pauschaler Verweis auf das kantonale Verfahren genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (E. 2.3); die Beschwerdeführer hätten im Einzelnen dartun müssen, gestützt auf welches Strafurteil und inwiefern sie eine Vorbefassung des abgelehnten Richters behaupten. Von der Anklage wird den Beschwerdeführern teilweise eine Mittäterschaft im Hinblick auf Tathandlungen Dritter zur Last gelegt, die der Kreisgerichtspräsident strafrechtlich beurteilt hat. Der Vorwurf der Mittäterschaft allein reicht - angesichts der dargelegten Rechtsprechung (E. 6.1) - für die Annahme von Vorbefassung nicht aus.
 
6.3.2 Genauso unbestimmt ist die Vorbefassungsrüge im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern angesprochenen Zivilverfahren. Sie gehen nicht im Einzelnen auf die Zivilprozesse ein, an denen der Kreisgerichtspräsident mitgewirkt hat und bei denen die ehemalige Z.________ AG Partei war. Allerdings bemängeln sie, der Richter habe sich dort missbilligend über das Vertriebssystem bzw. über die dahinter stehenden Gesellschaftsgründer geäussert. Sie vermögen damit aber nicht das Argument des Kantonsgerichts zu entkräften, dass sich in den Zivilprozessen die Frage von Willensmängeln und von Täuschung im Sinne des Obligationenrechts gestellt habe, die nicht deckungsgleich mit dem Betrugsvorwurf ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass das St. Galler Handelsgericht in seinem bereits mehrfach genannten Entscheid vom 25. Februar 2005 bei der zivilrechtlichen Würdigung hilfsweise strafrechtliche Argumentationen verwendete, hat doch der Kreisgerichtspräsident an jenem Urteil gerade nicht mitgewirkt.
 
6.4 Zusammengefasst ist der Vorwurf einer unzulässigen Vorbefassung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
7.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Partei auch dann berechtigt, den Anschein der Befangenheit zu rügen, wenn der Richter durch Äusserungen vor oder während des Prozesses den Schluss zulässt, dass er sich schon eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 125 I 119 E. 3a S. 122 mit Hinweis).
 
7.1 Als grundsätzlich zulässig wird das so genannte Referentensystem betrachtet, bei dem der Referent seine der Verhandlung vorausgehende Beurteilung zudem in einem schriftlichen Referat festgelegt hat (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 30 Rz. 5; Oberholzer, a.a.O., Rz. 194; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 136). Auch der Instruktionsrichter, der nach einer ersten Überprüfung des Falles ein Kostenerlassgesuch wegen Aussichtslosigkeit des betreffenden Rechtsbehelfs abweist, gilt in der Regel nicht als befangen (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120; 1P.371/2005 vom 6. September 2005, E. 4.2). Dem verfahrensleitenden Richter kann es nicht verwehrt sein, sich aufgrund der Akten bereits eine (vorläufige) Meinung zu bilden, solange er nur innerlich frei ist, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente und der aufgenommenen Beweise zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Freiheit, im Verlauf des Verfahrens zu einer anderen als der gefassten Meinung zu gelangen, erscheint in besonderem Masse als eingeschränkt, wenn Äusserungen über den mutmasslichen Ausgang eines Prozesses gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber der Presse, gemacht werden, da in diesem Fall ein "Umschwenken" besonders schwierig ist (vgl. BGE 115 Ia 180 E. 3b/bb S. 181 f.; Urteil 1P.634/2002 vom 17. März 2003, E. 5.1).
 
7.2 Vom Richter ist jedoch eine zurückhaltende Ausdrucksweise zu verlangen. Er hat sich um die nötige Gelassenheit zu bemühen, auch wenn sich Äusserungen der Ungeduld wohl nicht immer vermeiden lassen. Dieses Gebot hindert den Richter nicht daran, die Verfahrensführung der Beteiligten kritisch zu würdigen; derartige Bemerkungen können sogar erforderlich sein, um Verfahrensmissbräuche zu verhindern (Urteil 1P.314/2001 vom 2. Juli 2001, E. 1; Urteil 1P.273/2000 vom 19. Juli 2000, E. 2e/bb). Auf jeden Fall hat der Richter negative Bemerkungen zu unterlassen, die sich gegen die Person einer Verfahrenspartei richten (BGE 127 I 196 E. 2d S. 201).
 
7.3 Dem Kreisgerichtspräsidenten wird von den Beschwerdeführern vorgehalten, er habe sie in Schreiben vom 6. November 2003 und vom 30. März 2004 an den kantonalen Untersuchungsrichter als Haupttäter aus dem Z.________-Komplex bezeichnet. Mit den erwähnten Schreiben fragte der Kreisgerichtspräsident nach, wann mit dem Abschluss der Untersuchung gerechnet werden könne.
 
7.3.1 Der Ausdruck "Haupttäter" in Bezug auf die Beschwerdeführer lässt sich, im Gegensatz zu anderen Angeklagten, die als blosse "Verkäufer" bezeichnet wurden, auf die Ausführungen der Untersuchungsbehörde zurückführen. Dennoch ist es zu beanstanden, dass der Richter sich von dieser Wertung in seinen Schreiben an diese Behörde nicht mit einer neutralen Formulierung konsequent distanzierte. Diese Zurückhaltung war auch mit Blick auf den Adressatenkreis seiner Schreiben geboten. Mit Kopien bedient wurden nicht nur die Beschwerdeführer, sondern auch weitere Verfahrensbeteiligte, so Geschädigtenvertreter und eine Amtsstelle des Bundes, die Strafantrag gegen die Beschwerdeführer gestellt hatte. Immerhin hat der Kreisgerichtspräsident in einem seiner beiden Briefe an einer Stelle das Adjektiv "angeblich" in Verbindung mit dem Ausdruck "Haupttäter" verwendet.
 
7.3.2 Insgesamt ist ein gewisses Misstrauen der Beschwerdeführer aufgrund dieser ungeschickten Ausdrucksweise verständlich; sie lässt die Interpretation zu, der Kreisgerichtspräsident gehe vorläufig von einer strafrechtlichen Schuld der Beschwerdeführer aus. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (E. 7.1) reicht die Wortwahl für sich allein aber nicht aus, um eine Befangenheit zu bejahen.
 
7.4 Überdies kritisieren die Beschwerdeführer folgenden Satz, den der Kreisgerichtspräsident in einem weiteren Schreiben vom 10. September 2004 an den Untersuchungsrichter verfasste: "Ich möchte Sie in jedem Falle bitten, die Verfahren beschleunigt zu behandeln, damit nicht der Eindruck entsteht, dass man die Kleinen verurteile und die Grossen laufen lasse."
 
7.4.1 Nach den Beschwerdeführern sei der Kreisgerichtspräsident bei dieser Aussage von einer entsprechenden, jahrelangen Pressekampagne beeinflusst worden sei. Darauf kommt es bei der Würdigung des fraglichen Satzes allerdings hier nicht an.
 
7.4.2 Auch wenn die umstrittene Äusserung an sich allgemein gehalten ist, unterliegt es keinem Zweifel, dass damit die Beschwerdeführer gemeint sind, die der Kreisgerichtspräsident zuvor (angebliche) Haupttäter genannt hatte. Dabei ist festzuhalten, dass der Adressatenkreis dieses Schreibens im Wesentlichen mit demjenigen der beiden vorangegangen Briefe übereinstimmt (E. 7.3.1).
 
7.4.3 Die wachsende Ungeduld des Kreisgerichtspräsidenten, die bei seiner Abteilung seit mehreren Jahren anhängig gemachten Strafverfahren beförderlich zu einem Abschluss zu bringen, ist nachvollziehbar. Es kann ihm indessen nicht gefolgt werden, wenn er die Wendung "die Grossen laufen lassen" mit seinem Ärger über die Verfahrensführung der Untersuchungsbehörde zu rechtfertigen versucht. Eine solche Ausdrucksweise bewegt sich an der Grenze einer unzulässigen abschätzigen Bemerkung über die Person der Beschwerdeführer; es kann offen bleiben, ob bereits aus diesem Grund seine Befangenheit zu bejahen ist.
 
7.4.4 Mit dem beanstandeten Satz hat der Kreisgerichtspräsident nicht nur im Tonfall, sondern auch der Sache nach die Warte eines neutralen Richters verlassen. Die Einschätzung, dass er die Optik einer Strafverfolgungsbehörde eingenommen hatte, wird gestützt durch den Umstand, dass sich im gleichen Schreiben jegliche Relativierungen zu Gunsten der Beschwerdeführer vermissen lassen. Vielmehr steht dort einzig der Nachsatz: "Und schliesslich gilt es ja auch, die Interessen der Geschädigten zu berücksichtigen, die in den obigen Verfahren Zivilforderungen gestellt haben."
 
Unbehelflich ist der Einwand des Kreisgerichtspräsidenten, es sei ihm nur darum gegangen, dass die angeschuldigten Beschwerdeführer endlich beurteilt würden; er habe sie weder ver- noch vorverurteilt. Zwar findet sich das Wort "beurteilen" noch im Schreiben vom 30. März 2004. Aus dem beanstandeten Satz im Schreiben vom 10. September 2004 lässt sich aber, wie die Beschwerdeführer zu Recht darlegen, ohne weiteres der Sinngehalt herauslesen, es sei ihm ein Anliegen, dass auch sie verurteilt werden könnten. Nach einer derartigen Äusserung - vor dem erwähnten Adressatenkreis (E. 7.4.2) - erscheint die theoretische Möglichkeit des Umschwenkens auf ein freisprechendes Urteil als zu gering, um den Anschein von Befangenheit auszuschliessen.
 
7.4.5 Aufgrund des beanstandeten Satzes in seinem Gesamtzusammenhang ist der Anschein der Befangenheit im vorliegenden Fall objektiv begründet. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerden in diesem Punkt und zur Aufhebung des Entscheids vom 22. September 2005.
 
8.
 
8.1 Der Beschwerdeführer 2 wehrt sich gegen die solidarische Kostenverlegung im Entscheid vom 22. September 2005. Er rügt, die gestützt auf Art. 262 Abs. 2 StP/SG angeordnete Solidarhaftung der beiden Beschwerdeführer sei willkürlich (Art. 9 BV) und stelle zu seinen Ungunsten eine rechtsungleiche und ungerechte Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 29 Abs. 1 BV) dar. Da der fragliche Entscheid ohnehin aufzuheben ist (E. 7.4.5), fehlt dem Beschwerdeführer 2 ein praktisches Interesse an dieser Verfassungsrüge.
 
8.2 Bezüglich des Entscheids vom 19. September 2005, womit in paralleler Weise eine Solidarhaftung für die dort auferlegten Kosten festgelegt wurde, erhebt der Beschwerdeführer 2 nicht ausdrücklich einen entsprechenden Vorwurf; er bezeichnet die Solidarhaftung bloss als rechtlich heikel. An sich besteht daher keine Notwendigkeit, diesbezüglich das Vorliegen einer allfälligen Ungleichbehandlung zu prüfen. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, erweisen sich die darauf bezogenen Verfassungsvorwürfe jedoch auch als unbegründet. Dabei kommt der Willkürrüge keine eigenständige Bedeutung zu; auch geht der Gehalt von Art. 29 Abs. 1 BV insofern nicht über Art. 8 Abs. 1 BV hinaus.
 
8.3 Gemäss Art. 262 Abs. 2 StP/SG können mehrere kostenpflichtige Personen solidarisch zur Bezahlung der Kosten verpflichtet werden, soweit sie die Kosten gemeinsam verursacht haben und keine unbillige Belastung einzelner Pflichtiger entsteht. Die Unzulässigkeit der Solidarhaftung leitet der Beschwerdeführer 2 in seinem Fall aus dem Umstand ab, dass er im Inland und der Beschwerdeführer 1 im Ausland wohnhaft ist; der Beschwerdeführer 2 befürchtet, er werde von den Behörden primär zur Begleichung der Verfahrenskosten herangezogen; dadurch werde das Inkassorisiko in unzulässiger Weise vom Staat auf eine Privatperson überwälzt.
 
Der Beschwerdeführer 2 macht nicht geltend, die im Entscheid vom 19. September 2005 auferlegten Kosten (vgl. E. 3.5) wären niedriger ausgefallen, wenn er das Ausstandsbegehren alleine gestellt hätte. Er tut auch nicht dar, inwiefern einem allfälligen Regress von seiner Seite auf den Beschwerdeführer 1 Hürden entgegen stehen. Die vom Beschwerdeführer 2 zitierte Lehrmeinung, die eine solidarische Kostenauflage im Strafprozess ablehnt (Thomas Hansjakob, Kostenarten, Kostenträger und Kostenhöhe im Strafprozess [am Beispiel des Kantons St. Gallen], Diss. St. Gallen 1988, S. 158; kritisch auch Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1997, Rz. 3 zu § 188 StPO/ZH), bezieht sich einzig auf strafrechtliche Endentscheide und setzt sich nicht mit der anders gelagerten Situation bei Zwischenentscheiden auseinander. Unter diesen Umständen fehlen begründete Anhaltspunkte, dass die beiden Beschwerdeführer durch die solidarische Kostenverlegung verfassungswidrig behandelt worden wären.
 
8.4 Für das bundesgerichtliche Verfahren ist in Art. 156 Abs. 7 OG ebenfalls eine solidarische Haftung bezüglich der auferlegten Verfahrenskosten verankert; diese Bestimmung ist anwendbar, wenn mehrere Beschwerden - wie vorliegend bezüglich des Entscheids vom 19. September 2005 - mit dem Antrag auf gemeinsame Behandlung (vgl. E. 1) eingereicht werden und in der Folge unterliegen (Jean-François Poudret/Suzanne Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, Rz. 8 zu Art. 156 OG).
 
9.
 
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gegen den Entscheid vom 19. September 2005 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerden gegen den Entscheid vom 22. September 2005 sind hingegen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist; dieser letztere Entscheid ist aufzuheben.
 
Im Hinblick auf den Entscheid vom 19. September 2005 haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Bezüglich des Entscheids vom 22. September 2005 sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Die insofern obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verfahren 1P.687/2005, 1P.688/2005, 1P.697/2005 und 1P.698/2005 werden vereinigt.
 
2.
 
Die staatsrechtlichen Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums St. Gallen vom 19. September 2005 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die staatsrechtlichen Beschwerden gegen den Entscheid der Kantonsgerichtspräsidentin St. Gallen vom 22. September 2005 werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dieser Entscheid wird aufgehoben.
 
4.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung, je zur Hälfte auferlegt.
 
5.
 
Der Kanton St. Gallen hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, sowie Peter Hold, Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen, Martha Niquille-Eberle, Präsidentin des Kantonsgerichts St. Gallen, und dem Kantonsgerichtspräsidium St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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