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Informationen zum Dokument  BGer 1A.252/2003  Materielle Begründung
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BGer 1A.252/2003 vom 26.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.252/2003 /sta
 
Urteil vom 26. November 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Opferhilfe,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 9. April 2003.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass die Kammer III des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eine von X.________ in einem Opferhilfeverfahren erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. April 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat;
 
dass X.________ gegen diesen Entscheid der diesem beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben hat;
 
dass nach Art. 106 OG die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen bzw. nach Art. 32 OG spätestens am letzten Tag der Frist zu Handen des Gerichts der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben ist;
 
dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 33 Abs. 1 OG);
 
dass der Beschwerdeführer bzw. sein damaliger Rechtsvertreter den angefochtenen Entscheid am 16. April 2003 zugestellt erhalten hat;
 
dass deshalb die gemäss Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats in Los Angeles vom 28. Oktober 2003 dort erst am 24. Oktober 2003 übergebene Beschwerde klarerweise verspätet eingereicht worden ist;
 
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben;
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. November 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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