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Informationen zum Dokument  BGer I 482/2003  Materielle Begründung
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BGer I 482/2003 vom 16.12.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 482/03
 
Urteil vom 16. Dezember 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
O.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Rämistrasse 2, 8024 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
 
(Entscheid vom 21. Mai 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
O.________, geboren 1970 und seit 1986 in der Schweiz wohnhaft, arbeitete von Februar 1988 bis November 1990 für die Firma X.________ AG. Sie ist Mutter dreier in den Jahren 1987, 1991 und 1997 geborener Töchter, wobei das 1991 geborene Kind bis etwa 1998 wegen eines Geburtsgebrechens intensiv betreut werden musste. O.________ meldete sich am 3. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Aargau je einen Bericht der Frau Dr. med. A.________, FMH für Innere Medizin, Gastroenterologie, vom 3. Oktober 2001 (mit medizinischen Vorakten) und des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Mai 2002 einholte; im Weiteren führte die Verwaltung am 4. September 2002 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2002 den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ab, da O.________ ohne Gesundheitsschaden keiner ausserhäuslichen Arbeit nachginge und ihre Einschränkung im Haushalt 31 % betrage.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Mai 2003 ab, soweit es darauf eintrat. O.________ reichte in diesem Verfahren eine Bestätigung ihrer Familie vom 31. Oktober 2002 ein, wonach geplant gewesen sei, dass sie im Gesundheitsfall ab dem Jahr 2000 wieder erwerbstätig geworden wäre, während ihre Schwester die Kinder betreut hätte.
 
C.
 
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten einzuholen, subeventualiter sei die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese in Anwendung des Einkommensvergleichs neu verfüge. Ferner lässt sie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. O.________ lässt im Weiteren diverse Unterlagen einreichen, unter anderem je einen Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 4. Dezember 2002, der Frau Dr. med. A.________ vom 18. Juni 2003 und des Dr. med. U.________ vom 24. Juni 2003.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (30. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 sowie Abs. 2 IVV in der am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung) und bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG). Dasselbe gilt für die Grundlagen des Entscheids über die anwendbare Bemessungsmethode (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.
 
Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob die Versicherte als Nichterwerbstätige oder als Erwerbstätige zu gelten hat. Dies ist zunächst zu entscheiden; je nach Ergebnis wird danach die Invalidität im Aufgaben- und/oder Erwerbsbereich zu prüfen sein. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist dagegen der Anspruch auf berufliche Massnahmen; insoweit ist der kantonale Entscheid nicht angefochten worden.
 
2.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid über die Statusfrage nicht auf die Erklärung der Familie, sondern auf äussere Gesichtspunkte abgestellt: Die Beschwerdeführerin habe nach der Geburt des zweiten Kindes ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit freiwillig aufgegeben, und es wäre ihr in den Jahren ab 1990 möglich gewesen, einer Teilzeitarbeit nachzugehen, wenn sie aus finanziellen Gründen dazu gezwungen gewesen wäre; entsprechende Bestrebungen seien zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen.
 
Die Versicherte führt demgegenüber aus, es könne nicht auf ihre Angabe gegenüber der Abklärungsperson abgestellt werden. Sie habe dieser gegenüber nur deshalb angegeben, ohne Gesundheitsschaden einzig im Haushalt tätig zu sein, weil es sich um ein Missverständnis gehandelt habe: Sie habe die Frage nämlich dahin verstanden, was sie momentan konkret - und nicht hypothetisch ohne gesundheitliche Probleme - machen würde; immerhin habe sie im Vorbescheidverfahren eine Klarstellung eingereicht. Im Weiteren sei es absolut glaubhaft, dass sie nach einer Babypause wieder ins Erwerbsleben eingestiegen wäre: So hätten sie und ihre Schwester zwei Brüder (die gemeinsam ein Geschäft führen) geheiratet, wobei die beiden Paare vereinbart hätten, dass die Schwester auch auf die Kinder der Beschwerdeführerin aufpasse; dies habe die Familie schriftlich bestätigt. Diese Absicht werde aber auch durch äussere Tatsachen erhärtet: So wohnten die beiden Paare seit etwa 16 Jahren immer am gleichen Ort, und die Versicherte habe auch nach der Geburt ihres ersten Kindes weiter gearbeitet. Mit zwei, später drei Kindern und ihren eigenen gesundheitlichen Problemen sei es ihr jedoch vorübergehend unmöglich gewesen, auch nur einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Für ihre Auffassung spreche im Übrigen auch die Lebenserfahrung, dass Mütter wieder ins Erwerbsleben einsteigen, wenn die Kinder ein gewisses Alter erreicht haben, was hier im Gesundheitsfall ebenfalls der Fall gewesen wäre.
 
2.2 Ausgangspunkt für den Entscheid über die Statusfrage ist vorliegend die Angabe der Versicherten gegenüber der Abklärungsperson, wonach ohne Behinderung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde. Nicht zu überzeugen vermag in dieser Hinsicht die Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach es sich um ein Missverständnis infolge mangelnder Deutschkenntnisse gehandelt habe, denn an der am 4. September 2002 erfolgten Abklärung an Ort und Stelle war auch die Tochter der Beschwerdeführerin anwesend, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und damit die deutsche Sprache gut beherrscht. Wäre wirklich ein Missverständnis vorgelegen, hätte die Tochter interveniert. Es ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erklärt hat, sie wäre im Gesundheitsfall erwerbstätig, denn diese Stellungnahme erfolgte erst, nachdem im Vorbescheid erläutert worden war, aufgrund der Einschränkungen im Haushalt liege eine rentenausschliessende Invalidität von 31 % vor. Die Angabe gegenüber der Abklärungsperson, im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig zu sein, stimmt auch mit dem Verhalten der Versicherten überein: Sie hat nämlich - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - in den Jahren ab 1990 keine äusserhäusliche Arbeit aufgenommen, auch nicht im Rahmen einer Teilzeitstelle. Im Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdeführerin zwar vorgebracht, Arbeit gesucht zu haben, jedoch sind diese Bemühungen nicht im geringsten belegt (und in den späteren Rechtsschriften auch nicht mehr erwähnt worden); zudem fällt auf, dass die Versicherte nicht einmal eine Mithilfe im Geschäft ihres Ehemannes geltend gemacht hat, was bei dessen selbstständiger Erwerbstätigkeit jedoch zu erwarten gewesen wäre. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei wegen zu grosser Belastungen (drei Kleinkinder, ab 1999 ihre eigenen Beschwerden) vorübergehend nicht möglich gewesen. Diese Argumentation übersieht jedoch, dass die Töchter in den Jahren 1987, 1991 und 1997 geboren sind und mithin nicht - wie behauptet - drei Kleinkinder auf einmal zu betreuen waren (allerdings hatte eines der Kinder ein offensichtlich pflegeintensives Geburtsgebrechen). Im Weiteren wird nirgends erwähnt, weshalb die Schwester der Beschwerdeführerin nicht bei der Betreuung der Kinder hätte helfen können, wie dies für die Jahre ab 2000 geltend gemacht wird. Nichts zu ihren Gunsten kann die Versicherte zudem aus der Tatsache ableiten, dass sie auch nach der Geburt des ersten Kindes und bis vor die Geburt des zweiten Kindes erwerbstätig gewesen ist, denn dies kann nicht nur - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnt - bedeuten, dass sie auch als Mutter berufstätig sein wollte, sondern kann auch dahin verstanden werden, dass die ausserhäusliche Tätigkeit zusammen mit der Kinderbetreuung zu anstrengend gewesen ist und deshalb zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit geführt hat. In Anbetracht dieser Umstände (Angabe gegenüber der Abklärungsperson, nicht erwerbstätig zu sein; fehlender Tatbeweis der Arbeitsaufnahme in den Jahren nach 1990 allenfalls mit Hilfe der Familie bei der Kinderbetreuung) kann der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Erklärung der Familie, dass die Versicherte ab dem Jahr 2000 wieder eine Arbeit aufgenommen hätte, keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommen. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 121 V 366 Erw. 1b) ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) erwerbstätig gewesen wäre, sodass die Invalidität anhand der spezifischen Methode zu bestimmen ist.
 
2.3 Die Bewertung der Einschränkungen im Haushaltsbereich basiert auf dem Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 4. September 2002 (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den Beweiswert eines Berichtes über eine derartige Abklärung sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93; AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2).
 
Der von der Abklärungsperson verfasste Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 4. September 2002 erfüllt die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung an derartige Berichte gestellt werden; insbesondere sind - wie die Vorinstanz zu Recht befunden hat - keinerlei Anzeichen vorhanden, dass sich sprachliche Missverständnisse ergeben hätten oder die Abklärung nur oberflächlich durchgeführt worden wäre; die im kantonalen Verfahren erhobenen diesbezüglichen Vorwürfe hat die Versicherte letztinstanzlich denn auch nicht wiederholt. Der neu eingereichte Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 4. Dezember 2002 äussert sich nicht über die Tätigkeit im Haushalt und spricht somit nicht gegen die Zuverlässigkeit des Berichtes über die Abklärung vom 4. September 2002. Die weiter zusammen mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Berichte der Frau Dr. med. A.________ vom 18. Juni 2003, des Dr. med. U.________ vom 24. Juni 2003 sowie der Physiotherapeutin vom 21. Juni 2003 betreffen einen Zeitpunkt nach dem praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b) massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass im September 2002, sodass die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist auf die Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zu verweisen, welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3). Damit ist von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % auszugehen.
 
3.
 
3.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben.
 
3.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a, 108 Ia 10 Erw. 3, 103 Ia 101 mit Hinweisen).
 
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielt ein monatliches Einkommen von Fr. 6050.- und erhält zusätzlich eine monatliche Spesenentschädigung von Fr. 400.-. Für die Ausgaben ist vom Grundbedarf gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 24. November 2000 in Höhe von Fr. 1550.- für ein Ehepaar, Fr. 1000.- für zwei Kinder über zwölf Jahren und Fr. 350.- für ein Kind zwischen sechs und zwölf Jahren auszugehen (vgl. Jurius, Neue Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Jusletter 5. März 2001 mit Hinweis), was gesamthaft Fr. 2900.- ergibt. Unter Berücksichtigung der Ausgaben für Miete (Fr. 1825.-), Heiz- und Nebenkosten (Fr. 233.90), Krankenkasse (total Fr. 689.30), Versicherungen (Fr. 34.90) und Steuern (ca. Fr. 250.-) ergeben sich monatliche Ausgaben von Fr. 5933.10. Somit resultiert - unter Berücksichtigung der Spesenentschädigung - ein monatlicher Überschuss von etwa Fr. 450.-, wobei der dreizehnte Monatslohn des Ehemannes noch nicht berücksichtigt ist. Die Bedürftigkeit ist deshalb nicht ausgewiesen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. Dezember 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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