VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.641/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.641/2003 vom 22.12.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.641/2003 /sta
 
Urteil vom 22. Dezember 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
Parteien
 
A.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
 
gegen
 
B.X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Kessler,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Einstellung eines Strafverfahrens,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, vom 18. September 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 28. Februar 2001 stellte die Staatsanwaltschaft Schwyz die Strafuntersuchung gegen B.X.________ ein. Der Verdacht, die Angeschuldigte habe versucht, ihren Ehemann A.X.________ zu vergiften, hatte sich nicht erhärten lassen. Eine vom Ehemann gegen die Einstellungsverfügung eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 10. April 2001 ab.
 
B.
 
Am 27. Juli 2001 eröffnete das Verhöramt - gestützt auf eine von A.X.________ eingereichte Elementenanalyse eines Labors aus Deutschland - wiederum eine Strafuntersuchung gegen B.X.________ wegen versuchten Mordes. Im Rahmen des Verfahrens wurden auch die beiden Kinder des Ehepaares X.________ untersucht. Der Arzt stellte fest, dass beim einen Sohn der Verdacht auf eine chronische Belastung mit Schwermetall bestehe, was durch weitere Abklärungen bestätigt werden müsse. Das Verhöramt liess daraufhin eine weitere Haar-Analyse der Kinder und des Gatten durchführen und stellte das Strafverfahren gegen die Angeschuldigte gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung am 2. Mai 2003 ein. Es befand, es würden keine Anhaltspunkte oder konkreten Hinweise den Verdacht verdichten, dass die Angeschuldigte ihren Ehemann und die beiden Söhne mit Schwermetallen habe vergiften wollen.
 
C.
 
Die Staatsanwaltschaft wies eine von A.X.________ gegen den Entscheid des Verhöramtes erhobene Beschwerde am 6. Juni 2003 ab.
 
Gegen diese Verfügung gelangte A.X.________ ans Kantonsgericht Schwyz, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 18. September 2003 abwies. Nach Meinung des Gerichts besteht kein hinreichender neuer Tatverdacht. Erst recht sei keine Verurteilung der Angeschuldigten durch den Richter zu erwarten.
 
D.
 
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 erhebt A.X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses wegen Verletzung von Art. 8 und 9 BV.
 
Das Kantonsgericht und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, § 70 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974 (StPO-SZ; SRSZ 233.110) willkürlich angewandt zu haben, indem es die Verfahrenseinstellung bestätigt hat. Grundsätzlich dürfe in Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur das Verfahren nicht eingestellt werden. Zudem habe es die Untersuchungsbehörde abgelehnt, die vom Beschwerdeführer angebotenen weiteren Beweismittel abzunehmen und entsprechende Beweismassnahmen zu treffen. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine vom Kantonsgericht zu Unrecht geschützte Verletzung des rechtlichen Gehörs.
 
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen).
 
1.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Der Beschwerdeführer zieht aus den Umständen, auf die der angefochtene Entscheid abstellt, lediglich andere Schlussfolgerungen als das Kantonsgericht. Damit ist aber nicht dargetan, dass die Auslegung von § 70 StPO-SZ, wie sie das Kantonsgericht vorgenommen hat, willkürlich wäre. Gemäss Abs. 1 der zitierten Bestimmung ist die Untersuchung durch die Untersuchungsbehörde und nach Überweisung zur Anklage durch die Anklagebehörde einzustellen, wenn nach Durchführung des Verfahrens nach § 67 StPO-SZ kein Grund zur weiteren Verfolgung vorliegt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern der Entscheid von Tatsachen ausginge, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ständen. Es reicht nicht, dass der Beschwerdeführer seine eigene Sicht zum angeblichen Vergiftungsverdacht dartut, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss einzugehen. Er hat substantiiert zu belegen, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt rechtlich falsch gewürdigt haben soll. Allgemeine Vorwürfe, ohne eingehende Begründung dafür, in welcher Hinsicht das Kantonsgericht gegen das Willkürverbot oder den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen haben soll, genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Ausführungen zum Vorwurf, das Kantonsgericht habe Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) verletzt, fehlen überdies gänzlich.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 OG). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).