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Informationen zum Dokument  BGer 2P.63/2005  Materielle Begründung
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BGer 2P.63/2005 vom 21.02.2005
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.63/2005 /dxc
 
Urteil vom 21. Februar 2005
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Steiner,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Aargau,
 
Staatskanzlei, 5000 Aarau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Verkehrsbeschränkungen,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 17. Dezember 2004.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 In der Stadt Aarau sollen verschiedene Verkehrsbeschränkungen (insbesondere die - vorläufig nur teilweise - Sperrung der Altstadt) angeordnet werden und sind damit zusammenhängend gewisse (strassen-)bauliche Massnahmen geplant. In zwei separaten Entscheiden vom 14. August 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Aargau diesbezügliche Einsprachen ab und hiess das Projekt für die "zusätzlichen Massnahmen Mehrfachknoten Kettenbrücke Süd in Aarau" gut. Gegen diese ihm am 23. August 2002 zugestellten Entscheide erhob X.________ am 11. September 2002 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sodann erhob er am 23. September 2002 Beschwerde an den Bundesrat, soweit der Regierungsrat Einsprachen betreffend Verkehrsbeschränkungen abgewiesen hatte.
 
1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beurteilte die Beschwerde vom 11. September 2002 am 5. Dezember 2002. Es hielt fest, dass es nur zur Beurteilung der baulichen Massnahmen zuständig sei, diese aber ausschliesslich der Umsetzung der Verkehrsanordnungen dienten und beim Dahinfallen der Letzteren wohl obsolet würden; unzulässig sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Verkehrsbeschränkungen, wogegen - allein - die Beschwerde an den Bundesrat gegeben sei; auch in Bereichen, da die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht gegeben sei, könne indessen gestützt auf § 53 des Aargauer Gesetzes vom 9. Juli 1968 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften geführt werden. Das Verwaltungsgericht hielt dafür, dass mit der Behandlung der Beschwerde bezüglich der baulichen Massnahmen wegen deren gegenüber den Verkehrsbeschränkungen untergeordneter Bedeutung bis zum Vorliegen des Bundesratsentscheids zuzuwarten sei; es erachtete es hingegen als unter dem Gesichtpunkt der Verfahrensökonomie als angezeigt, alle Rügen formeller Art, die zu einer Rückweisung des Verfahrens an den Regierungsrat führen könnten, bereits zu prüfen, insbesondere die gemäss § 53 VRPG zulässigen Verfahrensrügen betreffend die Verkehrsbeschränkungen. Dies führte zu folgendem Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie sich auf § 53 VRPG stützte und soweit darauf eingetreten werden durfte (Dispositiv Ziff. 2). Soweit sich die Beschwerde materiell auf die Verkehrsanordnungen bezog, wurde darauf nicht eingetreten und die Sache an den Bundesrat überwiesen (Dispositiv Ziff. 3). Soweit sie sich auf das vom Regierungsrat genehmigte Bauprojekt bezog, wurde die Beschwerde sistiert, bis über die Verkehrsanordnungen (durch den Bundesrat) rechtskräftig entschieden sei (Dispositiv Ziff. 4). Das teilweise Nichteintreten gemäss Dispositiv Ziff. 2 betraf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach zur Beurteilung der Verkehrsbeschränkungen nicht der Regierungsrat, sondern erstinstanzlich das Baudepartement zuständig gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht erwog dazu, dass diese Rüge nicht bereits in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2002 erhoben worden sei, sondern erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 20 Tagen gemäss § 40 VRPG in einer ergänzenden Stellungnahme vom 1. November 2002; Rügen i.S. von § 53 VRPG müssten aber innert der hiefür vorgesehenen Frist in der Beschwerdeschrift selber geltend gemacht werden.
 
Am 23. Januar 2003 gelangte X.________ mit einer als Überweisungsbegehren, evtl. Beschwerde bezeichneten Eingabe an das Bundesamt für Strassen, womit er beantragte, die am 23. September 2002 beim Bundesrat eingereichte Beschwerde sei dem Aargauischen Verwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde gemäss § 53 VRPG zu überweisen, eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2002 aufzuheben. Am 8. April 2003 sodann stellte er beim Verwaltungsgericht ein Wiederaufnahmebegehren i.S. von § 27 lit. b VRPG wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und wegen versehentlicher Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 26. Januar 2004 auf das Wiederaufnahmebegehren nicht ein.
 
1.3 Am 22. Oktober 2003 erging der Beschwerdeentscheid des Bundesrats; er trat auf das Überweisungsbegehren vom 23. Januar 2003 nicht ein und wies die Beschwerde betreffend die Verkehrsanordnungen ab.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau nahm in der Folge das Beschwerdeverfahren, welches allein noch die im Hinblick auf die Verkehrsanordnungen geplanten strassenbaulichen Massnahmen zum Gegenstand hatte, wieder auf und wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Dezember 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
 
1.4 Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Februar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 2002, 26. Januar 2004 und 17. Dezember 2004 seien aufzuheben und an das Verwaltungsgericht zum Neuentscheid zurückzuweisen.
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Urteil, mit dessen Ausfällung das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
 
2.
 
2.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind weitgehend appellatorischer Natur und zielen jedenfalls teilweise am allein massgeblichen Verfahrensgegenstand vorbei. Insofern genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nur beschränkt und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf die umfangreichen Vorbringen wird im Übrigen nachträglich nur soweit notwendig ausdrücklich Bezug genommen.
 
2.2 Ausgangspunkt für den vorliegenden Rechtsstreit ist die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen in der Stadt Aarau (reduzierte Sperrung der Altstadt). Soweit auch strassenbauliche Massnahmen im Spiel stehen, sind diese nach Auffassung der kantonalen Behörden den Verkehrsanordnungen untergeordnet und machen für sich allein keinen Sinn. Diese Auffassung ist nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich. Bezeichnenderweise hat sich der Beschwerdeführer immer, auch schon im Einspracheverfahren, in materiellrechtlicher Hinsicht nur gegen die Verkehrsbeschränkungen zur Wehr gesetzt. Insbesondere betrifft der gegenüber dem Regierungsrat erhobene Vorwurf, dieser hätte nicht erstinstanzlich entscheiden dürfen, die Zuständigkeitsfrage bei Verkehrsanordnungen.
 
Es ist unbestritten, dass nach zum massgeblichen Zeitpunkt geltender gesetzlicher Regelung gegen Verkehrsbeschränkungen nicht Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden konnte; eine Beschwerde war nur im Rahmen von § 53 VRPG zulässig, d.h. zur Geltendmachung von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. Der regierungsrätliche Entscheid konnte bezüglich der Verkehrsbeschränkungen in der Sache selbst - nur - beim Bundesrat angefochten werden (Art. 3 Abs. 4 SVG in der bis Ende 2002 geltenden Fassung).
 
In der Sache geht es sowohl bei objektiver Betrachtung wie auch nach der zum Ausdruck gebrachten subjektiven Interessenlage des Beschwerdeführers schwergewichtig um die Verkehrsbeschränkungen. Das Verwaltungsgericht gestaltete das Verfahren aus diesem Grunde so, dass zuerst über diese Frage abschliessend entschieden werden konnte, was einen vorgängigen Entscheid des hiezu allein zuständigen Bundesrats erforderte und somit eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bedingte. Da der Bundesrat in seinem abschliessenden Entscheid kraft Sachzusammenhangs auch Rügen betreffend (kantonal- oder bundesrechtlich) geregelte Verfahrensfragen prüfen konnte, war sinnvolle, wenn nicht gar zwingende Voraussetzung für einen umfassenden Entscheid seinerseits die vollständige Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, also auch hinsichtlich der die Verkehrsanordnungen betreffenden Verfahrensrügen. Auf diese Sache bezogene Verfahrensrügen konnten dem Verwaltungsgericht, wie dargelegt, allein im Rahmen von § 53 VRPG unterbreitet werden. Dieses nahm denn auch die ohnehin gegebene Verfahrensaufspaltung zum Anlass, diesbezügliche Rügen im Hinblick auf das bundesrätliche Verfahren separat zu behandeln, wobei es hinsichtlich des Rügeprinzips darauf abstellte, was für Beschwerden i.S. von § 53 VRPG gilt. Da die fehlende Zuständigkeit des Regierungsrats nicht in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2002 geltend gemacht worden war, sondern diese Rüge - nach Ablauf der nach kantonalem Recht massgebenden Beschwerdefrist von 20 Tagen - erst in der Beschwerde an den Bundesrat vom 23. September 2002 und vor Verwaltungsgericht selber sogar erst am 1. November 2002 erhoben worden war, trat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember 2002 darauf nicht ein; es kam auch im Urteil vom 26. Januar 2004 im Wiederaufnahmeverfahren sowie im Endurteil vom 17. Dezember 2004 darauf nicht zurück. Der Bundesrat nahm in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2003, mit welchem er die Verkehrsanordnungen vollumfänglich bestätigte, auch Bezug auf die erwähnte Zuständigkeitsrüge und schloss sich der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 5. Dezember 2002 an (E. II.3 des bundesrätlichen Entscheids).
 
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass in Beschwerdeverfahren i.S. von § 53 VRPG eine strenge Rügepflicht gilt. Er behauptet indessen, dass eine solche Pflicht im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht gelte und Rügen während der Hängigkeit des Verfahrens auch nach Ablauf der Beschwerdefrist noch nachgeschoben werden könnten; er habe beim Verwaltungsgericht am 11. September 2002 eine Beschwerde erhoben, zu deren Behandlung das Verwaltungsgericht hinsichtlich der strassenbaulichen Massnahmen zuständig sei; nur weil das Verwaltungsgericht die im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens spätestens am 1. November 2002 erhobene Zuständigkeitsrüge in ein separates Verfahren gemäss § 53 VRPG verwiesen habe, sei diese wegen des dort geltenden strengen Rügeprinzips nie beurteilt worden; diese Vorgehensweise beruhe auf willkürlicher Feststellung des Sachverhalts sowie auf willkürlicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts; das Nichtbehandeln der Rüge stelle unter diesen Umständen eine krasse Gehörsverletzung dar; eine solche liege auch insofern vor, als er die Abspaltung der Zuständigkeitsrüge in ein separates Verfahren nie beantragt habe und dennoch zu dieser verfahrensrechtlichen Anordnung nie angehört worden sei.
 
Inwiefern dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die Feststellung der massgeblichen tatsächlichen Abläufe Willkür vorgeworfen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass kantonalrechtliche Verfahrensnormen willkürlich angewendet worden wären. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 2.2) ergibt, drängte sich die Abspaltung der die Verkehrsanordnung betreffenden Rügen angesichts der hauptsächlichen Zuständigkeit des Bundesrats geradezu auf. Offenkundig ging auch der Beschwerdeführer davon aus, dass die Zuständigkeitsrüge allein die Verkehrsanordnungen betraf, erhob er sie doch nur in der Beschwerde an den Bundesrat vom 23. September 2002 (nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht), während er gegenüber dem Verwaltungsgericht auf diesen Aspekt erst in seiner Stellungnahme vom 1. November 2002 zu sprechen kam. In dieser Hinsicht bezeichnend ist auch, dass er gerade in dieser Stellungnahme geltend gemacht hat, der gerügte Zuständigkeitsfehler sei dadurch entstanden, dass die Verkehrsbeschränkungsmassnahmen zu Unrecht in das Verfahren betreffend Bauprojekt als Hauptverfahren integriert worden seien (s. S. 7 unten der Stellungnahme). Bei der ihm bekannten verfahrensrechtlichen Lage hatte der Beschwerdeführer jedenfalls damit zu rechnen, dass die Zuständigkeitsrüge in das für Verkehrsanordnungen massgebliche Verfahren verwiesen würde; schon darum stellte der Verzicht auf eine entsprechende Vorankündigung keine Gehörsverweigerung dar. Ohnehin aber hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit und angesichts der Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten Anlass, sich in der erwähnten Stellungnahme umfassend zu den auf die Verfahrensgabelung zurückzuführenden verfahrensrechtlichen Fragen zu äussern, was er übrigens auch tat.
 
Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht in keinerlei Hinsicht verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn es auf die Beurteilung der Zuständigkeitsrüge die für Verfahren gemäss § 53 VRPG massgeblichen Verfahrensprinzipien zur Anwendung brachte. Da die fragliche Rüge nach Ablauf der Beschwerdefrist von 20 Tagen erhoben worden ist, ist es zu Recht darauf nicht eingetreten. Alle nachträglichen prozessualen Vorkehren des Beschwerdeführers vermögen an dieser Säumnis nichts zu ändern. Unerheblich ist, dass die Rüge wenigstens dem Bundesrat an sich rechtzeitig unterbreitet wurde: Der Bundesrat ging davon aus, dass die Rüge zuvor im hiefür vorgesehenen kantonalen Verfahren zu erheben gewesen war; er prüfte in seinem Entscheid bloss, ob der diesbezügliche Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts verfassungsrechtlicher Prüfung standhalte (E. II.3). Eine Überprüfung des bundesrätlichen Entscheids durch das Bundesgericht - in diesem Punkt noch sonstwie - ist ausgeschlossen.
 
Angesichts des Entscheids des Bundesrats erscheint ohnehin fraglich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an einer Aufhebung des Endurteils des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2004 und der diesem vorausgehenden Urteile haben könnte. Die vom Regierungsrat im Entscheid vom 14. August 2002 genehmigten Verkehrsanordnungen, um die es dem Beschwerdeführer letztlich allein geht, sind mit dem bundesrätlichen Entscheid rechtskräftig geworden.
 
2.4 Soweit auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist insbesondere der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Angesichts der Weitschweifigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde sowie der Vorgehensweise in den kantonalen Verfahren grenzt die Prozessführung des Beschwerdeführers insgesamt an Rechtsmissbrauch.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2005
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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