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Informationen zum Dokument  BGer P 9/2005  Materielle Begründung
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BGer P 9/2005 vom 06.01.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 0}
 
P 9/05
 
Urteil vom 6. Januar 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
T.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
 
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegner,
 
betreffend Z.________, 1916, vertreten durch die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, Walchestrasse 31/33, 8006 Zürich
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Beschluss vom 31. Dezember 2004)
 
In Erwägung,
 
dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich auf eine Einsprache gegen eine Verfügung vom 30. Januar 2004, welche die Neufestlegung bundes- und kantonalrechtlicher Ergänzungsleistungen für den 1916 geborenen Z.________ zum Gegenstand hatte, mangels rechtzeitiger Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen nicht eintrat (Einspracheentscheid vom 5. April 2004) und der Bezirksrat Zürich eine hiegegen eingereichte Einsprache abwies (Beschluss vom 19. August 2004),
 
dass hiegegen T.________ im Namen von Z.________ Beschwerde einreichte, auf welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels rechtsgültiger Bevollmächtigung nicht eintrat (Entscheid vom 31. Dezember 2004),
 
dass Z.________, vertreten durch T.________, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Auflage einer am 11. Februar 2005 unterzeichneten Vollmacht unter anderem die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache an das Amt für Zusatzleistungen beantragt sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt,
 
dass einzig zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht das anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren zu Recht durch Nichteintreten erledigt hat,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht, da die strittige Verfügung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, nur prüft, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
 
dass der Beschwerdeführer nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz am 25. August 2004 vor der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die an T.________ erteilten Vollmachten (vom 14. und 18. Februar sowie 16. März 2004; Abtretungsvertrag vom 18. Mai 2004), in seiner Vertretung Prozesse zu führen, widerrufen hatte, weshalb auf die kantonale Beschwerde nicht einzutreten war,
 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diese eindeutige Sach- und Rechtslage nicht bestritten wird, sondern der Vertreter des Beschwerdeführers geltend macht, auf Grund des Abtretungsvertrages vom 18. Mai 2004 sei er Anspruchsberechtigter auf die Z.________ zustehenden Ergänzungsleistungen,
 
dass mit dieser Begründung der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz offensichtlich nicht sachbezogen angefochten wird, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht rechtsgenüglich ist (123 V 335, 118 Ib 124; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
 
dass das genannte Vorbringen des T.________ im Übrigen angesichts des gesetzlichen Abtretungsverbots von Ergänzungsleistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 ATSG) den Interessen des vertretenen Beschwerdeführers diametral entgegenläuft,
 
dass in Anbetracht dieser Umstände sowie der Vielzahl mutwilliger und querulatorischer Prozesse, welche T.________ beim Bundesgericht sowie dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bislang anhängig gemacht hat, auch diese Beschwerdeführung im Sinne von Art. 36a Abs. 2 OG rechtsmissbräuchlich ist, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist,
 
dass sich bei diesem Ergebnis die Prüfung der weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erübrigt, zumal sie mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid in keinem Zusammenhang stehen,
 
dass bei dieser Verfahrenslage kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nach Art. 152 OG besteht,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich und Z.________ zugestellt.
 
Luzern, 6. Januar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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