VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer B 72/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer B 72/2003 vom 28.11.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 72/03
 
Urteil vom 28. November 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
 
Parteien
 
Stiftung X.________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________, 1965, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 14. März 2003)
 
In Erwägung,
 
dass B.________ (geboren 1965), Bezügerin einer Invalidenrente der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung, am 10. Oktober 2002 Klage gegen ihre Pensionskasse der Stiftung X.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erheben und die Zusprechung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 16'671.-- ab dem 1. Dezember 2001 beantragen liess,
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. März 2003 in Gutheissung der Klage die Stiftung X.________ verpflichtete, B.________ ab 1. Dezember 2001 eine jährliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 20'270.60 auszurichten,
 
dass die Stiftung X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei sie lediglich zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen in Höhe von Fr. 19'051.-- zu erbringen,
 
dass B.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt,
 
dass die Parteien daraufhin folgenden Vergleich vom 15. und 30. Oktober 2003 einreichen:
 
"1. Die Stiftung X.________ bezahlt Frau B.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine Invalidenrente und zwei Kinderrenten von jährlich gesamthaft Fr. 19'051.--. Diese Renten entsprechen den gesetzlichen Minimalleistungen und setzen sich wie folgt zusammen:
 
- Invalidenrente Fr. 13'607.--
 
- Kinderrente 1 Fr. 2'722.--
 
- Kinderrente 2 Fr. 2'722.--
 
Total Fr. 19'051.--
 
=========
 
Mit Wegfall der Rentenberechtigung eines Kindes reduziert sich die Gesamtleistung entsprechend.
 
Diese jährlichen Rentenleistungen sind nach Gesetz bzw. Reglement der Teuerung anzupassen.
 
2. Die Stiftung X.________ bezahlt Frau B.________ eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'066.45 (inklusive Auslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer). Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
 
3. Dieser Vergleich wird 5-fach ausgefertigt. Je zwei Exemplare sind für die Parteien bzw. deren Vertreter bestimmt; das fünfte Exemplar wird dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht, damit das Verfahren B/72/03 als durch Vergleich erledigt von der Kontrolle abgeschrieben werden kann."
 
dass dieser Vergleich nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als übereinstimmender Antrag der Parteien an den Richter gilt und von diesem auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen ist (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003 S. 65; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989 S. 28),
 
dass einer Verfahrenserledigung im Sinne des als Vergleich vom 15. und 30. Oktober 2003 gestellten Antrages der Parteien im vorliegenden Fall weder zwingende Gesetzesbestimmungen noch tatbeständliche Elemente entgegenstehen,
 
dass demzufolge antragsgemäss zu entscheiden ist,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. März 2003 dahingehend geändert, dass die Stiftung X.________ verpflichtet ist, B.________ ab 1. Dezember 2001 eine Invalidenrente und zwei Kinderrenten von jährlich insgesamt Fr. 19'051.-- zu bezahlen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. November 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).