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Informationen zum Dokument  BGer P 29/2005  Materielle Begründung
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BGer P 29/2005 vom 05.01.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 29/05
 
Urteil vom 5. Januar 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gemeinde X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, Stadthausstrasse 39, 8400 Winterthur,
 
betreffend A.________, 1908, vertreten durch ihren Neffen T.________
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
(Entscheid vom 15. Juni 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 2. Juli 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. September 2004, trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auf das Gesuch der 1908 geborenen A.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Mit ihrem Eintritt ins Pflegezentrum Q.________ in X.________ habe die Versicherte in dieser (zürcherischen) Gemeinde zivilrechtlichen Wohnsitz genommen und den bisherigen, in Y.________/SG gelegenen aufgegeben. Folglich sei nicht der Kanton St. Gallen für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig.
 
B.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die von der Gemeinde X.________ (als möglicherweise zuständiger EL-Durchführungsstelle) gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne teilweise gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung der Wohnsitzfrage und anschliessender neuer Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 15. Juni 2005 in Verbindung mit den Erwägungen).
 
C.
 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
 
Die Gemeinde X.________ lässt beantragen, es sei in Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen, dass der Kanton St. Gallen für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen für A.________ zuständig ist. Diese und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung, während das kantonale Gericht auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen (Art. 1a Abs. 3 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 23-26 ZGB; BGE 108 V 24 Erw. 2b; vgl. BGE 127 V 237) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Des Weitern hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid und in seiner Vernehmlassung mit einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt, dass die Beschwerde führende Sozialversicherungsanstalt abzuklären hat, ob A.________ Ende August 2003 freiwillig und selbstbestimmt als urteilsfähige Person ins Pflegezentrum Q.________ in X.________ eintrat. Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere verkennt die st. gallische EL-Durchführungsstelle, dass sich die angeführte hier relevante Frage eben nicht auf diejenige nach der Urteilsfähigkeit der Versicherten beschränkt.
 
3.
 
Das vorliegende Verfahren fällt nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerde führende Sozialversicherungsanstalt die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Bei der Gemeinde X.________ handelt es sich um ein kleineres Gemeinwesen, welches über keinen eigenen Rechtsdienst verfügt und daher mit Blick auf die hier zu beantwortende komplexere Rechtsfrage auf die Vertretung durch eine Anwältin angewiesen war. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerde führenden Sozialversicherungsanstalt (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 I 202 Erw. 7, 119 V 456 Erw. 6b; ZBl 99/1998 S. 385 Erw. 6; unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts W. vom 12. Februar 1996 [2P.373/1994] und M. vom 10. April 1995 [2A.394/1993]).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hat der Gemeinde X.________ für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 5. Januar 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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