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Informationen zum Dokument  BGer 4C.317/2005  Materielle Begründung
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BGer 4C.317/2005 vom 03.01.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.317/2005 /ast
 
Urteil vom 3. Januar 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
 
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
Parteien
 
X.________ GmbH,
 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Mattmann,
 
gegen
 
A.________,
 
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Bühler,
 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 14. Juli 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________ (nachstehend: Kläger), seine Ehefrau B.________ und C.________ gründeten am 29. August 1995 die X.________ GmbH (nachstehend: Beklagte). Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten, welche in Luzern das Café/Restaurant "Y.________" betreibt, in dem den Gästen Computer mit Zugang zum Internet zur Verfügung stehen. Der Domain-Namen der Beklagten lautet www.y.________.ch.
 
Am 16. April 1998 schied C.________ aus der Beklagten aus. Der Kläger und seine Ehefrau traten am 24. August 1998 ihre Stammanteile an der Beklagten an D.________, E.________ und F.________ ab. Mit ihnen vereinbarte der Kläger, dass er nach dem Verkauf noch rund vier Monate d.h. bis Ende 1998 als Geschäftsleiter bei der Beklagten tätig bleibe, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Der Kläger schied jedoch als geschäftsführender Gesellschafter aus und seine Berechtigung, für Gesellschaftsentscheide sowie die Geschäftsführung der Beklagten zu zeichnen, erlosch.
 
Der Kläger war Mitinhaber der Z.________ GmbH mit Sitz in M.________. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1998 teilte der Kläger der Registrierstelle Switch auf Briefpapier der Beklagten und unter Verwendung des Stempels der Beklagten mit, die Z.________ GmbH werde ab sofort den Domain-Namen y.________.ch übernehmen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 wurde der Kläger von der Beklagten zwecks Abtragung von Urlaubs-, Ferien- und Ruhetagen per sofort freigestellt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 kündigte die Beklagte den "laufenden Arbeitsvertrag" mit dem Kläger per 30. November 1998.
 
Am 27. Oktober 1998 nahm die Switch die Übertragung des Domain-Namens "y.________.ch" auf die Z.________ GmbH vor. Von dieser Übertragung hat die Beklagte am 2. November 1998 erfahren, als sie mit der Switch Kontakt aufnahm und sich das Schreiben des Klägers vom 18. Oktober 1998 per Fax zusenden liess. Mit Schreiben vom 3. November 1998 entliess die Beklagte den Kläger fristlos. Zur Begründung führte die Beklagte an:
 
"Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, weil Sie als Geschäftsführer Ihre arbeitsrechtlichen Treuepflichten gegenüber der X.________ GmbH in schwerster Weise verletzt haben:
 
1. Bei der Abrechnungskontrolle der von Ihnen getätigten Einkäufe stellten wir fest, dass Sie auf Kosten der X.________ GmbH Waren im Wert von mehreren hundert Franken für Ihre privaten Zwecke bezogen haben.
 
2. Mit Erschrecken stellten wir fest, dass Sie in sträflicher Uebertretung ihrer Befugnisse die kostenlose Abtretung der zugunsten der X.________ GmbH registrierten und geschützten Internet-Domain, "www.y.________.ch" an eine Drittgesellschaft veranlassten. Bei der Drittgesellschaft handelt es sich notabene um eine GmbH, an der Sie persönlich finanziell beteiligt sind.
 
Selbstredend ist durch Ihre Machenschaften das gegenseitige Vertrauensverhältnis vollständig zerstört, weshalb uns die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Im weiteren behalten wir uns die Einleitung eines Strafverfahrens vor."
 
In der Folge hat die Switch den Domain-Namen y.________.ch auf die Beklagte zurückübertragen.
 
B.
 
Mit Klage vom 4. März 1999 belangte der Kläger die Beklagte beim Amtsgericht Luzern Stadt auf Zahlung von Fr. 39'285.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1999. Zur Begründung brachte er vor, die Freistellung sowie die beiden Kündigungen seien unzulässig gewesen. Für die Monate November und Dezember 1998 sowie den 13. Monatslohn stünden ihm je Fr. 5'000.-- zuzüglich eine monatliche Umsatzbeteiligung von Fr. 2'200.-- sowie Kinderzulagen und Spesen von Fr. 1'460.-- zu. Hinzu käme ein Anspruch auf Abgeltung nicht bezogener Ferien-, Feier-, und Ruhetage in der Höhe von Fr. 15'492.-- und auf Ersatz von zurückgelassenem Bargeld im Umfang von Fr. 600.--.
 
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 13. April 1999 die Abweisung der Klage und reichte am gleichen Tag gegen den Kläger Strafanzeige wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung ein. Der Kläger leitete am 26. April 1999 gegen die Gesellschafter der Beklagten ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege ein. Beide Strafverfahren endeten mit einem Freispruch.
 
Mit Urteil vom 2. Juni 2004 verpflichtete das Amtsgericht Luzern Stadt die Beklagte, dem Kläger für nicht bezogene Ferien-, Feier- und Ruhetage Fr. 14'400.65 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1999 zu bezahlen. Das Amtsgericht kam zum Schluss, der Kläger sei als Ge-schäftsleiter des Café/Restaurants "Y.________" in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden, das auch nach dem Verkauf der Stammanteile weiter gedauert habe. Durch eine mündliche Vereinbarung hätten die Parteien dieses Arbeitsverhältnis bis Ende 1998 befristet. Das Amtsgericht erachtete einen wichtigen Grund als gegeben, da der Kläger versucht habe, der Beklagten den Domain-Namen y.________.ch streitig zu machen und er damit den Verdacht einer ungetreuen Geschäftsführung bzw. Veruntreuung begründet habe. Da die Beklagte alle ihr zumutbaren Abklärungen vorgenommen habe, um ihrem Tatverdacht nachzugehen, vermöge dieser Verdacht die fristlose Kündigung selbst dann zu rechtfertigen, wenn sich die Handlungsweise des Klägers im Nachhinein als nicht strafbar erweisen würde.
 
Die Parteien fochten dieses Urteil mit Appellation und Anschlussappellation beim Obergericht des Kantons Luzern an. Dieses ging davon aus, der Kläger habe zusätzlich zur Ferienabgeltung von Fr. 14'400.65 Anspruch auf eine Entschädigung für entgangenen Verdienst in der Höhe von Fr. 11'905.05 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1999. Entsprechend hob das Obergericht mit Urteil vom 14. Juli 2005 den erstinstanzlichen Entscheid auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger Fr. 26'305.70 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1999 zu bezahlen.
 
C.
 
Die Beklagte ficht das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Berufung an. Mit letzterer beantragt die Beklagte, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass sie dem Kläger Fr. 14'400.65 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1999 zu bezahlen habe. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
 
Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Ist ein kantonales Urteil gleichzeitig mit staatsrechtlicher Beschwerde und Berufung angefochten, wird der Entscheid über Letztere in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Eine Aussetzung rechtfertigt sich jedoch nicht, wenn die Berufung unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens gutgeheissen werden kann (BGE 114 II 239 E. 1b mit Hinweisen). Da ein solcher Fall vorliegt, ist die Berufung vorweg zu behandeln.
 
2.
 
2.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
 
2.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Das Urteil des Obergerichts ist insoweit unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen, als es dem Kläger für nicht bezogene Ferien-, Feier- und Ruhetage Fr. 14'400.65 zusprach.
 
4.
 
4.1 Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2).
 
Dies trifft nur bei besonders schweren Verfehlungen bzw. Verletzungen der sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten zu. Die Verfehlungen müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit Hinweisen). Bei der Gewichtung einer Pflichtverletzung sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Dabei ist bei Kaderpersonen auf Grund des ihnen entgegengebrachten besonderen Vertrauens und der Verantwortung, welche ihnen ihre Funktion im Betrieb überträgt, ein strenger Massstab anzulegen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; 127 III 86 E. 2c S. 89). So hat das Bundesgericht bei einem Arbeitnehmer, der insbesondere als Personalleiter eine Vertrauensposition im Betrieb innehatte, eine Täuschung des Arbeitgebers durch das wahrheitswidrige Herstellen von Dokumenten für die Buchhaltung als wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung qualifiziert (BGE 124 III 25 E. 3a S. 27 f.).
 
Über das Vorhandensein wichtiger Gründe entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 130 III 28 E. 4.1 S. 32).
 
4.2 Das Obergericht erachtete die fristlose Kündigung auf Grund einer Treuepflichtverletzung des Klägers bezüglich der Übertragung des Domain-Namens y.________.ch als zulässig. Zur Begründung führte das Obergericht zusammengefasst an, die Argumentation des Klägers, der Server und damit auch der Domain-Name y.________.ch habe der Z.________ GmbH und nicht der Beklagten gehört, sei nicht stichhaltig. So habe der Kläger im Klageverfahren selbst angeführt, dass der Domain-Name y.________.ch von Anfang an mit dem Café/Restaurant "Y.________" bzw. der Beklagten verbunden gewesen sei, welche die jährlich an die Registrierbehörde Switch zu bezahlende Gebühr beglichen habe. Im strafrechtlichen Verfahren habe der Kläger ausgeführt, zum Betrieb der Beklagten habe insbesondere auch der Internetzugang und der damit verbundene Domain-Name gehört. Zudem sei dieser Name bei der Switch auf die Beklagte eingetragen gewesen. Damit stehe fest, dass der Domain-Name y.________.ch der Beklagten gehörte. Davon hätten auch die neuen Gesellschafter der Beklagten ausgehen dürfen, da ihnen der Kläger und dessen Ehefrau bei der Abtretung der Stammanteile an der Beklagten zugesichert hätten, dass ihnen keine anderweitigen Umstände bekannt seien, welche die ungehinderte Weiterführung der Beklagten im bisherigen Tätigkeitsrahmen beeinträchtigen würden. Ein anderes Ergebnis könne auch aus den Aussagen des Zeugen G.________ nicht abgeleitet werden. Dieser habe im Strafverfahren zu Protokoll gegeben, er sei bei der Gründung des Café "Y.________" von Anfang an dabei gewesen und habe auf freundschaftlicher Basis die Internetplattform im Café betreut. Später hätte er mit dem Kläger und H.________ die Z.________ GmbH gegründet, wobei ihm nach dem Übergang der Beklagten auf die neuen Gesellschafter aufgefallen sei, dass die Übertragung des Domain-Namens y.________.ch auf die Z.________ GmbH quasi vergessen worden sei.
 
Domain-Namen seien übertragbare Rechte, welche Vermögenswerte darstellen. Dies habe auch der Kläger gewusst, da er im Strafverfahren bestätigt habe, dass der Domain-Name y.________.ch für beide Parteien einen erheblichen Vermögenswert dargestellt habe. Indem der Kläger die kostenlose Übertragung des Domain-Namens auf eine Drittfirma veranlasste, habe er die Aktiven der Beklagten vermindert. Sein Einwand, selbst wenn der Name bei der Z.________ GmbH geblieben wäre, hätte die Beklagte keinen Schaden erlitten, verfange nicht. Wohl habe der Zeuge G.________ ausgesagt, die Z.________ GmbH hätte diesfalls weiterhin dieselben Dienstleistungen für die Beklagte erbracht. Diese Leistungen hätten jedoch auf einer vertraglichen Basis beruht, was nicht dasselbe sei, wie wenn der Domain-Name der Beklagten gehört.
 
Indem der Kläger zwei Monate nach dem Verkauf der Beklagten und einige Wochen vor seinem definitiven Ausscheiden aus dem Betrieb, ohne Rücksprache mit der Beklagten und ohne Unterschriftsberechtigung den Domain-Namen y.________.ch auf eine andere Gesellschaft übertragen habe, an der er selber beteiligt war, habe er seine Sorgfalts- und Treuepflicht als Arbeitnehmer verletzt. Die Treuepflichtverletzung wiege schwer, da der Beklagten dadurch ein Vermögensschaden entstanden sei und der Kläger als Geschäftsführer der Beklagten eine Kaderstellung innegehabt habe, welche eine erhöhte Verantwortung für den Betrieb mit sich bringe. Der Kläger habe daher mit dieser Treuepflichtverletzung die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zerstört. Angesichts dieser Umstände erscheine die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
 
4.3 Diese Erwägung wird von der Beklagten nicht angefochten. Hingegen wendet der Kläger in seiner Berufungsantwort dem Sinne nach ein, es sei ihm kein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen. Er habe sich zumindest subjektiv als berechtigt erachtet und auch erachten dürfen, den Übertrag des Domain-Namens vorzunehmen, da er diesen auf Veranlassung von G.________ vorgenommen habe, der bezüglich sämtlicher Internetangelegenheiten durch die Beklagte beauftragt bzw. angestellt gewesen sei. Sollte geprüft werden, ob das Verhalten des Klägers unabhängig von der Strafbarkeit treuwidrig gewesen sei, so müsste G.________ als Zeuge einvernommen werden, der bestätigen könne, dass er die Übertragung veranlasst habe.
 
4.4 Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine Einvernahme von G.________ als Zeuge nicht erforderlich, weil er bereits als solcher aussagte, er habe den Kläger darauf angesprochen, dass man den Domain-Namen noch übertragen müsse, wobei das Obergericht unter Berufung auf seine Aussagen angab, dem Zeugen wolle aufgefallen sein, dass die Übertragung des Domain-Namens quasi vergessen worden sei. Demnach ist davon auszugehen, dass G.________ den Kläger zur Übertragung des Domain-Namens auf die Z.________ GmbH veranlasste. Dies vermag jedoch den Kläger nicht zu entlasten, weil er nicht dartut, inwiefern die Beklagte G.________ zur Übertragung des Domain-Namens ermächtigt haben soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal G.________ als Zeuge ausführte, er sei von der Beklagten nie angestellt gewesen und habe mit ihr intern nichts zu tun gehabt. Dass keine Ermächtigung seitens der Beklagten vorlag, war dem Kläger bekannt, zumal ihm gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bewusst war, dass sein Handeln (bzw. die Übertragung des Domain-Namens) "Probleme mit den neuen Gesellschaftern" hervorrufen könnte. Die Angabe des Klägers, er sei subjektiv von der Zulässigkeit der Übertragung des Domain-Namens ausgegangen, widerspricht daher den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts und ist damit nicht zu hören (vgl. E. 3 hiervor).
 
4.5 Alsdann wendet der Kläger ein, es sei zu beachten, dass die fristlose Kündigung für die Beklage nicht den Zweck hatte, zu verhindern, dass er bis Ende Dezember 1998 tatsächlich noch bei ihr arbeite. Da er bereits vorher freigestellt worden sei, sei es der Beklagten einzig noch darum gegangen, für diese Zeit den Lohn nicht zu bezahlen. Zudem sei das Vertrauensverhältnis ja schon dadurch gestört gewesen, dass die Beklagte den Kläger zunächst abmachungswidrig freigestellt und ihm nachher ordentlich auf Ende November statt Dezember gekündigt habe.
 
4.6 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ist das Vertrauen der Beklagten gegenüber dem Kläger durch die Kenntnisnahme der durch ihn beantragten Übertragung des Domain-Namens tatsächlich zerstört worden. An diese Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (vgl. E. 2.2 hiervor). Der Kläger ist daher nicht zu hören, soweit er dem Sinne nach geltend macht, das Vertrauensverhältnis sei schon vorher zerstört gewesen. Alsdann legt der Kläger nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben soll, indem es objektiv von einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung ausging, welche eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermag. Dies ist in Anbetracht seiner Stellung als Geschäftsführer und der damit verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Domain-Namens für die Beklagte auch nicht ersichtlich. Der Einwand der Klägers, die Kündigung sei nach seiner Freistellung erfolgt, vermag ihn nicht zu entlasten, weil er im Zeitpunkt der Übertragung des Domain-Namens noch für die Beklagte arbeitete und er danach aus anderen Gründen freigestellt wurde. Zudem ist anzunehmen, die Beklagte hätte den Kläger, wenn sie sogleich Kenntnis von seiner Treuepflichtverletzung gehabt hätte, bereits damals fristlos entlassen. Schliesslich kann die Übertragung des Domain-Namens durch den Kläger die Befürchtung aufkommen lassen, er könne auch nach der Freistellung noch Handlungen zu Gunsten der Z.________ GmbH und zum Nachteil der Beklagten vornehmen. Unter diesen Umständen hat das Obergericht das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, wenn es die fristlose Kündigung auf Grund der treuwidrigen Übertragung des Domain-Namens als zulässig erachtete. Damit konnte das Obergericht offen lassen, ob die Kündigung zusätzlich auch mit dem Bezug von Waren für private Zwecke hätte begründet werden können, wie dies die Beklagte geltend machte.
 
5.
 
5.1 Das Obergericht führte weiter aus, entgegen der Ansicht der Beklagten sei von einer Verdachtskündigung - d.h. einer Kündigung wegen Verdachts auf Begehen einer strafbaren Handlung - auszugehen. Bereits im Kündigungsschreiben vom 3. November 1998 habe sich die Beklagte die Einleitung eines Strafverfahrens vorbehalten. Daraus, dass die Strafklage gegen den Kläger von der Beklagen erst am 13. April 1999 eingereicht wurde, könne die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie habe in ihrer Rechtsantwort im erstinstanzlichen Verfahren selber ausgeführt, da der Grund für die fristlose Entlassung bestritten werde, müsse sich nun der Strafrichter mit der Sache befassen. Weiter führte das Obergericht aus, generell sei eine Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers bei Vorliegen eines erheblichen Verdachts einer schweren Straftat für den Arbeitgeber nicht zumutbar. Eine Verdachtskündigung sei daher - sofern der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Abklärungen vorgenommen habe - grundsätzlich zulässig. Wenn sich der Verdacht nachträglich nicht erhärten lasse und der Arbeitnehmer im Strafverfahren freigesprochen werde, so habe der Arbeitgeber jedoch gemäss Art. 337b Abs. 2 OR den vollen Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu bezahlen.
 
Die Beklagte habe den Verdacht gehabt, der Kläger habe den Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsführung und Veruntreuung erfüllt, indem er der Registrierstelle Switch mit Schreiben vom 18. Oktober 1998 mitgeteilt hat, die Z.________ GmbH werde ab sofort den Domain-Namen y.________.ch übernehmen. Die Beklagte habe alle zumutbaren Abklärungen vorgenommen, um ihrem Tatverdacht nachzugehen, indem sie - nachdem sie vom Schreiben des Klägers an die Switch erfahren hatte - sich mit dieser in Verbindung setzte, um abzuklären, ob der Kläger tatsächlich die Übertragung des Domain-Namens veranlasst habe. Der Verdacht einer strafbaren Handlung habe sich jedoch nicht erhärten lassen, da der Kläger im Strafverfahren freigesprochen worden sei. Damit stehe ihm nach Art. 337b Abs. 2 OR ein Anspruch auf Ersatz des Lohns bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu, wobei er sich anrechnen lassen müsse, was er durch anderweitige Arbeit verdient habe. Demnach habe die Beklagte dem Kläger für die Monate November und Dezember für entgangenen Lohn insgesamt Fr. 11'905.05 zu bezahlen.
 
5.2 Die Beklagte rügt dem Sinne nach, das Obergericht habe das Kündigungsschreiben vom 3. November 1998 zu Unrecht als Verdachtskündigung interpretiert. Diese Interpretation widerspreche nicht nur dem vom Obergericht dargestellten tatsächlichen Umfeld, sondern auch dem Wortlaut des Kündigungsschreibens. Darin würden die Handlungen des Klägers, welche zur Zerstörung der Vertrauensbasis geführt hätten, explizit erwähnt. Erst im letzten Satz behalte sich die Beklagte zudem die Einleitung eines Strafverfahrens vor. Daraus folge klar, dass die Kündigung unabhängig von der Strafbarkeit der Handlung erfolgt sei. Die im Kündigungsschreiben genannten Handlungen des Klägers seien offenkundig gewesen und von ihm auch zugegeben worden. Im Strafverfahren habe bloss abgeklärt werden müssen, ob die Handlungen des Klägers strafbar seien, weshalb keine Verdachtskündigung vorliege.
 
5.3 Von einer Verdachtskündigung wird gesprochen, wenn eine Partei einen Arbeitsvertrag fristlos kündigt, weil sie einen schwerwiegenden Verdacht hat, die andere Partei habe eine Straftat oder eine sonstige Verfehlung begangen (Denis Humbert/Alfons Volken, Fristlose Entlassung [Art. 337 OR], Unter besonderer Berücksichtigung der Verdachtskündigung und der Erklärung der fristlosen Entlassung, AJP 2004 S. 564 ff. S. 566). Ob ein solcher Verdacht einen wichtigen Grund darstellt, ist in der Lehre umstritten. Zum Teil wird dies bejaht, wobei angenommen wird, wenn sich der Verdacht nachträglich als unbegründet erweise, habe die gekündigte Partei einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 337b Abs. 2 OR (vgl. Urteil 4C.103/1999 vom 9. August 1999 E. 3 abgedruckt in: Praxis 2000 Nr. 11 S. 56 ff.; Urteil 4C.112/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 6).
 
5.4 Im vorliegenden Fall hat sich die fristlose Kündigung gemäss der vorstehenden Erwägung bereits auf Grund der nachgewiesenen Treuepflichtverletzung als gerechtfertigt erweisen, die der Kläger durch die Übertragung des Domain-Namens y.________.ch auf eine Drittfirma beging. Damit kommt dem Verdacht der Beklagten, es liege insoweit nicht nur eine Treupflichtverletzung sondern auch eine strafbare Handlung vor, bezüglich der Kündigung keine selbständige Bedeutung zu. Das Obergericht hat daher Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, der Kläger könne nach Art. 337b Abs. 2 OR den Ersatz des Lohnverlusts in Folge der fristlosen Kündigung im Umfang von Fr. 11'905.05 verlangen, weil sich der Verdacht einer strafbaren Handlung als unberechtigt erwies.
 
6.
 
Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Fr. 14'400.65 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1999 zu bezahlen. Da der Streitwert nach der eingeklagten Forderung Fr. 30'000.-- übersteigt, ist die vorliegende Streitsache nicht kostenlos (Art. 343 OR). Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Urteil 2P.69/1996 vom 28. Februar 1996 E. 2, SJ 1996, S. 275).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. Juli 2005 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger Fr. 14'400.65 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1999 zu bezahlen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.
 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Januar 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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