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Informationen zum Dokument  BGer 4C.333/2005  Materielle Begründung
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BGer 4C.333/2005 vom 03.01.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.333/2005 /ruo
 
Urteil vom 3. Januar 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Nyffeler,
 
Gerichtsschreiber Luczak.
 
Parteien
 
A.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
vertreten durch Advokat Peter Volken,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter,
 
Gegenstand
 
Schuldanerkennung,
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I, vom 30. August 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Rahmen eines Zusammenarbeitsvertrags vom 14. Februar 1994 verpflichtete sich die B.________ AG (Beklagte) der C.________ AG (Vertragspartnerin), in drei Tranchen bis spätestens 31. März 1994 eine WIR-Vorauszahlung von Fr. 150'000.-- zu leisten, die mit einer 15%igen Anrechnung auf die laufenden Direktumsätze abgebucht werden sollte. Der Beklagten sollte dadurch ermöglicht werden, eingenommene WIR-Gelder zweckmässig zu platzieren. Die WIR-Vorauszahlungen erfolgten an A.________ (Kläger), den damaligen Agenten der Vertragspartnerin für das Oberwallis, dem seinerseits für die von der Beklagten bestellten Beleuchtungskörper gegenüber der Vertragspartnerin eine Provision von 15 % des Rechnungsbetrages in WIR zustand. Die Provision wurde mit der WIR-Vorauszahlung der Beklagten abgerechnet. In der Folge stellten die Parteien des Zusammenarbeitvertrages ihre Zusammenarbeit mangels Erfolges ein und rechneten ab. Das WIR-Guthaben der Beklagten betrug per 30. September 1996 Fr. 128'140.-- gegenüber der Vertragspartnerin.
 
Im September 1996 führten der Kläger und die Beklagte Gespräche im Hinblick auf die Vermittlung von Umbauinteressenten durch den Kläger zu Gunsten der Beklagten. Das Geschäft kam jedoch nicht zustande. Am 28. November 1996 überwies der Kläger Fr. 90'000.-- zwecks Tilgung der Restschuld der Vertragspartnerin auf das WIR-Konto der Beklagten, was diese der Vertragspartnerin am 16. Dezember 1996 mitteilte. Gleichzeitig erwähnte die Beklagte, dass über die "Sicherung des Restbetrages von Fr. 38'140.--" noch nicht entschieden sei. Sie entliess die Vertragspartnerin im Juli 1997 diesbezüglich noch nicht aus deren Rückzahlungspflicht. Am 22 September 1998 erklärte der Kläger, er werde eine Sicherstellung des WIR-Betrags beschaffen. Nachdem die Beklagte den Kläger dringend gebeten hatte, diese Pendenz zu erledigen, erklärte Rechtsanwalt und Notar D.________ namens und im Auftrag des Klägers am 4. Februar 1999 hinsichtlich der Sicherstellung des WIR-Betrages von Fr. 38'000.--:
 
"Der Betrag von Fr. 38'000.-- / WIR wird hiermit mit einem Guthaben des Schuldners A.________ von Fr. 25'000.-- (Schweizerfranken) auf dem Kundenkonto des unterzeichneten Notaren sichergestellt bzw. garantiert. Die Dauer der Garantieleistung wird auf spätestens 31. Dezember 2000 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sich Herr A.________, Ihr Guthaben über die vereinbarten Provisionen zurückzubezahlen. Der Saldo ist in jedem Fall per 31. Dezember 2000 der Firma B.________ in WIR zurückzuerstatten.
 
Kann der Betrag in WIR nicht innerhalb der ordentlichen Frist zurückbezahlt werden, gelten die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Umwandlung des Guthabens in Schweizerfranken. ...
 
Die Firma B.________ ihrerseits entlässt die Firma C.________ umgehend aus der Haftung bezüglich dieses Betrages..."
 
Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, sofern er die offene Rechnung von Fr. 1'597.50 überweise und bestätige, dass er für das WIR-Guthaben ab dem seinerzeitigen Überweisungsdatum die vereinbarten 2 % Zins pro Jahr bis spätestens 31. Dezember 2000 vergüte, werde die Vertragspartnerin aus der Haftung entlassen. Diese Haftungsbefreiung erfolgte am 15. Juni 1999.
 
B.
 
Am 12. Dezember 2000 forderte die Beklagte vom Kläger die Zustellung eines WIR-Bons über Fr. 38'140.-- zuzüglich 2 % Zins vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000, insgesamt Fr. 39'665.60 (Fr. 38'140.-- + Fr. 1'525.60), auf welchem Betrag ab 1. Januar 2001 Verzugszins geschuldet sei. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach.
 
C.
 
Die Beklagte betrieb den Kläger für die ausstehende Forderung und erhielt vom Rechtsöffnungsrichter des Bezirks Visp am 12./22. November 2002 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 39'665.60 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Janaur 2000 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 100.--. Auf die dagegen erhobene Nichtigkeitsklage trat das Kantonsgericht Wallis mit Entscheid vom 2. Juli 2003 nicht ein. Die gegen den Rechtsöffnungsentscheid geführte Aberkennungsklage wies das Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, am 30. August 2005 ab, und es erkannte, dass der Kläger der Beklagten Fr. 39'665.60 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2001 schulde.
 
D.
 
Der Kläger hat das Urteil des Kantonsgerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Die staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Mit der Berufung verlangt der Kläger die Gutheissung der Aberkennungsklage und die Feststellung, dass er der Beklagten nichts schulde, eventuell die Aufhebung des Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubehandlung. Die Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Zwar ist eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
 
2.
 
Nach dem angefochtenen Urteil anerkannte der Kläger an sich den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Dennoch bestritt er seine Zahlungspflicht, indem er geltend machte, im Januar 1999 habe er mündlich mit der Beklagten eine neue Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen, die er im Schreiben vom 28. Januar 1999 bestätigt habe. Danach hätte die Beklagte gegen Gewährung derselben Einkaufsvergünstigungen auf Beleuchtungsprodukten, wie sie zuvor die Vertragspartnerin eingeräumt hatte, jährlich Produkte einer anderen Firma, für welche der Kläger nun tätig war, im Umfang von Fr. 250'000.-- erwerben sollen, unter Verrechnung der Provisionen des Beschwerdeführers mit dem offenen WIR-Betrag. Diesen Vertrag habe die Beklagte verletzt und dadurch die Verrechnung vereitelt. Nach Auffassung der Vorinstanz blieb das Zustandekommen dieser Vereinbarung unbewiesen.
 
3.
 
3.1 Der Kläger wirft der Vorinstanz sinngemäss vor, den Vertrauensgrundsatz verletzt zu haben, indem sie im Schreiben des Klägers vom 29. Januar 1999 lediglich eine Absichtserklärung erblickt habe. Vielmehr habe der Kläger gestützt darauf nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass eine geschäftliche Vereinbarung zustande gekommen sei.
 
3.2 Der Kläger rügt zwar, die Vorinstanz sei nicht hinreichend auf den Gehalt seines eingehenden, zwei Seiten umfassenden Bestätigungsschreibens eingegangen. Inwiefern daraus nach Treu und Glauben hervorgehen soll, der Kläger gehe davon aus, die Beklagte habe sich rechtsgültig verpflichtet, durch Käufe bei der neuen Firma einen jährlichen Umsatz von Fr. 250'000.- zu erzielen, zeigt er jedoch in der Berufung nicht rechtsgenügend auf. Daher ist fraglich, ob die Begründungsanforderungen an eine Berufung überhaupt erfüllt sind. Die Frage kann offen bleiben, da das Urteil der Vorinstanz den bundesrechtlichen Vorschriften über die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip standhält, schrieb doch der Kläger in der Schlussbemerkung des angeführten Briefes:
 
"Ein weiteres mal bestätige ich Ihnen, dass ich für den Restbetrag den entsprechenden Anteil nach Abzug der Provisionen in WIR zurückerstatten werde.
 
Auch einer Verzinsung, welche Sie bitte noch mit Hr. D.________ besprechen, sehe ich nichts im Wege."
 
Damit anerkannte der Kläger auch für den Fall, dass die vollständige Tilgung durch Verrechnung mit Provisionen misslingen sollte, seine Zahlungspflicht, womit er zu erkennen gab, dass auch er nicht von einer Abnahmepflicht im genannten Umfang ausging. Von einer Verletzung der bundesrechtlichen Grundsätze über die normative Auslegung kann nicht die Rede sein. Umstände, die ein treuwidriges Vereiteln von Verträgen mit der neuen Firma durch die Beklagte nahe legen würden, sind nicht festgestellt.
 
4.
 
Soweit der Kläger unter Hinweis auf seine Ausführungen im Parteiverhör die Restschuld mit den "nutzlos getätigten aktenkundigen Aufwendungen" verrechnen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz weder zu entnehmen ist, dass er Verrechnung mit Spesen erklärt noch dass er den seiner Meinung nach verrechenbaren Betrag beziffert, geschweige denn bewiesen hätte, und der Kläger bringt in der Berufung nicht vor, dass er entsprechende Behauptungen prozesskonform aufgestellt und dafür Beweise anerboten hätte. Eine Ergänzung des Sachverhalts kommt daher nicht in Frage.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Berufung insgesamt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.
 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Januar 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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