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Informationen zum Dokument  BGer 1P.709/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.709/2003 vom 01.12.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.709/2003 /bie
 
Urteil vom 1. Dezember 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksamt Brugg, 5200 Brugg AG,
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38,
 
5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Oktober 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bezirksamt Brugg trat mit Verfügung vom 15. September 2003 auf eine Strafanzeige von X.________ nicht ein. Die vom Anzeiger geltend gemachten Straftatbestände (Telefonmissbrauch und Ehrverletzung) seien im Privatstrafverfahren abzuwickeln. Zudem sei die vorliegende Angelegenheit bereits beim Friedensrichter des Kreises Windisch mit Datum vom 5. Juni 2003 rechtskräftig erledigt worden. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2003 ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dem Bezirksamt Brugg fehle es an der Zuständigkeit zur Behandlung der Anzeige. Ausserdem sei das in der gleichen Sache anhängig gemachte Privatstrafverfahren rechtskräftig erledigt worden.
 
2.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 21. November 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 2003.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).
 
Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4.
 
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Brugg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Dezember 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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