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Informationen zum Dokument  BGer H 303/2002  Materielle Begründung
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BGer H 303/2002 vom 18.12.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 303/02
 
Urteil vom 18. Dezember 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bollinger
 
Parteien
 
1. W.________,
 
2. P.________ GmbH,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 4. Oktober 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
H.________ ist für die Tätigkeit in seiner Firma X.________, seit Mai 1994 der Ausgleichskasse Schwyz als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Im März 2000 meldete er sich bei der Ausgleichskasse Schwyz rückwirkend ab 1. Januar 1997 zusätzlich als Selbstständigerwerbender im Bereich Versicherungsberatung an. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 teilte die Ausgleichskasse Schwyz H.________ mit, seine Tätigkeit als Versicherungsberater für die Firma P.________ GmbH, könne nicht als selbstständigerwerbende anerkannt werden. Hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Firma X.________ gelte er nach wie vor als im Nebenberuf Selbstständigerwerbender. Gleichentags orientierte die Ausgleichskasse Schwyz die für die P.________ GmbH zuständige Ausgleichskasse Zürich, damit diese die entsprechenden Nachzahlungsverfügungen erlasse. Nach Durchführung von Arbeitgeberkontrollen bei der P.________ GmbH sowie bei der Einzelfirma F.________, erliess die Ausgleichskasse Zürich am 14. Juni und 6. Juli 2001 Verfügungen, mit welchen sie von der Firma F.________ die im Jahre 1998 und von der P.________ GmbH die in den Jahren 1999 und 2000 an H.________ bezahlten Provisionen für Versicherungsvermittlung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bezeichnete und die Firmen zur Zahlung paritätischer bundesrechtlicher Beiträge für diese Zeitspanne verpflichtete.
 
B.
 
Die hiegegen von W.________ und der P.________ GmbH erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Oktober 2002 ab, nachdem es die Verfahren betreffend die Einzelfirma F.________ und die Firma P.________ GmbH vereinigt und H.________ zum Prozess beigeladen hatte.
 
C.
 
W.________ und die P.________ GmbH führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit einer als "Beschwerdeschrift vom Urteil 4. Oktober 2002" überschriebenen Eingabe.
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme. Der als Mitbeteiligter beigeladene H.________ reicht mit Schreiben vom 30. November 2003 weitere Unterlagen zu den Akten.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
1.2 Die Eingabe vom 11. November 2002 enthält keine konkreten Begehren, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob sie im Lichte der dargelegten Grundsätze den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde entspricht. In der Beschwerdeschrift werden im Sinne einer "Stellungnahme" zahlreiche Argumente gegen die vorinstanzlich vorgenommene Qualifizierung des Versicherten als Unselbstständigerwerbenden angeführt. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht explizit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügungen vom 14. Juni und 6. Juli 2001 verlangen, besteht doch hinreichende Klarheit, dass sie dies bezwecken und sich der Streit um das Beitragsstatut des Versicherten dreht. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
 
2.
 
Da es sich bei den angefochtenen Verfügungen nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und massgebendem Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 122 V 171 Erw. 3a, 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen; AHI 1995 S. 140 f. Erw. 3; siehe auch BGE 123 V 162 f. Erw. 1) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 14. Juni und 6. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der Aktenlage dargetan, dass im vorliegenden Fall bei der Tätigkeit des Versicherten gesamthaft diejenigen Merkmale überwiegen, die auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen lassen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, der Versicherte sei mit seiner Firma X.________ der Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender angeschlossen, kann daraus nichts für das Beitragsstatut hinsichtlich der Tätigkeit als Versicherungsmakler abgeleitet werden. Bei Versicherten, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben, ist rechtsprechungsgemäss jedes Erwerbseinkommen dahingehend zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 172 Erw. 3b mit Hinweis) und es ist für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich bedeutungslos, ob eine Person bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende angeschlossen ist (BGE 119 V 165 Erw. 3c; AHI 1995 S. 26 Erw. 2a und S. 136 Erw. 5a).
 
4.2 Nach der Rechtsprechung gelten Agenten und Reisevertreter grundsätzlich nur dann als selbstständigerwerbend, wenn sie kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 163 Erw. 3b mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten geht nichts hervor, was darauf schliessen liesse, der Versicherte habe im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (14. Juni und 6. Juli 2001) für seine Tätigkeit als Versicherungsberater Personal beschäftigt. Demnach könnte er selbst dann nicht als Selbstständigerwerbender qualifiziert werden, wenn er in Bezug auf das Vermittlungsgeschäft ein Risiko getragen und eigene Geschäftsräume benutzt hätte. Damit erweisen sich die in der Höhe nicht bestrittenen Beitragsverfügungen als bundesrechtskonform, weshalb der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist.
 
5.
 
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 2 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von total Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführern im Verhältnis von drei Fünfteln (Fr. 900.-; W.________) zu zwei Fünfteln (Fr. 600.-; P.________ GmbH) auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und H.________ zugestellt.
 
Luzern, 18. Dezember 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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