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Informationen zum Dokument  BGer I 403/2002  Materielle Begründung
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BGer I 403/2002 vom 04.12.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 403/02
 
Urteil vom 4. Dezember 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
D.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 22. Mai 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1944 geborene D.________ erlitt am 29. Juni 1996 als Kassiererin in einer X.________-Filiale durch einen Raubüberfall eine Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie Verletzungen an der linken Hand. Unter Hinweis auf die Unfallfolgen meldete sie sich am 24. Juli 1998 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte in der Folge u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 2. September 1998 und 10. März 1999, der Dres. med. S.________ und K.________, Neurologische Poliklinik, Spital A.________, vom 7. September 1998 und 22. Juli 1999, des Dr. med. H.________, Neurologie FMH, vom 13. Januar 1999 und der Dres. med. Y.________ und P.________, Orthopädische Klinik Z.________, vom 27. August 1999 sowie ein Gutachten des Dr. med. V.________, Arzt und dipl. Gesprächstherapeut SGGT, vom 24. Oktober 1999 ein. Gestützt darauf lehnte sie das Leistungsersuchen der Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mangels rentenbegründender Invalidität ab (Verfügung vom 16. Juni 2000). Daran hielt sie auch nach Einsichtnahme in einen von der Versicherten beigebrachten Bericht des Dr. phil. C.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Interims-Leiter Neuropsychologie, Fachpsychologe für Kinder- und Jugend-Psychologie FSP, und des lic. phil. M.________, Psychologe, Psychologischer Dienst der Klinik E.________ (EPI), vom 17. Mai 2000 fest (Schreiben der IV-Stelle vom 3. Juli 2000).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. Mai 2002).
 
C.
 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 16. Juni 2000 sei ihr ab 1. Oktober 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Angelegenheit zur zusätzlichen medizinischen Abklärung und zur anschliessenden erneuten Prüfung der Leistungsansprüche an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei ihr zu gestatten, ein noch zu erstellendes Privatgutachten nachzureichen und dieses im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels der Verwaltung zur Stellungnahme zu unterbreiten.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; AHI 2000 S. 151 Erw. 2a mit Hinweisen), die Voraussetzungen und den Umfang der Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen), die Selbsteingliederungs- bzw. Schadenminderungspflicht der versicherten Person (vgl. Art. 31 Abs. 1 IVG; BGE 120 V 373 Erw. 6b mit Hinweis; vgl. auch BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc mit Hinweis), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert und die richterliche Würdigung von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 122 V 160 f. Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Juni 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Während Vorinstanz und IV-Stelle - insbesondere unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. med. V.________ vom 24. Oktober 1999 - davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig ist, macht die Versicherte geltend, namentlich die Schlussfolgerungen der Psychologen der EPI in deren Bericht vom 17. Mai 2000 belegten, dass zumindest aus neuropsychologischer Sicht lediglich noch ein vermindertes Leistungsvermögen bestehe.
 
3.
 
Dr. med. B.________ hielt in seinem Bericht vom 2. September 1998 fest, dass bei der Versicherten zur Zeit starke, deutlich belastungsabhängige Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Kopf im Vordergrund stünden, wobei es immer wieder zu Schwindelanfällen und Konzentrationsstörungen komme. Unter geeigneten Arbeitsbedingungen attestierte er der Versicherten eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit. Am 10. März 1999 legte der Hausarzt dar, die Situation der Patientin, die nach wie vor unter schweren Nackenbeschwerden, thorakovertebralen Schmerzen und bis zu Ohnmachtsanfällen führenden Schwindelerscheinungen leide, habe sich seit seinem letzten Bericht eher verschlechtert. Er bescheinigte der Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 6. März 1998 bis auf weiteres mit der Feststellung, langfristig sei vor allem im Hinblick auf die psychischen Verhältnisse und die Schmerzsituation nicht mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Beschäftigung zu rechnen. Die Dres. med. S.________ und K.________ diagnostizierten in ihren Berichten vom 7. September 1998 und 22. Juli 1999 einen orthostatischen Schwindel bei Adipositas und verneinten aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Den neuropsychologischen Zustand bezeichneten sie - ohne indes entsprechende Tests durchzuführen - als unauffällig. Der Neurologe Dr. med. H.________, welcher die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 1998 untersucht hatte, stellte mit Bericht vom 13. Januar 1999 die Diagnose eines Status nach heftiger Contusion capitis bei Raubüberfall vom 21. (recte: 29.) Juni 1996 mit persistierenden Cephalea, neurovegetativer und neuropsychologischer Symptomatik, vor allem mit Schwindelbeschwerden und Gedächtnislücken. Im Elektroenzephalogramm (EEG) finde sich eine leichte Allgemeinveränderung und eine bifrontale herdförmige Abnormität, jedoch keine epilepsiespezifische Störung. Er empfahl ausdrücklich eine neuropsychologische Untersuchung. In ihrem Bericht vom 27. August 1999 hielten die Dres. med. Y.________ und P.________ fest, dass die rheumatologischen Verhältnisse im Zeitpunkt der letztmaligen Konsultation - am 19. Mai 1998 - eine uneingeschränkte leidensadaptierte Beschäftigung zuliessen. Dr. med. V.________ erwähnte in seinem Gutachten vom 24. Oktober 1999 alsdann zwar ebenfalls von der Versicherten geschilderte Schwindelanfälle, sah jedoch für einen Einsatz als Kassiererin aus psychiatrischer Sicht keine Kontraindikationen. Er legte eine sofortige Arbeitsaufnahme von 50 % mit rascher Steigerung auf 100 % nahe. Die Spezialisten der EPI kamen auf Grund der neuropsychologischen Befunde in ihrem Bericht vom 17. Mai 2000 demgegenüber zum Schluss, dass sich die kognitiven Funktionen seit dem Überfall aus dem Jahre 1996 deutlich verschlechtert hätten und die Versicherte ihrer ursprünglichen Arbeit als Kassiererin nicht mehr werde nachgehen können. Es gäbe Hinweise, dass die kognitiven Funktionsstörungen mit eine Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf Grund der schweren Schlafbeschwerden seien, wobei die vegetativen Probleme eindeutig im Vordergrund stünden.
 
4.
 
4.1 Aus der medizinischen Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführerin in rheumatologischer, orthopädischer, neurologischer und psychischer Hinsicht zwar übereinstimmend eine volle Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Beschäftigung attestiert wird, in Bezug auf die neuropsychologischen Gesundheitsverhältnisse - hauptsächlich mit Blick auf die gegenüber verschiedenen Ärzten geschilderten Schwindelbeschwerden, Gedächtnislücken und Konzentrationsstörungen - indessen kein einheitliches Bild besteht. Insbesondere die Psychologen der EPI, welche im Gegensatz zu den Spezialisten der Neurologischen Poliklinik des Spitals A.________ entsprechende Testverfahren durchgeführt haben, kamen zum Schluss, dass sich allgemeine starke Leistungsverminderungen sowohl im sprachlichen wie auch im visuell-räumlichen Bereich in Form von diffusen Hirnfunktionsstörungen zeigten, die keine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin erlaubten. Auch den hausärztlichen Angaben zufolge waren bereits im September 1998 Schwindelanfälle und Konzentrationsstörungen aufgetreten, die sich bis im März 1999 noch verstärkten und eine berufliche Beschäftigung nicht mehr zuliessen. Ferner hatte der Neurologe Dr. med. H.________ auf Grund einer Ende Dezember 1998 durchgeführten Untersuchung ebenfalls festgestellt, dass die Versicherte u.a. an einer persistierenden neuropsychologischen Symptomatik, vor allem mit Schwindelbeschwerden und Gedächtnislücken, leidet, wobei das EEG auf eine leichte Allgemeinveränderung und eine bifrontale herdförmige Abnormität hinwies. Der Arzt gab denn auch bereits in seinem Bericht vom 13. Januar 1999 nachdrücklich die Empfehlung ab, die neuropsychologische Situation näher abzuklären, was in der Folge - Dr. med. V.________ war im Rahmen seines Gutachtens vom 24. Oktober 1999 nicht auf dieses Ansinnen eingegangen - erst durch die EPI im April 2000 geschah.
 
4.2 Die dargelegten Aussagen lassen den Schluss zu, dass zumindest in neuropsychologischer Hinsicht deutliche Anhaltspunkte für Auffälligkeiten bestehen, welche gemäss Angaben der Psychologen der EPI sowie des Hausarztes zu einer allgemeinen Leistungsreduktion geführt haben.
 
Indessen enthalten sowohl die Berichte des Dr. med. B.________ vom 2. September 1998 und 10. März 1999 wie auch derjenige der EPI vom 17. Mai 2000 lediglich Aussagen zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Kassiererin, nicht aber zur für die Invaliditätsbemessung massgeblichen dauernden oder während längerer Zeit bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für die Beschwerdeführerin (noch) in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 116 V 249 Erw. 1b, 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 170 Erw. 2), d.h. zum Leistungsvermögen in einer den Leiden adaptierten Verweisungstätigkeit. Zudem wurde die erwähnte, vom Neurologen empfohlene neuropsychologische Abklärung bisher nicht in eine ärztliche Gesamtwürdigung einbezogen. Die Sache ist daher zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
5.
 
Das von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte, bis zum heutigen Tag jedoch nicht nachgereichte psychiatrische Privatgutachten ist nicht abzuwarten (BGE 127 V 353).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2002 und die Verfügung vom 16. Mai 2000 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. Dezember 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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