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Informationen zum Dokument  BGer 1P.285/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.285/2003 vom 24.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1P.285/2003 /err
 
Verfügung vom 24. November 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
Politische Gemeinde Bonstetten, 8906 Bonstetten,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Nutzungsplanung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2003.
 
Es wird in Erwägung,
 
dass die Politische Gemeinde Bonstetten mit Eingabe vom 12. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2003 erhoben hat,
 
dass mit Verfügung vom 14. Mai 2003 das bundesgerichtliche Verfahren vorläufig ausgesetzt wurde,
 
dass die Politische Gemeinde Bonstetten mit Schreiben vom 20. November 2003 ihre staatsrechtliche Beschwerde vom 12. Mai 2003 zurückgezogen hat,
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
 
dass keine Kosten zu erheben sind,
 
verfügt:
 
1.
 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. November 2003
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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