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Informationen zum Dokument  BGer I 390/2003  Materielle Begründung
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BGer I 390/2003 vom 16.12.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 390/03
 
Urteil vom 16. Dezember 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________
 
2. Helsana Versicherungen AG, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 10. April 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1945 geborene, seit 1985 als Vollzugsangestellter in der Strafanstalt X.________ (nachfolgend: Arbeitgeberin) arbeitende B.________ meldete sich am 24. April 2001 wegen beidseitigem grauem Star bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdeführerin) zum Leistungsbezug an. Die Kataraktoperationen erfolgten am 2. April (linkes Auge) und 28. Mai 2001 (rechtes Auge). Die Invalidenversicherung übernahm die Staroperation am linken Auge einschliesslich Nachbehandlung als medizinische Eingliederungsmassnahme (Verfügung vom 27. Juli 2001) und lehnte auf erneutes Leistungsgesuch hin mit Verfügung vom 28. August 2001 die Übernahme desselben Eingriffs am rechten Auge zu Lasten der Invalidenversicherung ab, weil der Versicherte in seinem Beruf nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der HELSANA Versicherungen AG (nachfolgend: HELSANA; obligatorische Krankenpflegeversicherung des B.________) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 10. April 2003 in dem Sinne gut, als es die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen sowie zur anschliessenden Neuverfügung über das Leistungsgesuch betreffend die Staroperation am rechten Auge an die IV-Stelle zurückwies.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle unter Auflage diverser Stellenbeschriebe zu verschiedenen Einsatzarten von Vollzugsangestellten in der Strafanstalt X._________ sowie eines Berichts des die IV-Stelle beratenden Arztes Dr. med. H.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids.
 
Während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten die HELSANA und B.________ auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zur Wesentlichkeit (BGE 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc) und Dauerhaftigkeit des voraussichtlichen Eingliederungserfolgs der medizinischen Vorkehr (BGE 101 V 50 Erw. 3b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1b und c mit Hinweisen) sowie dazu, dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
Gestützt auf AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b ist zudem festzuhalten, dass eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre.
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 VG namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41 f.).
 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 28. August 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Fest steht, dass bei B.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (28. August 2001) in seinem 57. Lebensjahr - der Übernahme der Kataraktoperation vom 28. Mai 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegensteht (BGE 101 V 50 Erw. 3b).
 
3.
 
Das kantonale Gericht gelangte zur Auffassung, in Bezug auf die konkreten beruflichen Verhältnisse beim Versicherten lasse sich abgesehen von Parteiaussagen den Akten nichts entnehmen. Zwar sei davon auszugehen, dass bei ihm - angesichts fehlender Absenzen am Arbeitsplatz vor der Operation - noch keine Invalidität eingetreten sei. Allerdings lasse sich die Qualifikation der IV-Stelle, wonach binokulares Sehen für die Tätigkeit eines Vollzugsangestellten nicht erforderlich sei, nicht nachvollziehen. Eine künftige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe ohne Durchführung der Staroperation am rechten Auge nicht ausgeschlossen werden können, weil unklar geblieben sei, ob der Versicherte zur Ausübung seiner Arbeitstätigkeit Binokularsehen benötige. Dafür spreche immerhin die Tatsache, dass ihm der behandelnde Augenarzt Dr. med. G.________ mit Berichten vom 14. Mai und 22. Oktober 2001 attestiert habe, die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Gleichzeitig lasse sich diesen Berichten unter "angegebene Beschwerden" entnehmen, dass der Versicherte Mühe bei der Arbeit, im Strassenverkehr und beim Lesen der Zeitung gehabt habe. Indes fehle eine fachärztliche Beurteilung dieser Aussagen bzw. der Frage, ob beidseitiges Sehen für seine Berufsausübung erforderlich sei. Dagegen macht die IV-Stelle geltend, eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen sei nicht notwendig. Nach der Übernahme der linksseitigen Staroperation habe der Visus auf diesem Auge 1,0 betragen. Entgegen der Vorinstanz bedinge die Bildschirmtätigkeit, welche auch zu den Aufgaben eines Vollzugsangestellten gehöre, kein Binokularsehen, weil zur Erfassung von zweidimensionalen Darstellungen am Bildschirm kein räumliches Sehvermögen erforderlich sei. Im Weiteren habe sich ein Vollzugsangestellter gemäss den eingeforderten und mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Stellenbeschrieben der Strafanstalt X.________ mit der Personenüberwachung im Gefängnisbereich, dem Rapportwesen, der Bedienung von Funkgeräten und der Suche nach allfälligen Fluchtgegenständen oder Hinweisen auf Fluchtvorbereitungshandlungen zu befassen. Auch für diese Tätigkeiten sei kein Binokularsehen erforderlich, wie Dr. med. H.________ mit Bericht vom 12. Mai 2003 bestätige. Dieser Arzt weise zudem darauf hin, dass zur Ausübung des Berufes eines Vollzugsangestellten keine ungestörte Farbwahrnehmung notwendig sei und auch allfällige Beeinträchtigungen durch Blendeffekte mit einfachen Massnahmen (z.B. Schutzbrille) eliminiert werden könnten.
 
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann.
 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, sodass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.
 
3.2 Das Tätigkeitsspektrum des Versicherten ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten, umfassenden und ausführlichen Stellenbeschrieben der Strafanstalt X.________ zu den einzelnen Diensteinsätzen von Vollzugsangestellten. Darauf ist abzustellen.
 
3.3 Im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es dem Facharzt obliege, in Bezug auf das ermittelte Tätigkeitsspektrum des Versicherten zu beurteilen, ob er in der visuell anspruchsvollsten dieser Tätigkeiten auf Binokularsehen angewiesen ist. Dabei genügt das alleinige Abstellen auf subjektive Angaben des Versicherten nicht. Entscheidend ist, dass der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Neben den bereits bisher fachärztlich zu beantwortenden Fragen nach allenfalls vorhandenen erheblichen ophtalmologischen Nebenbefunden, anderen eventuell bekannten nicht ophtalmologischen Erkrankungen und gegebenenfalls notwendig gewesenen optischen Hilfsmitteln, wird der Augenarzt inskünftig demnach zusätzlich die Fragen zu den Anforderungen an das stereoskopische Sehen, zur Angewöhnung, zu den Auswirkungen von störenden Blendeffekten - insbesondere bei der Arbeit am Bildschirm - und zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 28. Mai 2001 durchgeführte Staroperation am rechten Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
 
3.4 Der von der Beschwerdeführerin aufgelegte Bericht des Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, genügt den dargelegten Anforderungen an die medizinische Beurteilung der Notwendigkeit des Binokularsehens nicht. Dieser Arzt verfügt entgegen den im erwähnten Urteil (Erw. 3.3 hievor) genannten Voraussetzungen nicht über das Fachwissen eines Augenarztes, weshalb nicht auf die Angaben in seinem Bericht vom 12. Mai 2003 abzustellen ist. Da auch der behandelnde Augenarzt, welcher die rechtsseitige Staroperation sinngemäss als eine von der Invalidenversicherung zu übernehmende medizinische Eingliederungsmassnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit qualifizierte, nicht zu den erforderlichen Aspekten der Notwendigkeit des Binokularsehens (Erw. 3.3 hievor) Stellung nahm, können auch seinen Ausführungen keine massgebenden Erkenntnisse zur Beantwortung der hier entscheidenden Frage entnommen werden.
 
3.5 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht die Verwaltungsverfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Die Verwaltung wird dabei nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.5 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die Kataraktoperation am rechten Auge vom 28. Mai 2001 neu verfügen.
 
4.
 
Nach Art. 134 OG darf das Eidgenössische Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen. Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem Sozialversicherer im Streit stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6). Rechtsprechungsgemäss findet der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht keine Anwendung, wenn sich zwei Unfallversicherer (BGE 120 V 494 Erw. 3, 119 V 223 Erw. 4c), eine Krankenkasse und ein Unfallversicherer (BGE 126 V 192 Erw. 6, AHI 1998 S. 110), die Invalidenversicherung und der Unfallversicherer (AHI 2000 S. 206 Erw. 2) oder die Krankenkasse und die Invalidenversicherung (Urteil L. vom 28. November 2002, I 92/02) über ihre Leistungspflicht für einen gemeinsamen Versicherten streiten. Folglich hat die IV-Stelle als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Aarau, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. Dezember 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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