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Informationen zum Dokument  BGer I 38/2002  Materielle Begründung
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BGer I 38/2002 vom 05.12.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 38/02
 
Urteil vom 5. Dezember 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Hochuli
 
Parteien
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________, 1960, Beschwerdegegner,
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 24. Oktober 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborene, als diplomierter Sozialpädagoge im "Aufnahmeheim Z.________" (nachfolgend: Arbeitgeberin) arbeitende A.________ litt unter beidseitigem grauem Star, links mehr als rechts. Am 5. September 2000 meldete er sich deshalb bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Daraufhin übernahm die Invalidenversicherung die Kataraktoperation links vom 27. Oktober 2000 einschliesslich Nachbehandlung (Verfügung vom 17. Oktober 2000). Auf erneutes Leistungsgesuch vom 11. Januar 2001 hin lehnte die IV-Stelle die Übernahme der am 12. März 2001 durchgeführten Staroperation rechts mit Verfügung vom 16. Mai 2001 ab, weil der Versicherte für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf Binokularsehen angewiesen sei.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abt. Sozialversicherungsrecht) mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 gut und bejahte den Anspruch des Versicherten "auf die Gewährung medizinischer Massnahmen (Kataraktoperation rechts) im notwendigen Umfang".
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.
 
Sowohl die IV-Stelle als auch A.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 12 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 IVG namentlich die gegenseitige Abgrenzung der Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits sowie der Kranken- und Unfallversicherung andererseits bezweckt (BGE 104 V 81 Erw. 1 mit Hinweis), dass die Übernahme der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG grundsätzlich in Frage kommt (AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen), dass aber eine Kataraktoperation an einem Auge bei erhaltener Sehfähigkeit des anderen Auges nur dann von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, wenn der Defekt die versicherte Person dermassen in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit behindert, dass ohne Durchführung des Eingriffs die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt wäre (AHI 2000 S. 296 f. Erw. 4b).
 
1.2 Anzufügen bleibt, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 16. Mai 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
Fest steht, dass bei A.________ keine erheblichen krankhaften Nebenbefunde vorhanden sind, welche die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs in Frage zu stellen vermögen (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen). Unbestritten ist ferner, dass das Alter des Versicherten - er befand sich im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (16. Mai 2001) in seinem 41. Lebensjahr - der Übernahme der Staroperation vom 12. März 2001 durch die Invalidenversicherung unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit des zu erwartenden Eingliederungserfolges nicht entgegen steht (BGE 101 V 50 Erw. 3b).
 
3.
 
Das kantonale Gericht berücksichtigte in erwerblicher Hinsicht, dass der Versicherte nach Angaben der Arbeitgeberin unter anderem während 44,5 % der wöchentlichen Arbeitszeit im betriebseigenen Atelier mit Jugendlichen arbeite sowie während 19,5 % administrative Aufgaben am PC erledige; die Tätigkeit mit den Jugendlichen umfasse auch die Bedienung von gefahrenträchtigen Maschinen und Geräten (wie z.B. Kreissäge, Oberfräse, Hobel- und Schleifmaschinen). Sodann stellte die Vorinstanz massgebend auf den Bericht des behandelnden Augenarztes Dr. med. B.________, vom 7. Februar 2001 ab, wonach A.________ "mit den zu erziehenden Jugendlichen grossteils an Holzbearbeitungsmaschinen" tätig und "wegen der Unfallgefahr absolut auf binokulares Sehen angewiesen" sei. Dagegen wendet das Beschwerde führende BSV ein, im Gegensatz zum Sehverlust durch Unfall trete bei einer Katarakt die Visusverschlechterung schleichend ein, so dass sich die betroffene Person über eine längere Zeit an die neue Situation anpassen könne. Die behauptete Beeinträchtigung des Tiefen- und Plastischsehens durch den funktionellen Verlust eines Auges könne nach ophthalmologischer Erfahrung durch Angewöhnung und Anpassung weitgehend korrigiert werden. Auch wenn beim Versicherten aus medizinischer Sicht zweifellos eine beidseitige Kataraktoperation indiziert gewesen sei, habe die Invalidenversicherung durch die Übernahme des Eingriffs am linken Auge drohende Invalidität abwenden können.
 
Zu prüfen ist demnach, ob gestützt auf die vorliegenden Akten die Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten beantwortet werden kann.
 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kataraktoperation am zweiten Auge (vgl. AHI 2000 S. 294) im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) dahingehend, dass die Staroperation am zweiten Auge (nach erfolgter Übernahme am ersten Auge) - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 IVG - nur dann als medizinische Eingliederungsmassnahme durch die Invalidenversicherung zu übernehmen ist, wenn aufgrund detaillierter Ermittlung der Tätigkeiten im Rahmen des ausgeübten Berufes für die visuell anspruchvollste dieser Tätigkeiten die Notwendigkeit des Binokularsehens aus augenärztlicher Sicht bejaht wird. In denjenigen Berufen, in welchen besondere medizinische Mindestanforderungen an die Sehfähigkeit ausdrücklich normiert sind, ist auf diese Visusgrenzwerte abzustellen, so dass sich in erwerblicher Hinsicht eine detaillierte Ermittlung der verschiedenen Tätigkeitsanteile erübrigt.
 
3.2 Das Tätigkeitsspektrum des Versicherten ergibt sich aus den Angaben der Arbeitgeberin gemäss Schreiben vom 5. März und 13. Juni 2001 sowie den Berichten des Dr. med. B.________ vom 19. September 2000 und 7. Februar 2001, wonach A.________ neben Hauswartarbeiten, der Teilnahme an Sitzungen, administrativen Arbeiten am PC und Arbeitsvorbereitungshandlungen insbesondere auch die Bedienung von Holzbearbeitungsmaschinen (wie z.B. Kreissäge, Oberfräse, Hobel- und Schleifmaschinen) im Rahmen seiner arbeitserzieherischen Tätigkeit mit den Jugendlichen bewältigen können muss. Darauf ist abzustellen.
 
3.3 Steht fest, welches die visuell anspruchvollste Tätigkeit des A.________ ist, hat die IV-Stelle gemäss Präzisierungen im Urteil D. vom 24. Juli 2003 (I 29/02) einen fachärztlichen Bericht zur diesbezüglichen Notwendigkeit des Binokularsehens einzuholen, der nicht allein auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, sondern vielmehr für die streitigen Belange umfassend ist, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wird und der konkreten medizinischen Situation Rechnung trägt (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3a). Soweit der einseitige Ausfall der Sehfähigkeit durch Angewöhnung an den Verlust des stereoskopischen Sehens zumutbarerweise kompensiert werden kann (vgl. z.B. die viermonatige Wartefrist nach dem Verlust eines Auges in der Führerausweis-Kategorie B gemäss Anhang 1 zur Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741.51]), hat dies der Augenarzt im Einzelfall zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen. Zusätzlich wird er die Frage betreffend die Auswirkungen von störenden Blendeffekten beantworten müssen. Erfolgt die augenärztliche Beurteilung dieser Fragen - wie hier - erst nach bereits durchgeführter Operation, sind sie medizinisch prognostisch aufgrund der Verhältnisse vor der fraglichen Operation (AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen) zu beantworten, wobei es zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin gehört, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ohne die am 12. März 2001 durchgeführte Staroperation am rechten Auge arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen).
 
3.4 Der Bericht des Dr. med. B.________ vom 7. Februar 2001 genügt den dargelegten praxisgemässen (Erw. 3.3 hievor) Anforderungen an die medizinische Beurteilung der Notwendigkeit des Binokularsehens nicht. Obwohl der behandelnde Augenarzt in aller Deutlichkeit und Kürze ausführte, der Versicherte sei bei der Verwendung der Holzbearbeitungsmaschinen "wegen der Unfallgefahr absolut auf binokulares Sehen angewiesen", unterliess er es, differenziert zu den erforderlichen Aspekten der Notwendigkeit des Binokularsehens (Erw. 3.3 hievor) Stellung zu nehmen. Insbesondere fehlt es an einer Beantwortung der Frage nach der Angewöhnung und Anpassung an den funktionellen Verlust eines Auges in Bezug auf die behauptete Beeinträchtigung des stereoskopischen Sehens und die angeblich daraus resultierende Erhöhung der Unfallgefahr.
 
3.5 Fehlt es an den erforderlichen Grundlagen zur Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit des Binokularsehens in Bezug auf die konkret ausgeübte Tätigkeit des Versicherten (vgl. Erw. 3.2 hievor), sind der angefochtene Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese bei den ergänzenden Abklärungen nach den Erwägungen Ziffer 3.1 bis 3.3 vorgehen und anschliessend über das Leistungsgesuch betreffend die rechtsseitige Kataraktoperation vom 12. März 2001 neu verfügen wird.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2001 und die Verwaltungsverfügung vom 16. Mai 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsgesuch betreffend die am 12. März 2001 durchgeführte Staroperation am rechten Auge neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und der IV-Stelle Basel-Landschaft zugestellt.
 
Luzern, 5. Dezember 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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