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Informationen zum Dokument  BGer 1P.745/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.745/2003 vom 17.12.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.745/2003 /zga
 
Urteil vom 17. Dezember 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, c/o Dr. Catherine Nägeli, Rechtsanwältin,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revision der bundesgerichtlichen Urteile 1A.207/2002, 1P.559/2002, 1P.643/2002 und 1P.399/2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ wandte sich mit Eingaben vom 24. und 27. Oktober 2003, in welchen sie auf die mit Urteilen abgeschlossenen bundesgerichtlichen Verfahren 1A.207/2002, 1P.559/2002, 1P.643/2002 und 1P.399/2003 Bezug nahm, an das Bundesgericht. Das Bundesgericht teilte ihr mit Schreiben vom 3. November 2003 mit, dass es ihm untersagt sei, auf bereits gefällte Urteile zurückzukommen. Eine Ausnahme bestehe lediglich bei Vorliegen eines Revisionsgrundes. Ihre Eingaben könnten jedoch nicht als ein Revisionsgesuch aufgefasst werden.
 
2.
 
Am 27. November 2003 wandte sich X.________ erneut an das Bundesgericht und stellte ausdrücklich ein Revisionsgesuch. In einem Revisionsgesuch ist gemäss Art. 140 OG der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist. Das Revisionsverfahren dient nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache. Die Gesuchstellerin nennt in ihren umfangreichen Eingaben keinen Revisionsgrund, an welchem die von ihr genannten bundesgerichtlichen Urteile leiden sollten. Mangels einer genügenden Begründung ist bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
 
3.
 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des vorliegenden Revisionsgesuches kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Demnach sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Dezember 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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